geologischen Baugrundgutachten

1. Beruhen Bauwerksschäden auf Fehlern eines für die Gebäudegründung eingeholten geologischen Baugrundgutachtens, verjähren Ersatzansprüche des Bauherrn gegen den Geologen wegen dieser Schäden gemäß §§ 635, 638 BGB in fünf Jahren (ins Anschluß an BGHZ 37, 341 = LM vorstehend Nr. 4; BGHZ 48, 257 = LM vorstehend Nr. 9; BGHZ 58, 85 = LM § 635 BGB Nr. 27; BGHZ 58, 225 = LM § 635 BGB Nr. 28).

2. Zum Beginn dieser Verjährung.

Anmerkung: Immer wieder macht es Schwierigkeiten zu bestimmen, welche Schäden bei Werkmängeln nach den §§ 635, 638 BGB zu beurteilen sind (vgl. die Zusammenstellung von Schlenger ZfBR 1978, 6). Hier ging es um Ansprüche gegen einen Geologen, der mit Bodenuntersuchungen für die Gründungsarbeiten an einer Turnhalle beauftragt war. Durch Mängel in dem von ihm erstatteten Gutachten kam es zu Senkungen des Hallenfußbodens. § 638 BGB war für die Verjährung anzuwenden, d. h. es galt die dort für Mängel bei Arbeiten am Bauwerk vorgesehene 5-Jahresfrist, wenn die Senkungen in engem Zusammenhang mit dem Mangel des Werks des Geologen standen. Das hat der BGH bejaht.

Er hatte das schon früher angenommen für Bauwerksschäden infolge von Fehlern des Werks eines lediglich mit der Bauplanung beauftragten Architekten (BGHZ 37, 341 [344] = LM vorstehend Nr. 4), eines Statikers (BGHZ 48, 257 [261 f.] = LM vorstehend Nr. 9; BGHZ 58, 85 [92] = LM § 635 BGB Nr. 27) oder eines Vermessungsingenieurs (BGHZ 58, 225 [228f.] = LM § 635 BGB Nr. 28). Die beruflichen Leistungen dieser Personen sind wesentliche Bestandteile der Gesamtbauleistung und beziehen sich unmittelbar auf die Herstellung des Bauwerks selbst. Als geistige Beiträge, zur Bauerrichtung bestimmen sie maßgeblich die Bauausführung. Fehler dieser geistigen Leistungen realisieren sich deshalb notwendig im Bauwerk selbst.

Nicht anders sind Schäden an einem Gebäude zu beurteilen, die auf Fehlern eines geologischen Baugrundgutachtens beruhen. Auch die Leistungen des Geologen sind dazu bestimmt, ihre Verkörperung im Bauwerk selbst zu finden. Gerade dadurch unterscheiden sie sich wesentlich von Rechtsgutachten oder Expertisen über den Bodenwert (vgl. BGH NJW 1965, 106 [107] = LM RAnwO vom 21.2. 1936 Nr. 1; BGHZ 67, 1 [9] = LM vorstehend Nr. 30). Diese sind weder bestimmt noch geeignet, im Bauwerk selbst verwirklicht zu werden.

Es war daher vom BGH nur folgerichtig, die Leistungen des Geologen wie die Leistungen des bauplanenden Architekten, des Statikers und des Vermessungsingenieurs zu behandeln. Wie bei diesen beginnt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche mit der Abnahme des von ihnen geschuldeten Werks, nicht des Bauwerks (vgl. u. a. BGHZ 37, 341 [345, 346] = LM vorstehend Nr. 4; BGHZ 48, 257 [262, 263] = LM vorstehend Nr. 9; BGHZ 58, 225 [230] = LM § 635 BGB Nr. 28; BGH, NJW 1974, 95). Hier lag die Abnahme des von dem Geologen erstatteten Bodengutachtens in der ungekürzten Zahlung der von ihm für seine Leistung verlangten Vergütung.