Gemeinschuldnerin

Der Senat hält im Anschluss an die Darlegungen im vorliegenden Falle mit den Tatsacheninstanzen den Globalabtretungsvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der Kläger vom 2. 1. 1971 wegen Gläubigergefährung für sittenwidrig und nichtig.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass zur Zeit des Abschlusses des Abtretungsvertrags im Januar 1971 die Kläger die einzige Lieferantin der Gemeinschuldnerin war, wie das Berufsgericht festgestellt hat, und dass die für die Geschäftsausweitung der Gemeinschuldnerin ins Auge gefassten ausländischen Lieferanten regelmäßig nicht unter Eigentumsvorbehalt lieferten, so dass die Gemeinschuldnerin diese durch die bestehende Globalabtretung zugunsten der Kläger nicht über die Möglichkeit der Einhaltung eines verlängerten Vorbehalts zu täuschen gezwungen war, bleibt hier doch die unstreitige Tatsache bestehen, dass die Gemeinschuldnerin über keinerlei Außenstände mehr verfügen konnte, weil diese sämtlich, sei es aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts nach den Lieferbedingungen, sei es aufgrund des Abtretungsvertrags vom 2. 1. 1971 der Kläger zustanden.

Die Kläger kannte nach ihrem eigenen Vortrag den Kreditbedarf der Gemeinschuldnerin, weil die für Käufe der Gemeinschuldnerin vorgesehenen ausländischen Lieferanten nur gegen Barzahlung liefern wollten, wie sie selbst vorträgt. Kredit war also nach den Umständen des Falles, zur Abwicklung der mit ausländischen Lieferanten geplanten Barkaufgeschäfte der Gemeinschuldnerin notwendig. Mindestens dieser Umstand hätte die Kläger davon abhalten müssen, die Gemeinschuldnerin durch die uneingeschränkte Globalabtretung zusätzlich an sich zu binden, um eine Täuschung anderer Kreditgeber über die Kreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin auszuschließen. Das Berufsgericht hat Recht, wenn es ausführt, die Interessen einer Bank als Geldkreditgläubigerin verdienten nicht weniger Schutz als diejenigen eines Lieferanten als Warenkreditgläubiger. Die Gemeinschuldnerin hatte keine Außenstände mehr, über die sie zu Recht frei verfügen konnte. Sie war vollständig vom Verhalten der Kläger abhängig. Das Berufsgericht hat festgestellt, die Beklagten habe unwidersprochen dargelegt, dass andere Sicherungsmöglichkeiten bei der Gemeinschuldnerin nicht vorhanden waren. Die Kläger befand sich gegenüber der Gemeinschuldnerin in der gleichen Stellung, die in den früher entschiedenen, oben angeführten Fällen Kreditgläubiger gegenüber einem Schuldner hatten, denen ausnahmslos sämtliche Außenstände ohne jede Beschränkung abgetreten waren...

Wenn das Berufsgericht aus der Gesamtwürdigung der Umstände den Schluss gezogen hat, dass die Kläger schon beim Abschluss des Globalabtretungsvertrags vom 2. 1. 1971 mit einer Täuschung späterer Kreditgeber durch die Gemeinschuldnerin rechnen musste und dies in Kauf genommen hat, so lässt das einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Kläger handelte hier gegenüber der Gemeinschuldnerin wie eine Bank, ohne allerdings der Gemeinschuldnerin über den gewährten Warenkredit hinausgehende Mittel zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs zur Verfügung zu stellen. Dass sie die Notwendigkeit der Bereitstellung solcher weiterer Mittel erkannt hatte, ergibt sich daraus, dass sie kurze Zeit später selbst der Gemeinschuldnerin die Kreditaufnahme bei der Beklagten empfohlen hatte. Die Kläger muss sich unter diesen Umständen nach den gleichen Grundsätzen behandeln lassen, die die Rechtsprechung für die Kreditabsicherung von Banken entwickelt hat.