Genehmigungsvorbehalt

Der Genehmigungsvorbehalt besteht nach § 19 Abs. 1 Nr. l u. a. auch für die Teilung von Grundstücken innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans. Insoweit ist der Bebauungsplan Anknüpfungsmerkmal für eine weitergehende Regelung. Die Genehmigung kann nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 versagt werden, wenn die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen nicht vereinbar wäre. Somit dürfen keine Grundstücke entstehen, die der festgesetzten Nutzung widersprechen. Bei der Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion 4: ist der Bebauungsplan in zweifacher Hinsicht von Bedeutung. Zum einen kann der Genehmigungsvorbehalt nach §22 auch durch Festlegung in einem Bebauungsplan bestimmt werden. Die Abgrenzung kommt für Bereiche in Betracht, für die im Bebauungsplan eine Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr festgesetzt ist, aber auch für Gebiete, die tatsächlich entsprechend geprägt sind. Zum anderen liefert der Bebauungsplan einen Anhalt für die Versagung der Genehmigung im Einzelfall. Die Genehmigung darf nämlich nach § 22 Abs. 5 versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung von Rechten die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen können durch Rückgriff auf den Bebauungsplan konkretisiert werden. Insoweit wirkt der Bebauungsplan mittelbar. Der Bebauungsplan begründet nach §24 Abs. l unmittelbar ein 4 Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde, soweit es sich um Flächen handelt, für die eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist. Das Entstehen dieses Vorkaufsrechts der Gemeinde ist eine unmittelbare Rechtswirkung des Bebauungsplans. Nicht entscheidend ist, ob es sich um einen qualifizierten oder einen einfachen Bebauungsplan handelt. Das Vorkaufsrecht darf aber - als Maßnahme des Planvollzuges - nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Daneben kann die Gemeinde nach § 25 im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung auch ein besonderes Vorkaufsrecht für Flächen begründen, für die keine öffentliche Nutzung festgesetzt ist. Der Bebauungsplan ist hier aber nicht unmittelbar rechtsbegründend, sondern Anknüpfungsmerkmal für eine weitergehende, rechtlich-selbständige Maßnahme der Gemeinde; er enthält aber hierfür inhaltliche Vorgaben. Für die Leistungen nach §§39ff. ist der Bebauungsplan sowohl Anknüpfungsmerkmal für den Grund der Entschädigung als auch Bemessungsgrundlage für die Höhe der Entschädigung. §39 schützt das Vertrauen auf den Bestand eines Bebauungsplans. Die 40 und 41 gewähren einen Entschädigungs- bzw. einen Übernahmeanspruch bei bestimmten Festsetzungen mit belastender Wirkung. §42 regelt den Ausgleich für Planungsschäden. Zum Rechtscharakter der Regelungen über den Planungsschaden.

Klassisches Instrument zur Realisierung eines Bebauungsplans ist die Umlegung. Die Bebauungsplanung selbst bewirkt noch keine Veränderung der Grundstücksverhältnisse; diese kann erst im Wege des Planvollzuges erreicht werden. Die Umlegung wird im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt; ein qualifizierter Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Die Umlegung kann eingeleitet werden, bevor der Bebauungsplan aufgestellt ist; dieser muss jedoch beim Beschluss über den Umlegungsplan in Kraft getreten sein. Der Bebauungsplan ist insoweit Anknüpfungsmerkmal und Voraussetzung für die Umlegung. Das Ziel der Umlegung wird in §45 dahingehend beschrieben, dass bebaute oder unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Für die Ausfüllung des Begriffs zweckmäßig gibt der Bebauungsplan den Maßstab. Zur Wechselwirkung zwischen Bebauungsplan und Umlegung. Die Grenzregelung setzt keinen Bebauungsplan voraus; sie ist sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplans als auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig. Ziel der Grenzregelung ist die Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Bebauung einschließlich Erschließung oder die Beseitigung baurechtswidriger Zustände. Liegt ein Bebauungsplan vor, so sind diese Voraussetzungen anhand seiner Festsetzungen zu beurteilen.

Dem Vollzug des Bebauungsplans dient auch geregelte Administrativenteignung. Nach §85 Abs. 1 Nr.1 kann enteignet werden, um entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine bauliche Nutzung vorzubereiten. Ein qualifizierter Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Im Enteignungsverfahren sind die materiellen Voraussetzungen nach §87 gesondert zu prüfen. Mit der Festsetzung im Bebauungsplan wird nur die zulässige Nutzung bestimmt. Damit steht noch nicht fest, ob das Wohl der Allgemeinheit die Überführung eines Grundstücks durch Enteignung erfordert braucht andererseits noch nicht im Bebauungsplanverfahren beachtet zu werden. Für die Bemessung von Entschädigungsleistungen und die Wertermittlung ist der Bebauungsplan insoweit von Bedeutung, als er verkehrswert beeinflussende Zustandsmerkmale liefert. Die Herstellung von Erschließungsanlagen. Planabweichungen sind jedoch nach Maßgabe des § 125 Abs. 3 zulässig, Voraussetzung ist eine Übereinstimmung mit den Grundzügen der Planung. Der Bebauungsplan ist auch Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen setzen keinen 5 ist im Zuge der StBauFG-Novelle von 1984 aufgehoben worden. Ob ein Bebauungsplan zur Vorbereitung der Sanierung erforderlich ist, bestimmt sich nach § 1 Abs. 3. Bei der städtebaulichen Erhaltungssatzung ist der 51 Bebauungsplan in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: Zum einen kann die Festsetzung eines Erhaltungsgebiets nach § 172 auch durch Gebietsabgrenzung in einem Bebauungsplan erfolgen. Damit werden bestimmte Baumaßnahmen unmittelbar einem besonderen Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Zum anderen liefert der Bebauungsplan einen Anhalt für die Versagung der Genehmigung im Einzelfall, soweit es auf städtebauliche Gründe ankommt. Diese Voraussetzungen können durch Rückgriff auf den Bebauungsplan konkretisiert werden. Insoweit wirkt der Bebauungsplan mittelbar.