Geschäftsbank

Bei einer Geschäftsbank kann davon ausgegangen werden, dass sie einen ihr vorenthaltenen Geldbetrag im Rahmen ihres. Geschäftsbetriebs gewinnbringend genutzt. hätte. Betreibt die Bank im Wesentlichen nur Aktivgeschäfte einer. Art, so kann sie der abstrakten Berechnung ihres Schadens nach a 252 BGB die für diese Geschäftsart in der fraglichen Zeitspanne banküblichen Sollzinsen zugrunde legen. Arbeitet die Bank mit ihrem Geld jedoch auf verschiedene Art, so kann sie mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Erträge der einzelnen Geschäftsarten ihren Schaden nur nach einem Durchschnittsgewinn berechnen, der sieh nach der Geschäftsstruktur der einzelnen Bank richtet.

Anmerkung: Die Entscheidung enthält einen wichtigen Beitrag zur Frage der Berechnung des Schadens, der einer Geschäftsbank bei nicht rechtzeitiger Tilgung einer Geldforderung als Geldanlageverlust entstanden ist.

Die Beklagte war gegenüber der klagenden Verkehrskreditbank mit der Zahlung in Verzug geraten. Die Klägerin hatte deswegen von der Beklagten für die Verzugszeit über gesetzlichen Mindestschaden von 4 % Zinsen hinaus weitere 3,5 % Zinsen verlangt. Den Anspruch hatte sie. mit der allgemeinen Behauptung begründet, sie hätte in ihrem. Geschäftsbetrieb in der fraglichen Zeit einen Gewinn in Höhe von mindestens 7,5 % erzielt, wenn ihr die von der Beklagten geschuldete Summe rechtzeitig zur Verfügung gestanden haben würde. Die Klägerin blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht bemängelte, die Klägerin habe nicht behauptet, dass sie, gerade weil Sie infolge der Zahlungsverzögerung durch die Beklagte nicht liquide gewesen sei, einen bestimmten Interessenten für ein Darlehen in gleicher Höhe und über den genannten Zeitraum habe abweisen müssen. Es hielt somit die Anwendung der Bestimmung des § 252 Satz 2 BGB und in ihrem Rahmen eine abstrakte Schadensberechnung für unzulässig; stattdessen verlangte es die konkrete Schadensberechnung. Dem ist der BGH nicht gefolgt; im Ergebnis hielt er allerdings die angefochtene Entscheidung für richtig.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Handelsverkehr hat der BGH zunächst daran erinnert, dass die abstrakte Schadensberechnung immer dann angewandt worden ist, wenn das einem Kaufmann angeblich entgangene und seiner Schadensersatzforderung zugrunde gelegte Geschäft das typische Handelsgeschäft seines Handelsgewerbes ist, dessen Abschluss wiederum dem regelmäßigen Verlauf seines Geschäftsbetriebes entspricht und das einen typischen Gewinn abwirft. Diesen Rechtsgrundsatz hat der BGH auf Geschäftsbanken erstreckt. Im Urteil ist hervorgehoben, es entspreche auch im Geschäftsbetrieb einer Bank dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass die Bank die ihr zufließenden Gelder gewinnbringend genutzt hätte; aus diesem Grunde könne zur Ermittlung eines einet Geschäftsbank entgangenen Gewinns gleichermaßen eine abstrakte Schadensberechnung zugrunde gelegt werden. In der Durchführung: dieser Berechnung sei allerdings zu unterscheiden;

Betreibe eine Bank im Wesentlichen nur Aktivgeschäfte einer bestimmten Art, wie es z. B. bei reinen Hypothekenbanken der Fall sei, so handele es sich hierbei um das typische Handelsgeschäft des Unternehmens. Da die eingehenden Gelder regelmäßig auf dieselbe Art angelegt würden, könne die Bank ihren Schaden auf der Grundlage der für ihre Geschäftsart in der fraglichen Zeitspanne banküblichen Sollzinsen berechnen.

Betreibe ebne Bank hingegen mit ihren frei verfügbaren Geldern Geschäfte unterschiedlicher Art, wie es bei den Universalbanken und den meisten Spezialbanken der Fall sei, so könne von einem typischen Geschäftsverlauf mit typischer Gewinnaussicht nicht gesprochen werden. In derartigen Banken würden Geschäfte verschiedener Art mit ungleichen Gewinnspannen nebeneinander abgeschlossen, und zwar mehr oder weniger gleichgewichtig. Aus diesem Grunde verbiete es sich auch, eine bestimmte Geschäftsart herauszugreif en und als Maßstab der Bemessung eines abstrakten Gewinnausfalls zu nehmen. Diese Besonderheit führe indessen nicht dazu, dass eine solche Bank nun doch die Vereitelung eines bestimmten Geschäftes behaupten und beweisen, also den erlittenen Schaden konkret belegen müsse. Die für eine abstrakte Schadensberechnung erforderlichen typischen Merkmale böten hier nämlich die im fraglichen Zeitraum üblichen Erträge der einzelnen Geschäftsarten. Infolgedessen könne die Bank ihren Schaden nach einem auf ihre Geschaftsstruktur ausgerichteten und auf ihre gesamte Geschäftstätigkeit bezogenen Durchschnittsgewinn berechnen. Bei dessen Bemessung könne der Tatrichter weitgehend von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gebrauch machen.

Sodann hat der BGH dargelegt, dass die Klägerin zu den Spezialbanken gehöre, die mit ihren frei verfügbaren Geldern auf unterschiedliche Art arbeite, und dass sie deswegen den entgangenen Gewinn zwar abstrakt, aber nur in der zuletzt bezeichneten Weise berechnen dürfe. Das habe zur Folge, dass die Klägerin im Rahmen des § 252 Satz 2 BGB die konkreten Umstände darlegen und beweisen müsse, von denen die von ihr in Anspruch genommene abstrakte Schadensberechnung abhänge, genau wie die Anwendung des § 287 Abs. 1 Satz 1.ZPO sie nicht der Notwendigkeit enthebe dem Gericht die selbst für eine bloße Schätzung erforderlichen Unterlagen substantiiert beizubringen. Die Klägerin, hätte somit die für die Bemessung des Durchschnittsgewinns erheblichen Umstände, vor allem die Besonderheiten ihrer Geschäftsstruktur und die üblichen Erträge aller von ihr betriebenen Geschäftsarten zur fraglichen Zeit angeben müssen. Dieser Darlegungslast sei die Klägerin jedoch nicht gerecht geworden.;

Der BGH hatte keine Veranlassung, zu der Frage Stellung zu nehmen, der Schadensberechnung der Brutto-Sollzins oder der entgangene Reingewinn zugrunde zu legen ist. Die Frage ist im letztgenannten Sinne unter Heranziehung der Darlegungs- und Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO zu beantworten. Dabei dürften allerdings die allgemeinen, Personal- und Sachkosten als fixe Kosten der jeweiligen Kapazitätsstufe keine Berücksichtigung linden,

Die Entscheidung enthält noch beachtenswerte Beiträge zu folgenden Problemen:

Eintritt des Verzuges für einen Versicherer bei einer Schadensregulierung im Versicherungsfall;

Erstattung von Mahnkosten, die nach einer ernstlichen und end- gültigen Leistungsverweigerung entstanden sind;

Erstattung einer Vergleichsgebühr für eine bloße Beschränkung des Streitstoffes im Rechtsstreit zur vorläufigen Regelung der Rechtsbeziehungen;

Zulässigkeit der Geltendmachung eines sachlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs für ein im Vorprozess eingeholtes Privatgutachten in einem neuen Rechtsstreit, nachdem der prozessuale Anspruch im Kostenfestsetzungsverfahren des Vorprozesses rechtskräftig aberkannt worden ist.

Nach dem vorstehend besprochenen Urteil ist das, oben zu Ziff. 1 bereits erwähnte Urteil des VII.. Zivilsenats des BGII. V. 7. 3. 1974 ergangen. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Vereinigten Sparkassen W. von der beklagten Volksbank E. aus ungerechtfertigter Bereicherung die Zahlung einer bestimmten Summe nebst 11 % Verzugszinsen verlangt. In dem Revisionsurteil ist zur Begründung der Zinsforderung ausgeführt: Die Beklagte hat schließlich noch beanstandet, dass das Landgericht der Klägerin nach § 252 Satz 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von 11 % seit 17. 6. 1970 zugebilligt hat. Dass eine Sparkasse wie die Klägerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge seit Mitte des Jahres 1970 mit Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, eine solche Rendite zu erzielen, ist aber ohne weiteres anzunehmen. Dabei ist sie nicht allein auf die Darlehensgewährung angewiesen. Es bieten sich ihr außerdem mannigfaltige Möglichkeiten der Kapitalanlage. Deshalb war der Beweisantrag der Beklagten unerheblich, wonach der von der Beklagten geschuldete Betrag mangels entsprechender Kreditnachfrage bei der Klägerin brachgelegen hätte.