Gesamtlaufzeit

Der Bierbezugsvertrag ist beendet, mithin die auflösende Bedingung eingetreten. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, dass die Bezugsbindung nach den Umständen des hier vorliegenden Falles gegen die guten Sitten verstoße. Es behandelt alle abgeschlossenen Bierlieferungsverträge als Einheit und kommt so zu einer Gesamtlaufzeit von 22 Jahren. Dagegen erinnert auch die Revision nichts. Das Berufsgericht folgt der gefestigten Rechtsprechung des BGH, nach der u. a. für den Normalfall eine Ausschließlichkeitsbindung von insgesamt 15 Jahren gerade noch zu billigen und nur im Sonderfall - den die Revision selbst hier nicht in Anspruch nimmt - eine Bindungsdauer von 20 Jahren als oberste Grenze noch hinzunehmen ist. Eine Sittenwidrigkeit innerhalb dieses zeitlichen Rahmens liegt dann vor, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung und ihre Ausgestaltung im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirts in unvertretbarer Weise eingeengt werden und er dadurch in eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit von der Brauerei gerät. Je größer die Gegenleistungen der Brauerei sind, desto einschneidender können im Einzelfall die Bindungen sein, die der Gastwirt im Interesse einer sachgerechten Risikobegrenzung auf Seiten der Brauerei noch hinnehmen muss. Die erforderliche Abwägung ist weitgehend eine Sache tatrichterlicher Würdigung, die im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar. ist. Diesen Grundsätzen trägt das Berufsgericht Rechnung, soweit es in einer umfassenden Gesamtwürdigung des Vertragsinhalts bei einer Laufzeit von 22 Jahren Sittenwidrigkeit bejaht. Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, dass hier an die Bewertung des Bierlieferungsvertrages andere Maßstäbe angelegt werden müssten, weil sich nicht die Vertragspartner als Prozeßparteien gegenüberstünden.

Erfolglos rügt die Revision, das Berufsgericht habe die Interessen der Eheleute S unzutreffend gewürdigt, weil das Gastwirtsehepaar sich auf eine teilweise Unwirksamkeit der Bezugspflichten nie berufen habe und sich infolge Verwirkung auch nicht hätte berufen können. Die Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit tritt unabhängig davon ein, ob die Betroffenen sich darauf berufen. Für die Voraussetzungen der Verwirkung gibt der festgestellte Sachverhalt nichts her; die Revision rügt auch nicht, dass das Berufsgericht hierzu einschlägigen Vortrag übergangen habe.

Nicht zu beanstanden ist, dass und auch in welchem Umfang das Berufsgericht die Tatsache einer zusätzlichen Absicherung der Darlehen durch eine Grundschuld bewertet hat. Die Rechtsprechung lässt langfristige Bierlieferungsverträge gerade zu dem Zweck zu, dass sich die Gastwirte durch Eingehung einer Bezugsbindung eine Kreditgrundlage schaffen können. Wird ein solcher Brauereikredit aber durch eine Grundschuld abgesichert, die nach den Feststellungen des Berufsgerichts für die Kläger jedenfalls einen gewissen Wert besaß, so kann dies bei der Würdigung nicht außer Betracht bleiben. Dass der Tatrichter hierbei die ihm gezogenen Grenzen überschritten hätte vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufsgericht die vorzeitige Tilgung des Darlehens in seine Überlegungen mit einbezogen hat. Die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens kann als nach Vertragsabschluss eingetretener Umstand nicht berücksichtigt werden, wenn zu prüfen ist, ob der abgeschlossene Vertrag nach § 138 BGB nichtig ist. Ob und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt diese Darlehensrückzahlung von Bedeutung sein kann, mag hier dahinstehen, denn rechtsbedenkenfrei stellt das Berufsgericht weiter fest, dass der Vertrag auch ohne Berücksichtigung der Darlehensrückzahlung spätestens am 1. 8. 1977 ende. Dieser Zeitpunkt ist jedenfalls zwischenzeitlich eingetreten, was das RevGer. berücksichtigen darf. Damit wird nicht eine neue Tatsache verwertet, sondern nur auf der Grundlage des vom Berufsgericht festgestellten Sachverhalts die jetzt notwendige rechtliche Folgerung gezogen.

Zutreffend hält das Berufsgericht schließlich die Vereinbarung der Mindestfrist für sittenwidrig. Die Dienstbarkeit wurde zur Sicherung einer Bierbezugsverpflichtung bestellt. In einem solchen Fall ist eine zeitlich völlig unbeschränkte Dienstbarkeit nichtig. Sittenwidrig ist dann auch die Vereinbarung einer Mindestfrist, die - wie hier - die von der Rechtsprechung aufgestellte höchstzulässige Grenze von 20 Jahren überschreitet. Was der Senat im erwähnten Urteil zur zeitlich unbeschränkten Dienstbarkeitsbestellung ausgeführt hat, gilt in gleichem Maß auch für den vorliegenden Fall. Der Grundstückseigentümer wäre in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit durch die dingliche Absicherung unvertretbar eingeschränkt, wenn diese im Regelfall länger als 20 Jahre bei Bestand bliebe. Ob die Dienstbarkeit - ähnlich wie die Bezugsverpflichtung - unter Anwendung von § 139 BGB auf eine zeitlich. kürzere Laufzeit zurückgeführt werden kann, bedarf hier nicht der Entscheidung. Denn - wie vom Berufsgericht für die Bezugsbindung rausgeführt - käme eine Geltungsdauer über den 1. 8. 1977 hinaus nicht in Betracht.