Geschäftsanteil

Zur rechtlichen Behandlung eines Vertrages, in dem zum Schein ein Beratungshonorar versprochen wurde, das nach dem Willen der Parteien in Wirklichkeit einen Teil des Entgelts für die Übertragung eines GmbH-Anteils darstellen sollte.

Zum Sachverhalt: Der Kläger war Mitgesellschafter der X-GmbH. Er verkaufte am 20. 4. 1979 in notariellem Vertrag seinen Geschäftsanteil für 65 714,30 DM an den Beklagten Gleichzeitig trat er seinen Geschäftsanteil in Erfüllung des Kaufvertrages an den Beklagten ab. Bereits am 20. 2. 1979 hatten die Parteien mit Rücksicht auf die bevorstehende Veräußerung der Geschäftsanteile einen privatschriftlichen Beratungsvertrag abgeschlossen. Danach sollte der Kläger von Mai 1979 bis Dezember 1980 als freier Mitarbeiter gegen ein monatliches Honorar von 1500 DM für die X-GmbH tätig sein. Bis einschließlich Februar 1980 wurde das vereinbarte Pauschalhonorar an den Kläger gezahlt. Mit Anwaltschreiben vom 24. 7. 1980 kündigten die Beklagten den Beratervertrag. Mit der vorliegenden Klage verlang der Kläger das Beratungshonorar für die Zeit von März bis Juli 1980 in Höhe von 7500 DM. Er behauptet, das so genannte Beratungshonorar sei nach dem Willen der Beteiligten in Wirklichkeit ein Teil des Kaufpreises gewesen. Es sei der ausdrückliche Wunsch des Beklagten gewesen, dass ein Teil des Kaufpreises zum Zwecke der Steuerersparnis als Beratungshonorar bezeichnet werde. Die Beklagten behaupten, den Beratervertrag abgeschlossen zu haben, weil sie sich vom Kläger eine echte und unterstützende Beratung erhofft hätten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die - zugelassene - Revision des Klägers hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht entnimmt der Aussage des Zeugen L, dass das vereinbarte Beraterhonorar nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ein verdeckter Teil des Kaufpreises für den Geschäftsanteil des Kläger sein sollte; eine Beratungspflicht des Kläger habe nicht begründet werden sollen. Die Parteien hätten demnach mit dem Abschluss des Beratungsvertrages den alleinigen Zweck verfolgt, sich unrechtmäßige Steuervorteile zu verschaffen. Der Beratungsvertrag sei daher wegen Gesetzesverstoßes und Sittenwidrigkeit nichtig. Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen:

Nach der Sachdarstellung des Kläger waren sich die Parteien darüber einig, dass das so genannte Beratungshonorar als ein Teil des Kaufpreises angesehen werden sollte; lediglich aus steuerlichen Gründen sei das Entgelt für die Übertragung des Geschäftsanteils in einen, in dem notariellen Abtretungsvertrag offen ausgewiesenen Betrag und in ein so genanntes Beratungshonorar aufgespalten worden. Wenn das richtig sein sollte, wäre der Beratungsvertrag als ein Scheingeschäft anzusehen, durch das ein anderes, von den Parteien wirklich gewolltes Geschäft, nämlich das Versprechen eines zusätzlichen Kaufpreises verdeckt werden sollte. Nach § 117 II BGB ist in einem solchen Fall nur das verdeckte Geschäft wirksam zustande gekommen. Die rechtliche Behandlung richtet sich nach den Normen, die für dieses Geschäft gelten. Nach diesen Normen ist demnach auch zu beurteilen, ob das Geschäft wegen Formmangels, Gesetzesverstoßes oder Sittenwidrigkeit nichtig ist. In dieser Hinsicht bestehen jedoch keine durchgreifenden Bedenken.

Das Versprechen eines zusätzlichen Entgelts für die Übertragung des Geschäftsanteils wäre zwar als ein untrennbarer Teil des zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages anzusehen gewesen; es hätte daher gemäß § 15 IV GmbHG in die notarielle Beurkundung einbezogen werden müssen. Die Verletzung dieser Vorschrift führte zur Nichtigkeit des gesamten Geschäfts. Der Formmangel wurde jedoch durch die in der notariellen Urkunde enthaltene Abtretung des Gesellschaftsanteils geheilt. Dadurch haben sowohl die beurkundeten als auch die nicht beurkundeten Teile des schuldrechtlichen Geschäfts rechtliche Gültigkeit erlangt.

Die Veräußerung des Geschäftsanteils zu einem Gesamtpreis von 95740,30 DM verstieß weder gegen ein gesetzlichen Verbot noch gegen die guten Sitten. Dass die Parteien die Höhe des Kaufpreises vor dem Finanzamt verschleiern wollten, war zwar entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht unkorrekt. Wenn die Sachdarstellung des Kläger zutreffend sein sollte, hätte die Beklagten zu 1 das Beratungshonorar, das sie an den Kläger gezahlt hat, nicht als Betriebsausgabe in die Gewinn- und Verlustrechnung einstellen dürfen; auch würden sich daraus unter Umständen für die Beteiligten steuerstrafrechtliche Konsequenzen ergeben. Die Gültigkeit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Abtretung des Gesellschaftsanteils und die Höhe des dafür zu zahlenden Gesamtentgelts wird dadurch jedoch nicht berührt; die Verkürzung von Steuern war weder der alleinige noch der Hauptzweck der Veräußerung.

Wenn der Kläger eine Beratungspflicht im Einverständnis mit den Beklagten nur zum Scheine übernommen haben sollte, könnten die Beklagten aus der behaupteten Untätigkeit des Kläger nicht das Recht herleiten, die monatliche Zahlung von 1500 DM zu verweigern oder den Beratungsvertrag zu kündigen.

Die Beklagten haben nach ihrer Sachdarstellung den Beratungsvertrag abgeschlossen, weil sie sich eine echte und unterstützende Beratung durch den Kläger sichern wollten. Wenn das ihr Motiv war, entfällt der Vorwurf, der Vertrag sei ausschließlich zum Zwecke der Steuerhinterziehung abgeschlossen worden; er kann dann auch nicht als Scheingeschäft bezeichnet werden. Ob der Kläger sich von dem Abschluss des Beratungsvertrages einen - legalen oder illegalen - Steuervorteil erhoffte, ist für die Gültigkeit des Vertrages unerheblich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Berufsgericht zutrifft, der Abschluss des Beratungsvertrages hätte dem Kläger eine Steuerersparnis gebracht. Es kommt auch nicht darauf an, ob dem Kläger beim Vertragsschluss der Wille fehlte, die Beratungspflicht zu erfüllen; ein solcher geheimer Vorbehalt wäre, wie die Beklagten zutreffend ausführen, unbeachtlich.

Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass sie ein Recht hatten, den Beratungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder aus anderen Rechtsgründen die Zahlung des Beratungshonorars zu verweigern.