Gesamtpreis

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreise gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

Stundung des Kaufpreises - Ist dem Dritten in dem Vertrage der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet. Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstücke vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht, übernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.

Ausschluss bei Zwangsvollstreckung und Konkurs - Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts begründet einen neuen selbständigen Kaufvertrag mit dem Inhalt des zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Vertrages. Diese Rechtswirkung tritt nach Auffassung des BGH allerdings erst ein, wenn die Ausübungserklärung als Verwaltungsakt Bestandskraft erlangt. Bei Anfechtung des Ausübungsbescheides durch den Käufer könne - so der BGH - die Ausübung wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ihre privatrechtsgestaltende Wirkung noch nicht entfalten. Die Verpflichtung der Gemeinde zur Kaufpreiszahlung entstehe daher frühestens mit der Bestandskraft des Bescheides. Erst in diesem Zeitpunkt stehe endgültig fest, dass ein Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Gemeinde zustande gekommen sei. Der Verkäufer habe auch keine Entschädigungsansprüche gegen die Gemeinde aus enteignendem Eingriff wegen der verspäteten Erlangung des Kaufpreises. Der BGH, dessen Ansicht jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen ist, hat sich allerdings zum Meinungsstreit, welchen Inhalt und Umfang die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels allgemein hat, nicht geäußert, brauchte dies wohl auch nicht zu tun, weil es in dem zu entscheidenden Fall nur um den Verzugsschaden ging. Auch wenn man der so genannten Vollziehbarkeitstheorie folgt, gerät die Gemeinde durch die Verweigerung der Kaufpreiszahlung bis zur Bestandskraft nicht in Verzug, da es ihr vorher wegen der Ungewissheit über das endgültige Schicksal ihrer Kaufpreisschuld nicht zuzumuten ist, den Kaufpreis zu zahlen. Dasselbe dürfte für die Zeit zwischen Erlass des Bescheides und seiner Anfechtung gelten. Der zwischen Verkäufer und Gemeinde zustande gekommene Kaufvertrag ist zivilrechtlich abzuwickeln. Der Verkäufer hat insbesondere das Grundstück an die Gemeinde aufzulassen, sofern die Gemeinde nicht § 28 Abs. 3 Satz 1 angewendet hat. Will die Gemeinde vor Bestandskraft des Ausübungsbescheids das ihr vom Verkäufer bereits übereignete Grundstück weiterveräußern, kann der Käufer sein Erwerbsrecht durch einstweilige Verfügung sichern. Die gesetzliche Regel, dass der durch die Ausübung des Vorkaufs- 2 rechts begründete Kaufvertrag den Inhalt des ursprünglichen Kaufvertrags hat, gilt nur eingeschränkt. Ausnahmen sieht bereits das Gesetz selbst vor. Darüber hinaus ist der Vorkaufsberechtigte an eine Vereinbarung des Erstvertrags nicht gebunden, die er so, wie sie getroffen ist, nicht erfüllen kann. Insoweit ist dann der Inhalt des Erstvertrags dem Zweitvertrag sinnentsprechend anzupassen. Diese Anpassung bereitet Schwierigkeiten, die bisher nur z. T. gelöst sind. Dies gilt insbesondere für die Frage der Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises. Der BGH hat bisher für das gemeindliche Vorkaufsrecht nur entschieden, dass die Fälligkeit nicht vor Bestandskraft des Ausübungsbescheides eintreten kann und die Frage offen gelassen, wann genau nach diesem Zeitpunkt der Kaufpreis fällig ist. Im Urteil vom 5.5. 1988 bezeichnete er es jedoch als naheliegend, eine im Erstvertrag an eine Notarmitteilung geknüpfte Frist bereits ab Bestandskraft beginnen zu lassen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München führt hingegen die sinnentsprechende Anpassung der erstvertraglichen Fälligkeitsvereinbarung an den Zweitvertrag dazu, dass erst die Notarmitteilung eine im Erstvertrag daran gebundene Fälligkeitsfrist in Lauf setzt, die Fälligkeit andererseits aber - falls die Auflassung im Erstvertrag bereits erklärt war - unabhängig davon eintritt, ob der Verkäufer die Auflassung auch gegenüber der Gemeinde erklärt.