Gesamtberechtigte

Soll ein mehreren Berechtigten nach Maßgabe des § 428 BGB zustehendes Nießbrauchsrecht in das Grundbuch eingetragen werden, so genügt der Zusatz als Gesamtberechtigte nicht den Anforderungen des § 47 GBO. Es ist vielmehr ein das Rechtsverhältnis näher kennzeichnender Zusatz, wie etwa als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB, erforderlich.

Zum Sachverhalt: Der Bet. zu 1 ist als Inhaber von Wohnungseigentumsrechten im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Durch notariellen Vertrag vom 27. 8. 1979 hat er diese Rechte kaufweise seinem Sohn, dem Bet. zu 2, übertragen und die Umschreibung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Im gleichen Vertrag hat der Bet. zu 2 seinen Eltern, den Bet. zu 1 und 3, ein Angebot auf Bestellung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an den Wohnungseigentumsrechten als Gesamtberechtigten, gemacht. Zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung des Nießbrauchs ist die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Bet. zu 1 und 3 als Gesamtberechtigte bewilligt und beantragt worden. Mit Zwischenverfügung vom 24. 9. 1979 hat das Grundbuchamt u. a. beanstandet, durch die Worte als Gesamtberechtigte werde das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis nicht genügend bestimmt; es sei noch anzugeben, welche Gesamtberechtigung (BGB-Gesellschaft, eheliche Gütergemeinschaft oder Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB) bestehe. Der Notar hält den Begriff Gesamtberechtigung für eindeutig i. S. der Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB. Die Erinnerung der Bet. zu 1 und 2 ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat die Beschwerde (§ 11 RpflG) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Bet. zu 1 und 2. Das Oberlandesgericht möchte die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zwar aufheben, weil in ihr nicht die Form der geforderten Klarstellung enthalten sei; es hält aber die grundsätzlichen Bedenken des Grundbuchamts gegen die bloße Eintragung als Gesamtberechtigte für begründet. Es sieht sich jedoch an einer dementsprechenden Entscheidung im Hinblick auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. 6. 1974 (MittRHNotK 1974, 488) gehindert und legt die Sache deshalb dem BGH vor (§ 79 II GBO).

Die weitere Beschwerde der Bet. zu 1 und 2 hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: ... II. Die Voraussetzungen für die Vorlage der weiteren Beschwerde an den BGH nach § 79 II GBO sind erfüllt, weil das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden Vorschrift des Bundesrechts von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf abweichen will, nämlich bei der Beantwortung der Frage, ob zur Eintragung eines Rechts für mehrere gemeinschaftlich (§ 47 GBO) im Fall der Wahl einer Gesamtgläubigerschaft die Bezeichnung als Gesamtberechtigte ausreicht (so das Oberlandesgericht Düsseldorf, MittRHNotK 1974, 488) oder ob eine nähere Kennzeichnung erforderlich ist.

III. Die zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Das Grundbuchamt darf die Eintragung der Vormerkung von einer näheren Bezeichnung der Gesamtberechtigung abhängig machen.

1. Nach § 47 GBO soll, wenn ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden soll, die Eintragung in der Weise erfolgen, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird. Ein gemeinschaftliches Recht im Sinne der Vorschrift ist gegeben, wenn es den Berechtigten in Bruchteilsgemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft oder als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB zusteht (vgl. Kuntze-Ertl-Herrmann-Eickmann, GrundbuchR, 2. Aufl., § 47 Rdnr. 1 m. w. Nachw.). Es ist auch unbedenklich, einen Nießbrauch als gemeinschaftliches Recht - insbesondere auch in bezug auf ein Wohnungseigentum - zu bestellen (vgl. BGHZ 46, 253 = NJW 1967, 627; RGRK, 12. Aufl., § 1030 Rdnr. 4; Staudinger-Promberger, BGB, 12. Aufl., § 1030 Rdnrn. 28, 33; Soergel-Baur, BGB, 11. Aufl., § 1030 Rdnr. 4).

2. Soll - wie im vorliegenden Fall - eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Nießbrauchsbestellung für mehrere Berechtigte eingetragen werden, so wird ein Zusatz als Gesamtberechtigte den Anforderungen des § 47 GBO nicht gerecht. Entgegen der vom Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluss vom 5. 6. 1974 vertretenen Auffassung wird eine Gesamtberechtigung nach § 428 BGB nicht eindeutig durch den Zusatz als Gesamtberechtigte gekennzeichnet. Eine Mehrheit von Berechtigten ist - abgesehen von den hier von vornherein ausscheidenden Fällen der Teilberechtigung und der Mitberechtigung nach § 432 BGB - in Form der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB, der Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 ff. BGB oder der Gesamthandsgemeinschaft nach näherer Maßgabe der vom Gesetz zugelassenen Formen möglich. Je nach der Art der gemeinschaftlichen Berechtigung ist die Rechtsposition der einzelnen Beteiligten unterschiedlich. Der das Grundbuch beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz - wie er im § 47 GBO konkretisiert worden ist - erfordert es daher schon unter diesem Gesichtspunkt, Art und Inhalt der Gemeinschaft einzutragen, um Art und Umfang der Rechtsposition (wie z. B. Verfügungsmacht) der einzelnen Beteiligten ersichtlich zu machen (vgl. BGHZ 73, 211 [214] = LM § 49 GBO Nr. 2 = NJW 1979, 421). Die Eintragung einer Vormerkung zugunsten mehrerer Berechtigter als Gesamtberechtigte kennzeichnet nicht eindeutig das für die Berechtigtenmehrheit maßgebende Rechtsverhältnis i. S. des § 47 GBO. Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt zwar die Auffassung, der Begriff Gesamtberechtigung kennzeichne nur die Gesamtberechtigung nach § 428 BGB. Dem vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Abgesehen davon, dass der Begriff Gesamtberechtigung vom Gesetz in § 428 BGB nicht verwendet wird (die dortige Legaldefinition lautet Gesamtgläubiger), reicht er zur Abgrenzung von der Gesamthandsgemeinschaft nicht aus. Auch die Gesamthandsgemeinschaften werden dadurch gekennzeichnet, dass jeder Berechtigte die Befriedigung aller Berechtigten zusammen verlangen kann; es liegt also auch hier insoweit eine Gesamtberechtigung vor. Die Berechtigtenmehrheit nach § 428 BGB muss also gegenüber dieser Gesamtberechtigung der Gesamthandsgemeinschaften abgegrenzt werden. Die Vormerkung zugunsten der Bet. zu 1 und 3 als Berechtigte nach § 428 BGB bedarf also eines das Rechtsverhältnis näher kennzeichnenden Zusatzes, wie etwa als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB (vgl. BGHZ 46, 253 [260] = NJW 1967, 627; Kuntze-Ertl-Herrmann-Eickmann, GrundbuchR § 47 Rdnr. 11; Meikel-Imhof-Riedel, GBO, 6. Aufl., § 47 Rdnr. 6; Horber, GBO, 15. Aufl., § 47 Anm. 4 b; Haegele, GrundbuchR, 6. Aufl., Rdnr. 1458; Staudinger-Promberger, BGB § 1030 Rdnr. 33 m. w. Nachw ; BayObLGZ 1963, 128 [132]).

3. Das Grundbuchamt hat in der Zwischenverfiigung vom 24. 9. 1979 den Notar - entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgericht - ausreichend auf die erforderliche Klarstellung hingewiesen.