Geschädigten

Die Mehrwertsteuer ist als Schadensposten dem Geschädigten aber auch dann zu erstatten, wenn er sich für einen Weg der Ersatzbeschaffung entscheidet, auf dem diese Steuer nicht anfällt. Dies folgt aus dem Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Der Anspruch, der dem Geschädigten aus §§ 249, 251 I BGB zusteht, unterliegt keinem bestimmten Verwendungszwang; sein Bestand ist unabhängig davon, ob der Geschädigte seinen Schaden in der seiner Berechnung zugrunde liegenden Weise behoben hat oder beheben will. Es gilt der Grundsatz, dass der Betrag der Geldentschädigung zur freien Verfügung des Geschädigten steht; er steht ihm auch dann zu, wenn er auf die Schadensbeseitigung ganz verzichtet. Aus dieser rechtlichen Selbständigkeit des Anspruchs des Geschädigten folgt, dass eine Kürzung dieses Anspruchs auch dann nicht eintritt, wenn sich der Geschädigte mit einer Form der Ersatzbeschaffung zufrieden gibt, bei der die Mehrwertsteuer nicht anfällt. Dieses Ergebnis entspricht auch der im Schrifttum am häufigsten vertretenen Auffassung. Es hat auch in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen seinen Niederschlag gefunden. Dem ist noch anzufügen, dass der Erwerb eines nach Typ, Alter und Erhaltungszustand dem Unfallfahrzeug genau entsprechenden. Wagens zwar eine unentbehrliche Berechnungsgrundlage, aber in der Praxis eher die Ausnahme bilden wird, auch wohl meist die Wartezeit zu Lasten des Schädigers unangemessen verzögern würde.

Dieses Ergebnis erscheint auch innerlich gerechtfertigt. Es mag auf sich beruhen, ob es zutrifft, dass die Schadensbemessung, die auf den Erwerb des Ersatzfahrzeugs von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler abstellt und dem Geschädigten folglich den Mehrwertsteuerbetrag zuerkennt, die Belastung des Schädigers letztlich nicht oder kaum erhöht, weil dann, wenn statt dessen für die Schadensbemessung auf den Erwerb aus Privathand abgestellt werden würde, wegen der in diesem Fall regelmäßig längeren Suche nach einem Ersatzfahrzeug höhere Mietwagenkosten anfielen. Auch kann dahinstehen, ob es richtig ist, dass bei Gebrauchtwagengeschäften von privater Hand der Veräußerer die von ihm früher bei der Anschaffung des Fahrzeugs gezahlte Umsatzsteuer von vornherein in seinen Preis einkalkuliert und sie verdeckt weitergibt. Entscheidend ist nämlich die Interessenlage des Geschädigten. Dieser übernimmt, wenn er ein Ersatzfahrzeug von einem Privaten erwirbt und damit den auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden Mehrwertsteuerbetrag wenigstens zum Teil wirklich erspart, in Bezug auf die Mängelfreiheit des Fahrzeugs und die Durchsetzbarkeit etwaiger Gewährleistungsansprüche ein größeres Risiko und erlangt damit einen geringeren wirtschaftlichen Wert als derjenige, der von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler ein sorgfältig geprüftes und mit Werkstattgarantie versehenes Fahrzeug ersteht. Er erspart mithin den Mehrwertsteuerbetrag nur um den Preis der weiter reichenden Absicherung, die ihm die Rechtsordnung durch die Zubilligung des Erwerbs des Ersatzfahrzeugs von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler gewährt; das darf nicht dem Schädiger zugute kommen.

Demgegenüber erweisen sich die Argumente, die gegen die Zubilligung der Mehrwertsteuer in den Fällen des Erwerbs des Ersatzfahrzeugs von Privaten vorgebracht werden, nach Auffassung des Senats als nicht stichhaltig. Soweit einige Gerichte - ebenso wie die Revision - darauf abheben, dass der Erwerb des Ersatzfahrzeugs von Gebrauchtwagenhändlern als Eigengeschäft nur noch den geringeren Teil der Fälle der Ersatzbeschaffung ausmacht, wird verkannt, dass sich die Bemessung des Schadens an dem für die Geschädigten zumutbaren Weg der Ersatzbeschaffung zu orientieren hat und dass es nach dem Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten für die Höhe des so bestimmten Ersatzanspruchs irrelevant ist, ob der Geschädigte seinen Schaden in der seiner Berechnung zugrunde gelegten Weise behoben hat. Gleiches gilt, soweit einige Autoren unter Hinweis auf die Subjektbezogenheit des Schadensbegriffs, das Erfordernis der konkreten Schadensberechnung und das Bereicherungsverbot die Zuerkennung des auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden Mehrwertsteuerbetrages ablehnen.

Angesichts dieser Rechtslage brauchte das Berufsgericht nicht Beweis über die Behauptung der Beklagten zu erheben, dass der Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge heute ganz überwiegend zwischen Privatleuten abgewickelt werde. Die Klage war auch nicht, wie die Revision geltend macht, deshalb unschlüssig, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, dass er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug stellt sich als Vorteilsausgleichung dar. Dies bedeutet, dass die Darlegungs- und Beweislast insoweit beim Schädiger lag, zumal die Berufsbezeichnung des Klägers, um deren Ergänzung die Beklagten nie bemüht waren, eine Abzugsberechtigung mindestens nicht nahe legt.