Genehmigung

Die bisher in § 6 Abs. 3 Satz 1 BBauG enthaltene Regelung einer Genehmigung unter Auflagen ist mit Rücksicht auf die einschließlich Vorschriften in den VerwVerfGesetzen entfallen. An der bisherigen Praxis, Genehmigungen mit Maßgaben erteilen zu können, soll dadurch nichts geändert werden. Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 3 räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen, wobei die materiellen Voraussetzungen sich aus der in § 5 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Ergänzung ergeben und zur Vermeidung von bisher in der Praxis häufig aufgetretenen Fehlerquellen das bisherige Formerfordernis des Antrags entfallen ist. Da § 5 Abs. 1 Satz 2 u. a. voraussetzt, dass die Gemeinde beabsichtigt, die ausgenommenen Darstellungen zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, folgt hieraus im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1, wonach der Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet aufzustellen ist, die Verpflichtung der Gemeinde, Darstellungen für die ausgenommenen Teile so bald wie möglich nachfolgen zu lassen. Die schon bisher gegebene Möglichkeit der Vorweggenehmigung eines Teiles des Flächennutzungsplans bleibt daneben unverändert nach § 6 Abs. 4 bestehen. Die Vorschrift über das Inkrafttreten des Bebauungsplans ist in § 12 neu gefasst worden. Satz 1 enthält die notwendige Folgeänderung der Einführung des Anzeigeverfahrens für bestimmte Bebauungspläne in § 11; außerdem ist es nicht mehr wie bisher nach § 12 Satz 2 BBauG erforderlich, dass der Bebauungsplan spätestens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist. Damit sollen Fehler, die nach bisherigem Recht dadurch entstanden sind, dass die Bekanntmachung - zufällig - an einem Tag wirksam wird, an dem der Bebauungsplan noch nicht bereitgehalten worden ist, ausgeschlossen werden, wobei allerdings zu beachten bleibt, dass der Bebauungsplan zumindestens kurzfristig nach Wirksamwerden der Bekanntmachung ausgelegt sein muss; es ergibt sich dies aus den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Ersatzverkündung, wie sie in der Rspr. des BVerfG dargelegt worden sind. In der ortsüblichen Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung oder der Durchführung des Anzeigeverfahrens ist im Gegensatz zu § 12 Satz 2 BBauG nur noch darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann, also nicht mehr, was freilich unschädlich und sogar zu empfehlen ist, dass er während der Dienststunden eingesehen werden kann. § 6 Abs. 6 regelt klarstellend die Neubekanntmachung von geänderten oder ergänzten Flächennutzungsplänen. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift, wonach mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekanntzumachen ist, wird man sie von ihrem Sinn und Zweck her nur dahin auslegen können, dass auch alle früheren, noch geltenden Änderungen oder Ergänzungen von der Neubekanntmachung mitumfasst werden können. Das sog. Parallelverfahren ist in § 8 Abs. 3 Satz 2 unter Berücksichtigung der Rspr. des BVerwG dadurch erleichtert worden, dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan angezeigt und bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Solange nicht einmal die Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sind und die Bürger noch keine Möglichkeit hatten, Anregungen und Bedenken geltend zu machen, lässt sich indessen üblicherweise nicht mit der erforderlichen Sicherheit annehmen, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des künftigen Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Der Unterschied zum wie bisher nach § 8 Abs. 4 verbleibenden vorzeitigen Bebauungsplan liegt nunmehr darin, dass dringende Gründe die Aufstellung des letzteren erfordern, was nach den konkreten städtebaulichen Erfordernissen des Einzelfalles zu beurteilen ist; dabei ist maßgebend, ob eine geordnete städtebauliche Entwicklung eher durch das Abwarten auf den Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet als durch eine vorzeitige - verbindliche - Teilplanung gefährdet wird ; darüber hinaus kann ein vorzeitiger Bebauungsplan nur aufgestellt werden, wenn - im Gegensatz zum Parallelverfahren, in dem mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden kann - kein Flächennutzungsplan vorhanden ist.