Gesamtkreditbetrag

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Darlehensvertrag mit vom Darlehensgeber festgelegten insgesamt unangemessenen Regelungen gegen die guten Sitten verstößt.

Zum Sachverhalt: Laut Urkunde vom 10. 10. 1974 übernahm der Beklagten die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche der Kläger aus ihrem Darlehensvertrag mit seinem Vater sowie für ihre damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche. Die Kläger gewährte dem Vater des Beklagten auf den Antrag vom selben Tage ein Darlehen von 14000 DM. Der in 47 Monatsraten zurückzuzahlende Gesamtkreditbetrag belief sich auf 23870 DM. Das Darlehen sollte nach dem Antrag dem Verwendungszweck Ablösung =.pers. Anschaffungen dienen. Zur Sicherung ließ sich die Kläger sämtliche Lohn- und Gehaltsansprüche des Darlehensnehmers abtreten, der nach den Angaben im Antrag als Fahrer ein monatliches Nettoeinkommen von 1500 DM hatte. Die Versicherungsgesellschaft, bei der die Kläger eine Restschuldversicherung für den Fall des Todes und der Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers genommen hatte, teilte dem Darlehensnehmer unter dem 6. 12. 1974 mit, dass die Versicherung das Risiko aus Herz-, Kreislaut- und Gefäßerkrankungen nicht deckt. Der gesamte noch ausstehende Darlehensbetrag sowie anfallende Gebühren, Kosten und Zinsen werden nach Nr. 9 der Weiteren Darlehensvertragsbedingungen der Kläger u. a. sofort fällig, wenn der Darlehensnehmer mit der Zahlung eines Betrags von mindestens einer Monatsrate in Verzug gerät. Für fällige Forderungen werden bis zu 1,5% pro Monat Verzugsgebühren vom Tag der Fälligkeit an berechnet. Bei Eintritt der Fälligkeit belastet die Kläger eine Bearbeitungsgebühr bis zu 3% des fällig gestellten Betrags. Der Darlehensnehmer starb am 25. 3. 1976 an Herzinfarkt. Die Versicherungsgesellschaft lehnt eine Deckung ab. Der Darlehensnehmer zahlte bis zu seinem Tode 7460,30 DM auf den Gesamtkreditbetrag. Seine Witwe leistete vier weitere Raten von je 250 DM.

Die Kläger hat die Schuld des Darlehensnehmers zum 15.3. 1976 auf 18424,30 DM berechnet, hiervon 3021,44 DM für nicht verbrauchte Kreditgebühren abgesetzt und den sich danach ergebenden Restbetrag von 15402,86 DM nebst 18% Zinsen seit dem 1.4. 1976 - abzüglich der von der Witwe des Darlehensnehmers geleisteten 1000 DM - u. a. gegen den Beklagten als Bürgen geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 6539,70 DM verurteilt und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: 1. Der Beklagten haftet nicht für Ansprüche der Kläger aus dem Darlehensvertrag, den sie mit dem Vater des Beklagten schloss. Dieser Vertrag ist nach § 138 I BGB sittenwidrig. Hierauf kann sich der Beklagten als Bürge berufen. Nach den anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen ist ein Darlehensvertrag sittenwidrig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den von ihm durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt; dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als der objektiv sittenwidrig Handelnde zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass sich der Darlehensnehmer nur aufgrund seiner wirtschaftlich schlechteren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einlässt. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich hier aus einer zusammenfassenden Würdigung des Inhalts und des Zwecks des Geschäfts und der gesamten sonstigen Geschäftsumstände. Im Rahmen dieser Gesamtbeurteilung ist der Senat befugt, auch die von dem Kläger festgelegten allgemeinen Darlehensbedingungen auszulegen. Die Bank hat diese mustermäßigen Bedingungen für eine unbestimmte Anzahl der von ihren Darlehenskunden geschlossenen Verträge verwendet. Sie gelten auch für Vertragsbeziehungen der Bank zu Kunden mit einem allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts, in dem sie ihren Sitz hat.

Das Berufsgericht hat ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Leistungen der Kläger und den von ihr festgelegten Entgeltleistungen des Darlehensnehmers aufgrund eines Vergleichs mit den als marktüblich und wirtschaftlich tragbar angesehenen Bedingungen anderer Kreditinstitute für Ratenkredite bejaht. Ein solcher Vergleich stellt eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags dar. Es ist danach möglich, einen Darlehensvertrag an den sonst gebräuchlichen, als wirtschaftlich tragbar angesehenen Bedingungen für Ratenkredite und für Darlehen der Teilzahlungsbanken zu messen.

Das Berufsgericht bedient sich als eines Hilfsmittels für den Vergleich der von der Kläger festgelegten Darlehensbedingungen mit den marktüblichen Bedingungen für Ratenkredite und für Darlehen der Teilzahlungsbanken der Bestimmung des effektiven Jahreszinses nach einer Annäherungsformel: Effektiver Jahreszins. Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es für den Vergleichszweck nicht der Anwendung der Zinsstaffel- oder einer sonstigen gleichwertigen Rechenmethode zur genaueren Bestimmung des effektiven Jahreszinses. Denn durch den Vergleich soll nicht der genaue Jahreszinssatz berechnet werden. Vielmehr soll ermittelt werden, ob die Kläger im Vergleich zu anderen Kreditinstituten, also nach der Lage des Kapitalmarkts, ein übermäßig hohes Entgelt für den von ihr gewährten Ratenkredit festsetzte. Ein Vergleich ist dabei dann und nur dann möglich, wenn die zu vergleichenden Zinsen und sonstigen Entgeltleistungen nach ein und derselben Methode behandelt werden. Hiervon ist das Berufsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen

Nach den Feststellungen des Berufsgericht forderte die N-Bank entsprechend ihrer Auskunft für persönliche Anschaffungsdarlehen mit einer 47monatigen Laufzeit zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens durch den Darlehensnehmer 0,6% Zinsen je Monat nebst einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 2% auf den Darlehensbetrag. Ferner hat das Berufsgericht das Vorbringen der Kläger zu deren Gunsten als wahr unterstellt, die bei Teilzahlungsbanken üblichen Entgeltleistungen hätten zu dieser Zeit 0,88% des Darlehens als Kreditgebühr je Monat und 2% des Darlehens als einmalige Antragsgebühr betragen. Schon allein mit ihren Kredit- und Antragsgebühren 1,1% Kreditgebühr je Monat und 2,5% einmaliger Antragsgebühr - lag die Kläger über den als marktüblich und wirtschaftlich tragbar anzusehenden Bedingungen. Diese Gebühren überstiegen bei ihr die anderer Teilzahlungsbanken um 25%.

Die von der Kläger berechneten Auslagen - nach ihrer Darstellung Vermittlerkosten - bilden kein Entgelt für den Gebrauch des Kapitals, sondern eine Vergütung für die Verschaffung oder die Hingabe und Überlassung des Kapitals. Sie sind nicht laufzeitabhängig und stellen daher keine Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts dar. Im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags müssen sie gleichwohl einbezogen werden, um die Gesamtbelastung des Darlehensnehmers zu ermitteln.