Gemeinschuldner

Die Kenntnis, die der Kassierer einer Großbankfiliale bei Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben von der Zahlungseinstellung des späteren Gemeinschuldners erlangt hat, ist der Bank auch ohne Unterrichtung ihrer Repräsentanten zuzurechnen. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass andere Angestellte der Filiale bei nachfolgenden den Gemeinschuldner betreffenden Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäften nichts von der Zahlungseinstellung gewusst hätten.

Zum Sachverhalt: Am Donnerstag, dem 25. 9. 1980 beantragte die DAG beim AG das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma P, die einen Supermarkt betrieb, zu eröffnen. Der Beschluss über die Sequestration des Geschäfts und ein allgemeines Veräußerungsverbot wurde noch am selben Tage zugestellt. Darauf ordnete der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin, V, die dann um 16.45 Uhr vollzogene Schließung des Geschäfts an. Nach telefonischer Ankündigung brachten gegen 17.30 Uhr Angestellte der Gemeinschuldnerin in Plastiktüten ungezählt und ohne Belege die Tageseinnahmen des Supermarkts in Höhe von 55865 DM zur Filiale der Beklagten Großbank. Dem Kassierer, der einen Teil des Geldes noch vor Kassenschluss annahm, erklärte einer der Überbringer: Wir haben zu. Wir machen Konkurs. Den Rest des Bargeldes nahm nach Kassenschluss ein Kassenbote und Geldzähler in Empfang. Am folgenden Tag schrieb die Beklagten dem Girokonto der Gemeinschuldner die Bareinzahlung von 55865,00 DM, ferner überwiesene 1321,74 DM und die Beträge zweier Schecks von 7534,82 DM, insgesamt 64721,56 DM gut, so dass sich der am Vortag ausgewiesene Schuld- saldo von 411032,56 DM, für den die drei Kommanditisten der Gemeinschuldner als Bürgen einzustehen hatten, auf 346311,00 DM verminderte. Am 31. 10. 1980 wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Er verlangt mit der Klage die Rückgewähr der 64721,56 DM zur Masse. Die Beklagten verkündete den Bürgen den Streit.

Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung der beiden Streithelfer blieb ohne Erfolg. Ihre Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht bejaht den Anspruch des Kläger auf Rückgewähr der 64721,56 DM; denn der Beklagten sei dieser Betrag durch Überweisung von Dritten, durch Scheckgutschriften und durch die Bareinzahlung zu einer Zeit zugeflossen, als ihrem bevollmächtigten Kassierer und damit entsprechend § 166 BGB ihr selbst bereits die Zahlungseinstellung der späteren Gemeinschuldnerin bekannt gewesen sei. Dabei lässt es dahingestellt, ob die Beklagten zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Befriedigung i. S. des § 30 Nr. 2 KO gehabt habe.

Zahlungseinstellung ist dann anzunehmen, wenn sich aus dem Verhalten des Schuldners das andauernde Unvermögen ergibt, einen wesentlichen Teil der fälligen und eingeforderten Schulden zu bezahlen. Dieser Zustand muss nach außen in Erscheinung treten, jedenfalls den beteiligten Verkehrskreisen erkennbar werden. Davon geht das Berufsgericht zutreffend aus. Dass diese Voraussetzungen bei der Gemeinschuldnerin am 25.9. 1980 nach Schließung des Geschäftsbetriebs eingetreten waren, nimmt der Tatrichter aufgrund folgenden unstreitigen Sachverhalts an:

Nach dem Konkursantrag der Großgläubigerin und der Zustellung des Beschlusses über die Sequestration hat der Geschäftsführer und Streithelfer V den Supermarkt geschlossen, alle Kassen geleert und das ungezählte Bargeld in Plastiktüten ohne Belege zur Filiale der Beklagten bringen lassen. Seither wurden keine Zahlungen mehr geleistet. Die Gemeinschuldnerin hatte keinen Kredit mehr. Die E-Bank hatte ihre Zusage über einen Kredit von 1 Million DM am 15. 9. 1980 widerrufen. Einen von der Großgläubigerin am 19. 9. 1980 vorgelegten fälligen Wechsel über 18147,25 DM hatte die Gemeinschuldnerin, die ihn als Bezogene angenommen hatte, nicht eingelöst. Am Morgen des 25. 9. 1980 hatte die Beklagten selbst das Wechselgeld für die Kassen des Supermarkts verweigert.

Die Feststellung der Voraussetzungen der Zahlungseinstellung liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Die Erwägungen des Berufsgerichts sind daher der Revision nur in beschränktem Umfang zugänglich. Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Berufsgericht konnte aus den angeführten Tatsachen, insbesondere aus dem Verhalten des Geschäftsführers V, die Zahlungseinstellung nach Schließung des Supermarkts folgern. Entgegen der Meinung der Revision hat es seine Überzeugung nicht allein auf den Konkursantrag der Großgläubigerin und die Anordnung der Sequestration gestützt. Auch war der Tatrichter nicht gehalten, die Gründe zu ermitteln, die die Großgläubigerin zur Stellung des Konkursantrags veranlasst hatten.

Die Revision rügt ohne Erfolg, entgegen der Würdigung des Berufsgericht habe die Gemeinschuldnerin am 25. 9. 1980 ihre fälligen Geldschulden noch erfüllen können, weil die fälligen Forderungen der Großgläubigerin von 610790,15 DM durch gutzubringende Warenrückgaben hinreichend gesichert gewesen seien und weil die Gemeinschuldnerin, wenn die Kommanditisten sich zur erneuten Übernahme von Sicherheiten bereit erklärt hätten, bei der E-Bank über genügend Kredit hätte verfügen können.

Die Gemeinschuldnerin konnte am 25. 9. 1980 ihr fälliges Geldschulden gegenüber der Großgläubigerin von über 600000 DM nicht erfüllen. daran würde sich auch nichts ändern, wenn sie aufgrund von Warenrückgaben Ansprüche auf Gutschriften von ca. 650000 DM gehabt hätte und damit die Forderung der Großgläubigerin abgesichert gewesen wäre.

Unerheblich ist auch, dass die Gemeinschuldnerin über Kredit dann verfügt hätte, wenn die Kommanditisten sich erneut verbürgt hätten. Zu Recht stellt der Tatrichter darauf ab, dass die E-Bank schon am 15. 9. 1980 den der Gemeinschuldnerin eingeräumten Kredit gekündigt und weder am 25. 9. 1980 noch später erneuert hat.

Unter den hier gegebenen Umständen kommt es auch nicht auf die Behauptung der Streithelfer an, dass der Wechsel am 19. 9. 1980 nicht wegen Zahlungsunfähigkeit, sondern wegen eines Zurückbehaltungsrechts, das im vertragswidrigen Verhalten der Großgläubigerin seinen Grund gehabt habe, nicht eingelöst worden sei. Denn die Revision räumt fällige Forderungen der Großgläubigerin von über 600000 DM ein, zu denen nach dem Vortrag der Streithelfer auch die Wechselsumme gehörte. Diese hätten selbst nach der Darlegung der Streithelfer nur befriedigt werden können, wenn die E-Bank wieder einen Kredit gewährt hätte. Im übrigen haben die Streithelfer für die Behauptung eines vertragswidrigen Verhaltens der Großgläubigerin, das sie in der Einstellung weiterer Lieferungen sehen, keinen Beweis angetreten.