Gerichtsweg

Gerichtsweg - gesetzliche Festlegung, in welchen Rechtsangelegenheiten die Anrufung eines staatlichen oder gesellschaftlichen Gerichts möglich ist; früher als Rechtsweg bezeichnet. Der Gerichtsweg grenzt den Aufgabenbereich der Gerichte gegenüber dem anderer staatlicher Organe (z. B. örtliche Staatsorgane, Staatliches Vertragsgericht) ab. - Generell ist der Gerichtsweg gegeben für die Entscheidung über Rechtsverletzungen und Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten des Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts, soweit nicht das Gesetz solche Angelegenheiten ausdrücklich anderen Organen zuweist. In anderen Rechtssachen ist der Gerichtsweg nur dann eröffnet, wenn dies ausdrücklich in Rechtsvorschriften festgelegt ist. Deshalb ist für Streitigkeiten aus wirtschaftsrechtlichen Vertragsbeziehungen und für sonstige vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Betrieben und Genossenschaften und anderen Trägern sozialistischen Eigentums grundsätzlich der Gerichtsweg nicht gegeben, vielmehr verhandelt und entscheidet darüber in der Regel das Staatliche Vertragsgericht. Die Zulässigkeit des Gerichtswegs ist im Verfahren immer von Amts wegen zu prüfen.