Gesamtschuldnerin

Am 12. 8. 1975 beantragten die Beklagten und ihr damaliger - seit Januar 1976 von ihr geschiedener und im Juni 1977 verstorbener - Ehemann über einen Kreditvermittler bei der Kläger auf deren Kreditvertragsformular ein Darlehen. Der Darlehensbetrag von insgesamt 10055,50 DM (6000 DM beantragter Kredit, 180 DM für fremde Kosten, 670 DM für eine Restschuldversicherung, 3058,50 DM Kreditgebühren = 0,950% je Monat von 6850 DM und 137 DM Bearbeitungsgebühren) war ab 15. 9. 1975 rückzahlbar in 47 Monatsraten. Die Kläger nahm den Antrag an und zahlte die Darlehensvaluta von 6850 DM entsprechend der Anweisung der beiden Ast. an den Vermittler aus. Da die Darlehensnehmer keine Rückzahlung leisteten, stellte die Kläger nach zwei erfolglosen Ratenmahnungen mit Einschreiben vom 12. 11. 1975 den Gesamtkredit fällig. Die Kläger hat von der Beklagten als Gesamtschuldnerin neben den Erben ihres geschiedenen Ehemannes 10587,70 DM nebst 18% Zinsen von 6850 DM seit dem 12. 11. 1975 begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage zum Teil - in Höhe von 7145,14 DM nebst 23,33% Jahreszinsen aus 6850 DM vom 14. 11. 1975 bis zum 15. 7. 1979 und 18% Jahreszinsen aus diesem Betrag seit dem 16. 7. 1979, wobei eine Zahlung von insgesamt 1423,84 DM auf die Zinsen anzurechnen ist - stattgegeben. Die - zugelassene - Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat, wie die Revision zu Recht geltend macht, bei seiner Beurteilung wesentliche rechtliche Gesichtspunkte und tatsächliche Umstände außer acht gelassen. Dabei kann offen bleiben, ob der Darlehensvertrag zwischen der Kläger einerseits und der Beklagten und ihrem damaligen Ehemann andererseits schon wegen Wuchers nach § 138II BGB sittenwidrig ist. Denn nach den Grundsätzen der - erst nach der Verkündung des Urteils des Berufsgericht ergangenen - Senatsurteile ist ein Darlehensvertrag wegen eines wucherähnlichen Tatbestands nach § 138 I BGB nichtig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die wirtschaftlich schwächere Lage des Darlehensnehmers bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als der objektiv sittenwidrig Handelnde zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der Darlehensnehmer nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einlässt. Für die Prüfung der Sittenwidrigkeit kommt es dabei auf eine zusammenfassende Würdigung des Inhalts und des Zwecks des Geschäfts und der gesamten Geschäftsumstände an. Ein Darlehensvertrag kann danach durch eine Häufung unangemessener, den Darlehensnehmer übermäßig belastender Regelungen und sonstige zusätzliche Umstände insgesamt ein sittenwidriges Gepräge erhalten.

Für die erforderliche Gesamtwürdigung, ob der Darlehensvertrag sittenwidrig ist, sind zunächst die vertraglich festgelegten Entgelt- und sonstigen Vergütungs- oder Entschädigungsleistungen der Darlehensnehmer in ihrem Verhältnis zu dem vom Darlehensgeber gewährten Leistungen maßgeblich.

Die vertragliche Gegenleistung der Darlehensnehmer besteht aus den Kreditgebühren von 0,95% monatlich für die vorgesehene Kreditlaufzeit von 47 Monaten aus dem Kreditbetrag von 6850 DM. Die Kreditgebühren bilden laufzeitabhängige, in Geld zu entrichtende Entgeltleistungen für den Kapitalgebrauch und sind als Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts anzusehen. Die Kläger haben zusätzlich 137 DM Bearbeitungsgebühren erhoben. Diese zusätzliche Gebühren sind zwar nicht laufzeitabhängig und daher nicht als Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts zu betrachten. Sie müssen gleichwohl bei der Ermittlung der Gesamtbelastung der Darlehensnehmer berücksichtigt werden. Die Entgelte für die Kapitalnutzung und die Vergütungen für die Kapitalbeschaffung und -überlassung belasten die Darlehensnehmer in gleicher Weise. Nur bei ihrer Einbeziehung in den Vergleich mit den Bedingungen anderer Banken für vergleichbare Kredite lässt sich auch feststellen, wie teuer der Kredit für den jeweiligen -Darlehensnehmer ist.

Die von dem Kläger berechneten Auslagen von 180 DM bilden kein Entgelt für den Gebrauch des Kapitals, also keine Zinsen, sondern eine Vergütung für die Verschaffung des Kapitals. Im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages müssen sie einbezogen werden, um die Gesamtbelastung des Darlehensnehmers zu ermitteln. Ein Kreditinstitut kann diese Kosten dem Darlehensnehmer in einem einmaligen Schuldbetrag aufbürden, von dem wie hier Kredit- und Bearbeitungsgebühren zu entrichten sind, oder diese Kosten in die Vergütung für die Kapitalnutzung oder sonstige Entgeltleistungen einarbeiten. In beiden Fällen belasten sie den Darlehensnehmer bei der Inanspruchnahme eines Darlehens. Für die Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit sind der Zweck, dem sie dienen, und der Vorteil, den sie dem einen oder anderen Vertragspartner oder beiden bringen sollen, zu berücksichtigen.

Entsprechend ist auch für die Beurteilung der vom Darlehensnehmer zu zahlenden Kosten für die Restschuldversicherung zu verfahren, für die gleichfalls Kredit- und Bearbeitungsgebühren zu entrichten sind. Auch sie bilden zwar kein Entgelt für die Kapitalnutzungsmöglichkeit, sind also keine Zinsen im Rechtssinne. Gleichwohl können sie bei der Gesamtbeurteilung, ob der Darlehensvertrag sittenwidrig ist, nicht außer Betracht bleiben. Auch sie belasten den Darlehensnehmer wie sonstige Kosten und Auslagen bei der Aufnahme eines Kredits.

Nach dem von der Kläger vorformulierten Vertragstext nehmen die Darlehensnehmer zustimmend davon Kenntnis, dass die Kläger für den oben aufgeführten Darlehensnehmer I, hier für den damaligen Ehemann der Beklagten, eine Restschuldversicherung abschließt. Sie legt als Kreditgeberin und Versicherungsnehmerin dem Darlehensnehmer deren Kosten in voller Höhe auf, indem sie den beantragten Kredit um die Versicherungskosten erhöht. Bei der Gesamtwürdigung ist auch hier der Zweck der Restschuldversicherung zu berücksichtigen. Nach Eintritt des Versicherungsfalles werden der Darlehensnehmer oder seine Erben, soweit die Deckung reicht, der Zahlung des Versicherers an den Darlehensgeber in entsprechender Höhe von eigenen Leistungen an diesen frei. Andererseits dient die Versicherung dem Darlehensgeber als zusätzliche Sicherheit, die ihn im Versicherungsfall; z. B. beim Tode des versicherten Darlehensnehmers, soweit die Deckung reicht, des Risikos der Uneinbringlichkeit seiner Forderungen enthebt. Sie ist daher allgemein geeignet, das Kreditrisiko für den Kreditgeber zu senken.

Nach dem Vorbringen der Kläger hat allerdings hier der Darlehensnehmer selbst eine Restschuldversicherung über den Kreditvermittler genommen. Dieses - vom Berufsgericht nicht geklärte Vorbringen schlösse, selbst wenn es zuträfe, die Berücksichtigung der Restschuldversicherung im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung nicht aus. Die Kläger hat nicht behauptet, dass der versicherte Darlehensnehmer die Restschuldversicherung ohne Angebot des den Darlehensantrag einreichenden Kreditvermittlers, also auf eigene Faust genommen hat. Es ist auch nach dem Vorbringen der Kläger möglich, dass sie die Darlehensgewährung zumindest tatsächlich von einer Restschuldversicherung abhängig gemacht hat. Darlehen und Restschuldversicherung bilden zumindest Bestandteile eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts. Dafür spricht, dass die Kläger die Darlehensnehmer mit einem um die Versicherungskosten erhöhten Kreditbetrag belastet hat, ohne dass die Darlehensnehmer insoweit die tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Darlehensvaluta erlangen konnten. Dem Darlehens- und Versicherungsnehmer nachteilige Regelungen beider Teilstücke eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts können jedenfalls zusammen ein auffälliges Missverständnis zwischen den wirtschaftlich verbundenen Leistungen und Gegenleistungen ergeben.