Genehmigungsverfahren
Das in § 11 Abs. 1 und 2 geregelte Genehmigungsverfahren gilt für
- Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2;
hierbei handelt es sich um sog. selbständige Bebauungspläne, die abweichend von der Regel des § 8 Abs 2 Satz 2 nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelt sind, weil Bebauungspläne ausreichen, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen;
- Bebauungspläne nach § 8 Abs. 4;
hierbei handelt es sich um sog. vorzeitige Bebauungspläne, die unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 aufgestellt werden dürfen, bevor ein Flächennutzungsplan vorliegt.
Dem Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1 und 3 unterliegen alle übrigen - aus einem Flächennutzungsplan entwickelten - Bebauungspläne.
Die Regelungen des § 11 über das Anzeigeverfahren sind entsprechend anzuwenden bei
- Satzungen zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen,
- Satzungen zur Festlegung, Entwicklung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
- Sanierungssatzungen,
- Satzungen zur Aufhebung von Sanierungssatzungen,
- Satzungen zur förmlichen Festlegung von Anpassungsgebieten.
Die Vorschrift des § 11 kommt mittelbar auch im Hinblick auf solche Satzungsregelungen zur Anwendung, die zwar nach anderen Vorschriften erlassen, aber als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können. Diese Satzungsregelungen werden - auch wenn sie für sich anzeigefrei sein. sollten - mit ihrer Aufnahme in den Bebauungsplan in die für diesen vorgeschriebene Aufsicht einbezogen. Dies ist der Fall bei
- Erhaltungssatzungen zu der förmlichen Festlegung eines Erhaltungsgebiets nach § 172 in einem Bebauungsplan,
- örtlichen Bauvorschriften nach den Bauordnungen der Länder, wenn diese gemäß § 9 Abs. 4 als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden sollen und das Landesrecht die Verfahrensvorschriften für Bebauungspläne für anwendbar erklärt.
In den Ländern Berlin und Hamburg entfällt aufgrund von § 246 12 Abs. 1 Halbsatz 1 die Anwendung von § 11, da diese Länder keine Gemeinden besitzen. Im Land Bremen, das aus den Gemeinden Bremen und Bremerhaven besteht, ist aufgrund der in § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 enthaltenen Ermächtigung die Anwendung von § 11 durch das Gesetz über den Wegfall von Genehmigungen, Anzeigen oder Zustimmungen nach dem Baugesetzbuch vom 7. 7. 1987 ausgeschlossen. Verwaltungsvorschriften der Linder - Zur Anwendung des BauGB sind von einigen Ländern die folgenden Verwaltungsvorschriften erlassen worden. Diese betreffen auch das Genehmigungs- und Anzeigeverfahren bei Bebauungsplänen.
- Baden-Württemberg:
Verwendung von Formblättern zum Antrag auf Genehmigung von Bauleitplänen, Erl. des Innenministers vom 5.10. 1978;
Hinweise des Innenministeriums zu den planungsrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs vom 15.7. 1987
- Bayern:
keine Verwaltungsvorschriften;
- Hessen:
Einführungserlass zum Baugesetzbuch, RdErl. des Ministeriums des Innern vom 23.6. 1978;
- Niedersachsen:
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz.
- Nordrhein-Westfalen:
Genehmigung von Bauleitplänen gemäß §§ 6 und 11 BBauG, RdErl. d. Innenministers vom 2.12. 1977;
Baugesetzbuch, Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen im Bundesbaugesetz, RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 6.7. 1967;
- Rheinland-Pfalz:
keine Verwaltungsvorschriften;
- Saarland: keine Verwaltungsvorschriften;
- Schleswig-Holstein:
Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen, RdErl. des Innenministers vom 27.10. 1987. Zu den Rechtsverordnungen der Länder.
Genehmigungs- und Anzeigevorbehalt - Aufgrund des Genehmigungs- bzw. Anzeigevorbehalts in § 11 Abs. 1 unterliegt die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen - ebenso wie die Flächennutzungsplanung - einer besonderen bundesgesetzlich geregelten präventiv wirkenden Staatsaufsicht. Die Staatsaufsicht besteht auch dort, wo anstelle der vom BauGB vorgesehenen höheren Verwaltungsbehörde eine Behörde auf Kreisstufe zuständig ist. Ist der Landkreis keine staatliche Verwaltungsbehörde, sondern als Kommunalverband verfasst, so wird dieser im Falle der Übertragung von Genehmigungszuständigkeiten im übertragenen Wirkungskreis tätig; er unterliegt insoweit auch der Fachaufsicht der übergeordneten staatlichen Behörden. Keine Staatsaufsicht über den Bebauungsplan besteht in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg. Von der Staatsaufsicht freigestellt sind gemäß § 13 Abs. 1 vereinfachte Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplan, wenn die Beteiligten den Änderungen oder Ergänzungen nicht widersprochen haben.