Gerichtsbarkeit

Gerichtsbarkeit

Das Familienrecht der Bundesrepublik Deutschland ist stark von Aussagen des Grundgesetzes geprägt. So sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Die Pflege und die Erziehung der Kinder gehören zum natürlichen Recht der Eltern. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge durch die Gemeinschaft. Uneheliche Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt.

Den Zivilgerichten kommt in Fragen der familienrechtlichen Beziehungen eine besondere Rolle zu, da es bei den Beteiligten zu Auseinandersetzungen kommen kann, die gerichtlich ausgetragen werden müssen. Die unter der elterlichen Sorge und Vormundschaft stehenden Personen müssen häufig ohne Antrag eines Beteiligten vom Gericht geschützt werden.

Es lässt sich eine Tendenz dahingehend feststellen, dass die Zuständigkeit für Familienverfahren immer mehr auf besondere Gerichte konzentriert wird. Als Folge dieser Tendenz sind mit dem 1. EheRG von 1976 die Familiengerichte eingeführt worden.

Dabei handelt es sich um Abteilungen für Familienfragen bei den Amtsgerichten. Beim Familienrichter handelt es sich um einen Einzelrichter. Bei den Oberlandesgerichten gibt es entsprechend Familiensenate, die für Berufungen und Beschwerden zuständig sind. Der BGH ist für die Revision und weitere Beschwerden zuständig.

In einem Katalog sind die Verfahrensgegenstände des Familiengerichtes zusammengefasst. Dieser wurde im Laufe der Zeit stark erweitert. Dabei erstreckt sich die Zuständigkeit auf die Familiensachen des §23b I GVG. Das Eherecht und die Regelungen zwischen Eltern und minderjährige Kinder sind grundsätzlich im Familienrecht angesiedelt.