Gesamtschuldnerschaft

Ist in einer Bürgschaftsurkunde formularmäßig das Entstehen einer Gesamtschuldnerschaft unter mehreren Bürgen vom Gläubiger ausgeschlossen worden, so entfällt damit in der Regel nicht auch ein Ausgleich zwischen den mehreren Mitbürgen.

Anmerkung: Die Hausbank einer GmbH hatte die Sicherung ihrer Kredite durch Bürgen verlangt. Darauf übernahmen mehrere Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaften bis zum Höchstbetrag von jeweils 20 000 DM, der Kläger, dessen Verhältnis zur GmbH im Rechtsstreit nicht dargetan war, bis zum Höchstbetrag von 100 000 DM. In den vorgedruckten Bürgschaftsformularen ist jeweils eine Klausel enthalten, wonach bei Haftung mehrerer Bürgen jeder einzelne unter Ausschluss eines Gesamtschuldverhältnisses unabhängig von den anderen für jeden Teil des verbürgten Anspruchs haftet.

Der Kläger wurde als Bürge in Anspruch genommen und zahlte an die Bank einschließlich Zinsen, Kosten etc. rund 115 000 DM. Er verlangte mit der Klage von einem der Gesellschafter-Mitbürgen Zahlung von 20 000 DM nebst Zinsen.

Jede der drei mit der Sache befassten Instanzen beurteilte den Fall anders: Das Landgericht wies die Klage ab; die Hauptforderung sei nicht nach § 774 BGB auf den zahlenden Bürgen übergegangen, weil es an einer Ausgleichsverpflichtung unter den Mitbürgen fehle. Das Oberlandesgericht zog aus der vermeintlich fehlenden Ausgleichsverpflichtung den gegenteiligen Schluss, dass nämlich mit der Befriedigung der Bank durch den Bürgen die gesicherte Forderung ohne die sich aus den §§ 774 II, 426 BGB ergebenden Beschränkungen, also in voller Höhe auf den zuerst zahlenden Bürgen übergegangen sei, und gab der Klage in vollem Umfang statt. Der BGH folgte weder der einen noch der anderen Auffassung. Er gelangte auf Grund einer Auslegung der genannten Klausel an Hand der beiderseitigen Interessenlage zu dem Ergebnis, dass in den Bürgschaftsverträgen nur das Außenverhältnis Bank - jeweiliger Bürge geregelt, -ein Ausgleich zwischen den Mitbürgen aber unberührt geblieben ist. Zu einer eigenen Auslegung war das RevGer. befugt, weil der Tatrichter die Verträge nicht ausgelegt hatte und eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten war. Das Oberlandesgericht war ersichtlich davon ausgegangen, die Klausel schließe ohne weiteres auch den Ausgleich unter den Mitbürgen aus und sei nicht auslegungsbedürftig. Dem folgte der BGH nicht. Gläubiger und Bürge können durchaus die Anwendung der §§ 422ff. BGB in ihrem Verhältnis zueinander ausschließen, die Ausgleichspflicht unter den Mitbürgen aber bestehen lassen. Was im Einzelfall gewollt ist, hängt von den Umständen, insbesondere der beiderseitigen Interessenlage ab. Haben die Vertragspartner z. B. eine Ausfallbürgschaft ins Auge gefasst, so entsteht kein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Bürgen und ein Ausgleich soll zwischen ihnen gerade nicht stattfinden. Zur Annahme eines dahin gehenden Vertragswillens reichte dem BGH aber die formularmäßige Klausel, durch die zwar das Entstehen einer Gesamtschuldnerschaft ausgeschlossen, eine Ausgleichspflicht unter den Mitbürgen aber nicht ausdrücklich abbedungen wurde, nicht aus. Dass die Bank ein schutzwürdiges Interesse daran haben könnte, auch einen Ausgleich unter den Mitbürgen zu verhindern, war nicht dargetan. Dem Interesse der einzelnen Bürgen hätte ein Ausschluss des Ausgleichs ersichtlich nicht entsprochen. Verbürgen sich mehrere gleichstufige Mitbürgen für dieselbe Schuld, so lassen sich keine überzeugende Gründe finden, weshalb der eine oder der andere Mitbürge im Verhältnis zueinander den Ausfall letztlich allein tragen sollte, es sei denn, sie haben im Sinne des § 426 I 1 BGB etwas anders bestimmt. Folgt man dem Landgericht, so bliebe derjenige Bürge ohne die Möglichkeit eines Ausgleichs, der zuerst in Anspruch genommen wurde, folgt man dem Oberlandesgericht, derjenige, an dem zuletzt Regress genommen wird. Beides erschien dem BGH unbefriedigend und nicht interessengerecht.