Genehmigungsfrist

Über den Antrag auf Genehmigung des Flächennutzungsplans hat die 53 Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Diese Begrenzung der Prüfungszeit soll der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens dienen. Genehmigung zuständige Aufsichtsbehörde soll daher den Eingang des Antrags gegenüber der Gemeinde bestätigen. Der Eingang bei einer anderen Behörde setzt die Frist nicht in Lauf. Das gleiche gilt, wenn auf dem Dienstweg eine Behörde auf Kreisstufe zwischengeschaltet ist. Für die Berechnung der Genehmigungsfrist gelten gemäß § 31 VwVfG die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Der Tag des Eingangs des Antrags ist nicht mitzurechnen. Fehlt in dem dritten Monat der für den Fristablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit dem letzten Tag dieses Monats; Beispiel: Die Dreimonatsfrist beginnt am 30. November, sie endet dann am 28. Februar, in einem Schaltjahr. am 29. Februar. Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag, staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder auf einen Sonnabend/Samstag, so endet die Frist am nächsten Werktag.

Die Frist beginnt mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung auch dann zu laufen, wenn der Antrag oder die Antragsunterlagen unvollständig sind, wenn z. B. der Erläuterungsbericht oder die Stellungnahme zu nicht berücksichtigten Anregungen oder Bedenken fehlen. Im Hinblick auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Fristablauf muss von vornherein Klarheit darüber bestehen, ob die Frist in Lauf gesetzt worden ist. Diese Klarheit lässt sich nur erreichen, wenn an Merkmale angeknüpft wird, die ohne weiteres erkennbar sind und auf der Hand liegen. Ein solches Merkmal ist der Eingang des Genehmigungsantrags. Ob die Antragsangaben und Unterlagen vollständig sind, lässt sich dagegen erst nach Prüfung entscheiden; hierüber kann es auch zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Gemeinde und Aufsichtsbehörde kommen. Daher ist die Vollständigkeit des Antrags als Merkmal für den Fristbeginn untauglich. Etwas anderes ist dann anzunehmen, wenn der Antrag so offensichtlich mangelhaft ist, dass man von einer Antragstellung nicht sprechen kann, z. B. wenn der Antragsteller nicht erkennbar ist. Kann über den Genehmigungsantrag wegen unzureichender Angaben oder Unterlagen nicht innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 entschieden werden, so muss die Genehmigung, will man den Eintritt der Genehmigungsfiktion vermeiden, wegen mangelnder Prüffähigkeit versagt werden. Die Gemeinde kann allerdings den Genehmigungsantrag zurückziehen und nach Vervollständigung der Angaben und Unterlagen neu stellen. Eine Rückständigung der Angaben und Unterlagen verlangt, unterbricht die Genehmigungsfrist nicht. Wird ein Teil des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 vorweg genehmigt, so läuft die Frist für den noch nicht genehmigten Teil weiter. Über ihn muss deshalb auch innerhalb der Genehmigungsfrist entschieden werden. Werden dagegen räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausgenommen, so ist eine eventuell später vorzunehmende Genehmigung nicht mehr an die Genehmigungsfrist im bisher anhängigen Verfahren gebunden, da insoweit eine endgültige Entscheidung vorliegt.

Verlängerung - Auf Antrag der für die Plangenehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde kann die Frist durch die übergeordnete Behörde verlängert werden. Übergeordnete Behörde ist die Oberste Landesbehörde, wenn für die Plangenehmigung die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist; ist die Genehmigungszuständigkeit auf Behörden der Kreisstufe übertragen, ist die höhere Verwaltungsbehörde übergeordnete Behörde. Wenn die Planbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne der Zuständigkeit verschiedener Aufsichtsbehörden unterliegen oder die Planungsbereiche in verschiedenen Ländern liegen, so entscheiden über die Fristverlängerung dieselben Behörden, die für die Genehmigung zuständig sind; § 203 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Fristverlängerung setzt einen Antrag voraus. Die Aufsichtsbehörde darf die Frist nicht von sich aus verlängern. In den Ländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen soll der Antrag spätestens zwei Wochen vor Fristablauf der übergeordneten Behörde vorliegen. Der Antrag kann bei Gefahr des Fristablaufs auch mündlich oder fernmündlich gestellt werden. Er sollte in diesem Falle jedoch schriftlich bestätigt werden. Damit die übergeordnete Behörde über den Antrag und insbesondere über das Vorliegen wichtiger Gründe entscheiden kann, soll die antragstellende Aufsichtsbehörde dem Antrag eine Begründung beifügen. Aus dem Antrag muss auch hervorgehen, für welchen Zeitraum eine Verlängerung der Frist begehrt wird.