Generalunternehmer

Für den Bau eines Bauwerkes sind diverse Bauleistungen erforderlich. Die Kompetenz des Generalunternehmers besteht darin, alle Bauleistungen zu erbringen.

Die entsprechende Bauvertragsform bezeichnet man als Generalunternehmervertrag. Der Generalunternehmer ist in der Lage, mit dem Bauherrn die Auslagerung von bestimmten Leistungen zu vereinbaren, nämlich die Auslagerung an die Subunternehmer. Eine derartige Auslagerung von Teilleistungen entbindet den Generalunternehmer jedoch nicht von seiner vollen Gesamtverantwortung als alleiniger Vertragspartner gegenüber dem Bauherrn. Der Bauherr profitiert seinerseits von dem Einsatz des Generalunternehmers, weil der letztere allein oder zusammen mit dem Planer die einzelnen Gewerke koordiniert und verantwortet. D.h. insbesondere, dass der Bauherr sich bei nicht eindeutigen Mängeln an den Generalunternehmer wenden kann. Die Vergabe der Aufträge an den Generalunternehmer ist allerdings auch teuerer, was mit den höheren zu entlohnenden Koordinierungsleistungen zusammenhängt. Es ist üblich, dass der Generalunternehmer für die Aufträge an die Subunternehmer einen Zuschlag in Höhe von 10 bis 15 % nimmt. Zugleich leuchtet es ein, dass der Bauherr, indem er die Koordinierungsarbeiten und somit Schnittstellen- Terminrisiken etc. auslagert, seinen Aufwand minimiert. Es ist häufig ein Vorteil des Generalunternehmers, dass er größere Markterfahrung als der Bauherr besitzt und insbesondere auch eher in der Lage ist, kostengünstigere Subunternehmen an sich zu binden. Da der Bauherr die Kosten seiner Koordinierungstätigkeit abschätzen kann, kann er auf die Koordinierungsangebote des Generalunternehmers zugreifen, in den Fällen, in denen der letztere kostengünstiger ist. Die Abschätzung, welche Strategie günstiger ist, lässt sich allerdings nicht pauschal sondern allenfalls projektbezogen beurteilen.