Gerüstbauunternehmen

Beim Kauf eines Gerüstbauunternehmens ist ein nicht unbeträchtlicher Fehlbestand an Gerüsten ein Sachmangel im Sinne der §§ 459ff. BGB, der nach Gefahrübergang die Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 BGB ausschließt.

Zum Sachverhalt: Die Parteien unterzeichneten am 14. 3. 1973 einen Geschäftsübertragungsvertrag, durch den der Kläger sein gesamtes Gerüstbauunternehmen dem Beklagten verkaufte und übereignete. Der Kläger verlangt vorliegend den Rest des vereinbarten Kaufpreises. Er hat u. a. vorgetragen, der Beklagte weigere sich zu Unrecht wegen eines - im Übrigen bestrittenen - Fehlbestandes an Gerüsten, den Restkaufpreis zu zahlen. Der Beklagte hat die Einrede des nichterfüllten Vertrags erhoben.

LG und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Vertrag vom 14. 3. 1973 um den Kauf eines Unternehmens als Ganzes handelt, auf den grundsätzlich die Gewährleistungsvorschriften der §§ 459ff. BGB entsprechende Anwendung finden. Letzeres ist in der Rechtsprechung des RG und des BGH anerkannt (vgl. RGZ 63, 57; 67, 86; 98, 289; BGH, NJW 1977, 1538 = LM vorstehend Nr. 43). Der Kaufvertrag vom 14. 3. 1973 weist neben seiner ausdrücklichen Bezeichnung als Geschäftsübertragungsvertrag alle für den Unternehmenskauf typischen Merkmale auf: Verkauft und übereignet wurden der vom Verkäufer betriebene und eingerichtete Gewerbebetrieb mit dem Recht der Fortführung der Firma und unter Eintritt des Käufers in die laufenden Verträge mit Lieferanten, Kunden, Vermieter, Arbeitnehmern usw. Der Verkäufer übernahm ein Wettbewerbsverbot und erklärte sich bereit, dem Käufer schon vor Betriebsübergabe die Möglichkeit zur Einarbeitung zu geben und ihn bei den Kunden einzuführen und mit der Belegschaft des Betriebs vertraut zu machen, ferner verpflichtete er sich, sich dafür einzusetzen, dass die vorhandenen Arbeitsverträge bestehen blieben. Es kam den Parteien danach darauf an, dem Beklagten das lebende Unternehmen mit allen zu seiner erfolgreichen und reibungslosen Fortführung notwendigen materiellen und immateriellen Gütern zu verschaffen.

3. Das Berufungsgericht hält das - unterstellte - Manko an Gerüstmaterial für einen Sachmangel des Unternehmens, für den der Kläger aber deshalb nicht einzustehen brauchte, weil die Sachmängelhaftung durch Nr. 6 des Vertrages ausgeschlossen sei. Eine arglistige Täuschung des Klägers über die Mengen oder ihre Zusicherung seien nicht festzustellen. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund § 320 BGB stehe dem Beklagten nicht zu, da die Vorschriften über Sachmängelhaftung die allgemeinen Vorschriften der §§ 320 ff. BGB ausschlössen.

II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.

1. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass das vertragswidrige Fehlen von Gerüstmaterial ein Sachmangel sei, das heißt ein Fehler, der den Wert oder die Tauglichkeit des Unternehmens zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder, was hier allein in Betracht kommt, mindert (§ 459 I 1 BGB). Der vorliegende Fall zeigt, dass eine nicht unwesentliche Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Kaufsache von derjenigen Beschaffenheit vorliegt, welche die Parteien beim Vertragsschluss nach der Unterstellung des angefochtenen Urteils vorausgesetzt haben. Denn für ein Gerüstbauunternehmen ist der Bestand an Gerüsten von entscheidender Bedeutung. Davon hängt die Kapazität des Unternehmens unmittelbar und technisch-sachlich ab .... Gerade für größere Bauvorhaben ist durch den Fehlbestand die Grenze der Leistungsfähigkeit des verkauften Unternehmens bedeutend herabgesetzt. Es kann daher dahinstehen, ob jeder Fehlbestand im Inventar einen Fehler des Unternehmens i. S. von § 459 I BGB darstellt (dagegen Hommelhoff, Die Sachmängelhaftung beim Unternehmenskauf, 1975, S. 102f.).

Der Revision kann darin nicht gefolgt werden, dass ein nach dem Inhalt des Kaufvertrages vorliegender Fehlbestand in der technischen Ausrüstung des Unternehmens den Angaben über die bisherigen Umsätze gleichzustellen sei und daher nicht als Unternehmensfehler angesehen werden könne. Der erkennende Senat hat zwar mehrfach entschieden, dass die Umsätze der vorausgegangenen Jahre keine Eigenschaft des Unternehmens und daher auch keine Fehler i. S. von § 459I BGB sind (NJW 1970, 653ff.; 1313 1974, 152 = WM 1974, 51; BGH, NJW 1977, 1538 = LM vorstehend Nr. 43). Nur wenn die bis zum Verkauf auf längere Zeit erzielten Umsätze und Erträge vertraglich zugesichert wurden, sind sie einer Eigenschaft des Unternehmens rechtlich gleichzustellen. Diese Rechtsprechung hat ihren Grund darin, dass der Höhe der Umsätze nach Art und Umfang des Unternehmens verschiedene Bedeutung zukommt und sich der zu erzielende Reinertrag erst nach zusätzlicher Bekanntgabe der Kostenfaktoren ermitteln lässt. Darüber hinaus hängt der Erfolg bei einem Unternehmen oft in entscheidender Weise von Umständen ab, die weniger das veräußerte Geschäft als solches betreffen, sondern mehr mit anderen Faktoren, zum Beispiel mit der Person des Inhabers und der in den betreffenden Jahren bestehenden konjunkturellen Lage verknüpft sind. Anders liegt es aber bei der technischen Ausrüstung eines Unternehmens. Sie ist unmittelbarer Bestandteil des zu übertragenden Gesamtkomplexes materieller und immaterieller Güter und bestimmt - unabhängig von den Unternehmerqualitäten des Käufers, von der Konjunktur und sonstigen unternehmensfremden Umständen - Umfang und Grenzen der unternehmerischen Möglichkeiten.

4. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten nach § 320 BGB verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, die Gewährleistungsvorschriften wegen Sachmängeln präkludierten die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Nichterfüllung eines gegenseitigen Vertrages (§§ 320 ff. BGB). Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Bereits in der Rechtsprechung des RG und später des BGH ist ständig daran festgehalten worden, dass die Vorschriften über Sachmängel beim Kauf als besondere Regelung die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen ausschließen (vgl. dazu den Überblick bei Schaumburg, MDR 1975, 105f.). Dies ist auch für den Fall des Unternehmenskaufs ausgesprochen worden (BGH, LM § 433 BGB Nr. 31 = NJW 1969, 184 - Ausschluss der Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften; auch bereits NJW 1959, 1584, für den Kauf einer Arztpraxis). Das RG und ihm folgend der BGH haben auch speziell die Einrede des nichterfüllten Vertrages als ausgeschlossen betrachtet, wenn sie - nach Gefahrübergang - darauf gestützt werden sollte, dass eine mit Sachmängeln behaftete Sache übergeben worden war (RGZ 66, 333; 108, 280; BGHZ 10, 242 [249] = LM § 459 Abs. 1 BGB Nr. 1 = NJW 1953, 1505). Diese Rechtsprechnung beruht auf dem Gedanken, dass die §§ 459ff. BGB in dem Bereich der Sachmängelhaftung eine abschließende Regelung darstellen, die es ausschließt, in diesem Regelungsbereich die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen anzuwenden.

Dies gilt auch hier, wo es sich um die Sachmängelhaftung beim Unternehmenskauf handelt. Anders als in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. 1. 1970 (NJW 1970, 556 = LM § 437 BGB Nr. 4) liegen hier keine Besonderheiten vor, die eine Abweichung von diesem Grundgedanken eines interessegemäßen Ausgleichs zwischen den Vertragsparteien erforderlich machten. Der gegebene Ausgleich wäre auch im Streitfall die Minderung, die ebenfalls zur Herabsetzung des Kaufpreises um 62160 DM geführt hätte - da Wert der angeblich fehlenden Gerüste und Kaufpreisanteil nach dem Vorbringen des Beklagten gleich sind: vgl. § 472 BGB -, wenn die Gewährleistung für Sachmängel nicht durch die ausdrückliche vertragliche Bestimmung der Parteien ausgeschlossen wäre.

III. Die Revision rügt schließlich, dass das Berufungsgericht nicht die Grundsätze über Schadensersatz für Verschulden beim Vertragsschluss angewendet hat. Dabei lässt sie jedoch außer acht, dass der Beklagte in den beiden Vorinstanzen seine Weigerung, den Restkaufpreis zu zahlen, darauf nicht gestützt hat und dass er auch in tatsächlicher Hinsicht nichts vorgetragen hat, woraus das Berufungsgericht den Schluss auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers bei dem Vertragsschluss mit der vom Beklagten begehrten Folge der Minderung des Kaufpreises um den Wert der fehlenden Gerüste hätte ziehen können.