Generalverkehrsplan

Generalverkehrsplan - langfristiger Plan der komplexen Entwicklung des Verkehrs in einem bestimmten Territorium, Bestandteil des Systems der langfristigen Planung des Verkehrswesens, Führungsinstrument zur Sicherung einheitlicher sozialistischer Verkehrspolitik. Generalverkehrsplan werden auf der Grundlage von Beschlüssen zur gesellschaftlichen, volkswirtschaftlichen und verkehrspolitischen Entwicklung nach Richtlinien des Ministers für Verkehrswesen und Vorgaben des jeweils übergeordneten Staatsorgans unter Verantwortung der jeweils zuständigen örtlichen Räte ausgearbeitet, vom Ministerium für Verkehrswesen begutachtet und durch die örtlichen Volksvertretungen beschlossen. Generalverkehrsplan werden erarbeitet für die Bezirke, die Bezirksstädte und weitere Städte sowie bestimmte Kreise und ausgewählte Territorien für einen Zeitraum von mindestens 15 bis 20 Jahren, untergliedert nach Fünfjahrplanetappen. Sie dienen zugleich zur Vorbereitung der Fünfjahr- und Jahresvolkswirtschaftspläne. - Der Generalverkehrsplan steht in enger Wechselbeziehung zur langfristigen Entwicklung des jeweiligen Wirtschaftsgebietes und ist in Abstimmung mit den Generalbebauungsplänen auszuarbeiten. Er enthält u. a. folgende Schwerpunkte: verkehrspolitische Zielstellung für das jeweilige Territorium, Entwicklung des Bedarfs im Personen- und Güterverkehr und seine Befriedigung unter Berücksichtigung der individuellen Motorisierung und der städtebaulichen Entwicklung, Erhaltung und Ausbau der Infrastruktur, freizuhaltende Flächen für den Bau und die Erweiterung der Verkehrswegenetze u. a. Verkehrsanlagen, Entwicklung des Fahrzeugbestandes des öffentlichen und nichtöffentlichen Transports, rationelle Gestaltung der Arbeitsteilung und Kooperation im Personen- und Güterverkehr, Gestaltung einer effektiven Verkehrsorganisation einschließlich des ruhenden Verkehrs (z. B. Parkplätze), Durchsetzung der Erfordernisse der Landesverteidigung, Entwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs. Bei der Ausarbeitung der Generalverkehrsplan sind die zuständigen Kommissionen der örtlichen Volksvertretungen und der gesellschaftlichen Organisationen einzubeziehen. Die Ausarbeitung von Generalverkehrsplan, ihr Inhalt sowie die Verantwortlichkeiten sind gesetzlich geregelt.