Geschäftsbeziehungen

Zur Frage, ob ein in den Verkaufsbedingungen enthaltener und aufgrund jahrelanger Geschäftsbeziehungen dem Käufer bekannter Eigentumsvorbehalt trotz einer Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen als sogenannter nachträglicher Eigentumsvorbehalt wirksam geworden ist.

Zum Sachverhalt: Die Firma K (künftig Gemeinschuldnerin) bestellte Anfang August 1979 fernmündlich bei der Kläger, mit der sie schon seit Jahren in Geschäftsverbindung stand, Fahrgestelle für Steinbrechanlagen Am 8. 8. 1979 übersandte die Kläger der Gemeinschuldnerin Auftragsbestätigungen, in denen sie auf ihre beiliegenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen hinwies. In Nr. VI dieser Bedingungen behielt sich die Kläger das Eigentum an den Fahrgestellen vor. Mit Schreiben vom 14. 8. 1979 schickte die Gemeinschuldnerin der Kläger unter Bezugnahme auf ihre auf der Rückseite abgedruckten Einkaufsbedingungen Bestellungen für die Fahrgestelle. In diesen Einkaufsbedingungen heißt es u. a.: Wir bestellen unter Zugrundelegung unserer Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Am 5. 12. 1979 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Anschlusskonkursverfahren eröffnet und der beklagten Rechtsanwalt zum Konkursverwalter bestellt. Dieser lehnte am 10. 12. 1979 die von der Kläger geltend gemachten Eigentumsvorbehaltsrechte an zwei Fahrgestellen ab. Da die in Steinbrechanlagen eingebauten Fahrgestelle nach Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens veräußert worden waren, erhob die Kläger Klage auf Zahlung des Gesamtlieferwertes der beiden Fahrgestelle.

LG und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht ist zu Recht der Auffassung, dass ein Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart worden war.

1. Es hat festgestellt, dass der Vertrag der Gemeinschuldnerin mit der Kläger bei der fernmündlichen Bestellung Anfang August 1979 zustande gekommen war, weil die Vertragspartner sich dabei über alle wesentlichen Bestandteile des Kaufs der Fahrgestelle geeinigt hatten. Das wird von der Revision nicht beanstandet und lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

2.Die Auftragsbestätigungen der Kläger wurden demnach erst nach Vertragsschluss der Beklagte zugesandt. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass infolgedessen die Auftragsbestätigungen der Kläger kaufmännische Bestätigungsschreiben waren. Während nämlich die Auftragsbestätigung die Annahme eines Vertragsangebots ist, setzt das kaufmännische Bestätigungsschreiben einen bereits zustande gekommenen oder doch zumindest nach Ansicht des gutgläubigen Bestätigenden rechtswirksam abgeschlossenen Vertrag voraus, den es überwiegend zu Beweiszwecken inhaltlich festlegen und in Nebenpunkten ergänzen soll (BGHZ 61, 282 [285] = LM Allg. Geschäftsbed. Nr. 50 = NJW 1973, 2106 m. w. Nachw.).

3. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass Schweigen aufein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dann nicht als Zustimmung gilt, wenn der Bestätigende angesichts des Inhalts des Bestätigungsschreibens von vornherein nicht mit einer widerspruchslosen Hinnahme durch den Vertragspartner rechnen und daher dessen Schweigen nach Treu und Glauben nicht als stillschweigende Zustimmung ansehen kann (BGHZ 61, 282 [282] = LM Allg. Geschäftsbed. Nr. 50 = NJW 1973, 2106 m. w. Nachw.). So war es hier. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts kannte die Kläger die Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin, insbesondere die oben im Tatbestand wiedergegebene Abwehrklausel. Die Kläger und die Gemeinschuldnerin standen nämlich seit Jahren in Geschäftsbeziehungen, ohne eine Klärung hinsichtlich der Geltung der Verkaufsbedingungen der Kläger oder der Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin herbeizuführen, weil man - wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat - diese Frage nicht hochspielen wollte, um die Durchführung der Verträge nicht zu gefährden. Unter diesen Umständen konnte die Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht davon ausgehen, dass die Beklagte nunmehr die Verkaufsbedingungen der Kläger akzeptieren werde (vgl. Löwe-Graf von Westphalen-Trinkner, AGB-Gesetz, § 2 Rdnr. 57 m. w. Nachw.).

4. Da auch Nr. I 1 S. 2 der Verkaufsbedingungen der Kläger eine Abwehrklausel enthält, wurden die ebenfalls erst nach Vertragsschluss übersandten Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin gleichfalls nicht Vertragsinhalt. Es ist daher unerheblich, ob durch die Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen lediglich die von diesen abweichenden Verkaufsbedingungen der Kläger, dagegen nicht zusätzliche Bedingungen - wie der Eigentumsvorbehalt - ausgeschlossen wurden, denen die Gemeinschuldnerin nicht ausdrücklich widersprochen hatte (vgl. dazu Löwe-Graf vom Westphalen-Trinkner, § 2 Rdnr. 47 m. w. Nachw.; Staudinger-Schlosser, BGB, § 2 AGB-Gesetz Rdnr. 85; BGH, NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805). Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob möglicherweise in einem formularmäßigen Ausschluss der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts eine unangemessene Beeinträchtigung des Vertragspartners gemäß § 9 I AGB-Gesetz läge (vgl. BGHZ 78, 305 = LM AGBG Nr. 22 = NJW 1981, 280).

II. Die KL. hat sich nämlich das Eigentum an den Fahrgestellen durch nachträgliche Erklärungen wirksam vorbehalten.

1. Einen derartigen Eigentumsvorbehalt hat das Berufungsgericht nicht geprüft, weil die Kläger - so meint es - ihren Klageanspruch hierauf nicht gestützt habe. Mit dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht die Bedeutung des Vortrags der Kläger verkannt. Das Vorbringen der Kläger ist nämlich dahin zu verstehen, dass es nach ihrer Rechtsauffassung deshalb nicht darauf ankomme, ob sie nachträglich einen Eigentumsvorbehalt erklärt habe, weil ein Eigentumsvorbehalt schuldrechtlich vereinbart worden sei.

2. a) Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Gemeinschuldnerin den in den Verkaufsbedingungen der Kläger enthaltenen Eigentumsvorbehalt kannte. Doch ist es ersichtlich von einer Kenntnis der Gemeinschuldnerin ausgegangen. Zudem hat die Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass die Gemeinschuldnerin die Verkaufsbedingungen der Kläger einschließlich des Eigentumsvorbehalts gekannt habe.

b) Dann aber hat die Kläger die Fahrgestelle nicht bedingungslos über- eignet. In der Übergabe der Ware an den Käufer ist zwar grundsätzlich ein Angebot zur bedingungslosen Übereignung zu sehen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden war oder wenn bei der Übergabe dem Käufer ein nachträglicher (vertragswidriger) Eigentumsvorbehalt zuging und dem Käufer die Kenntnisnahme von diesem Eigentumsvorbehalt zumutbar war (vgl. BGH, NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805; vgl. auch Senat, NJW 1982, 1749 -= LM vorstehend Nr. 38 = WM 1982, 486 = ZIP 1982, 447 m. Anm. Bunte) oder wenn der Käufer den in den Verkaufsbedingungen des Verkäufers enthaltenen Eigentumsvorbehalt gar kannte. Der letzte Fall ist hier gegeben. War der in den Verkaufsbedingungen der Kläger enthaltene Eigentumsvorbehalt der Gemeinschuldnerin bekannt, so wusste diese nämlich, dass die Übergabe der Fahrgestelle nicht als Angebot zur bedingungslosen Übereignung zu verstehen war, dass vielmehr das Übereignungsangebot unter der Bedingung der Zahlung des Kaufpreises stand.

III. Die Kläger war somit Eigentümerin der beiden Fahrgestelle geblieben und hatte einen Anspruch auf deren Herausgabe. Da die Fahrgestelle mit den Steinbrechern in der Zwischenzeit veräußert wurden, könnte die Kläger gemäß § 46 KO Ersatzaussonderung beanspruchen, wenn der von dem Beklagten für die Fahrgestelle erzielte Erlös nicht mit Massegeldern vermengt worden wäre (Jaeger-Lent, KO, 8. Aufl., § 59 Rdnr. 12). Andernfalls stünden der KlägerAnsprüche aus §§ 812 ff. BGB, § 59 I Nr. 4 KO oder aus § 989 BGB, § 59 I Nr. 1 KO zu. Bei dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung käme es wiederum darauf an, welchen Erlös der Beklagte erzielt hatte. Lägen die Voraussetzungen des § 989 BGB vor, so konnte die Kläger vollen Schadensersatz einschließlich des entgangenen Gewinns beanspruchen (RGRK, 10. Aufl., § 989 Rdnr. 18 m. w. Nachw.; Jaeger-Lent, § 59 Rdnr. 12; MentzelKuhn-Uhlenbruck, KO, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 19). Das Urteil des Berufungsgerichts kann mithin keinen Bestand haben. Da Feststellungen zur Höhe des Anspruchs der Kläger erforderlich sind, war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zu anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.