Gerichtsvollzieher

Zur Frage der Bezugsberechtigung bei Erbschaftsteuerversicherungen.

Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zivilprozessordnung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes, den letzten Aufenthalt hatte.

Die Bürgschaft einer Bank, die zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung eingegangen wird, bedarf zu ihrer materiell-rechtlichen Wirksamkeit nicht der Schriftform.

Wird eine Willenserklärung nach § 132 Abs. 1 BGB durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers zugestellt, so kann das Gericht trotz etwaiger Zustellungsmängel die Zustellung als bewirkt ansehen.

Wer sich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil verbürgt, hat für alle Ansprüche einzustehen, die dem Gläubiger gegen den Räumungsschuldner aus der Vorenthaltung des Besitzes seit der Anordnung der Vollstreckungsabwendungsbefugnis zustehen.

Die öffentliche Zustellung des Widerrufs eines wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testaments ist auch dann wirksam, wenn ihre Bewilligung erschlichen worden ist. Gegenüber demjenigen, der Rechte aus einem nach öffentlicher Zustellung des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments errichteten Testament geltend macht, kann jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben werden, wenn der Erblasser die öffentliche Zustellung der Widerrufserklärung bewirken ließ, obwohl ihm der Aufenthaltsort seines Ehegatten bekannt war.

Die Vermittlung der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist notwendige Voraussetzung für die Annahme der Zugangswirkung nach § 132 I BGB.

Wird eine Willenserklärung nicht durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers, sondern im unmittelbaren Auftrag des Absenders durch Niederlegung bei der Post zugestellt, so kann sich der Adressat der Zustellung, der von der Niederlegung benachrichtigt worden ist, dann nicht darauf berufen, dass ihm die Erklärung nicht zugegangen sei, wenn er nach Sachlage mit rechtsgeschäftlichen Mitteilungen des Absenders rechnen musste.

Anmerkung: Das Liegenschaftsamt einer Stadtgemeinde hatte dem Mieter eines städtischen Grundstücks ein Kündigungsschreiben durch die Post zustellen lassen. Es war bei der für den Erklärungsempfänger zuständigen Postanstalt niedergelegt worden. Eine Benachrichtigung über die Niederlegung hatte der Postbeamte in der Wohnung des Empfängers abgegeben. Der BGH hat angenommen, das Kündigungsschreiben sei nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt und diesem deshalb nicht nach § 130 BGB zugegangen. Einen Zugang nach dieser Vorschrift hat er in Übereinstimmung mit einer früheren Entscheidung und der Rechtsprechung des RAG und des BAG nur für den Benachrichtigungszettel angenommen. Er hat weiter die Auffassung vertreten, der Zugang des Kündigungsschreibens sei durch die Niederlegung bei der Post und die Benachrichtigung des Empfängers von der Niederlegung auch nicht ersetzt worden. Die Anwendung des § 132 BGB hat er abgelehnt mit der Begründung, die Zugangsfiktion nach dieser Vorschrift trete nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung ein, dass die Erklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden sei. Diese Auffassung entspricht allgemeiner Meinung im Schrifttum. Der BGH hat seine Ansicht mit den Erwägungen begründet, Zustellungsvorschriften dürften im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht ausdehnend ausgelegt werden und nach dem Zweck der Bestimmung sei die Mitwirkung des Gerichtsvollziehers als eines mit öffentlichem Glauben bekleideten Beamten unabdingbare Voraussetzung für die Annahme der Zugangswirkung nach § 132 BGB. Er hat aber angenommen, der Erklärungsempfänger müsse sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob das Kündigungsschreiben in seinen Machtbereich gelangt sei, weil er wegen der Zulässigkeit einer Untervermietung, die der Anlass für die Kündigung gewesen sei, sechs Wochen lang in Verhandlungen mit der Vermieterin gestanden habe und deshalb damit habe rechnen müssen, dass das niedergelegte Schriftstück eine Erklärung enthielt, die sich auf die Verhandlungen bezog.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, kann zurückgewiesen werden, falls der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nur in beglaubigter Abschrift vorlegt. Das gilt auch dann, wenn die Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt wird.