Gesellschaft

Zur Auslegung, wer Vertragspartner ist, wenn ein Vertreter, dessen Name mit einer Firma gleich lautet, ohne einen die Vertretung klarstellenden Zusatz abschließt.

Sind die Erklärungen der Parteien nach den Umständen dahin auszulegen, dass nicht der Vertragschließende, sondern ein Dritter Vertragspartner sein soll, so kommt der Vertrag auch dann mit dem Dritten zustande, wenn der Geschäftsgegner irrtümlich den Vertragschließenden für die Vertragspartei gehalten hat.,

Gründet ein Einzelkaufmann zur Fortführung seines Handelsgeschäfts mit einem anderen eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so kann die bisherige Firma ohne einen Zusatz, der das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutet, fortgeführt werden.

Eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, ist - entsprechend § 4 II GmbHG, § 4 II AktG - auch bei einer abgeleiteten Firma verpflichtet, einen Zusatz wie etwa GmbH & Co in die Firma aufzunehmen.

Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt verhandelte der Beklagte mit dem Kläger über die Gewährung eines Darlehens zur Mitfinanzierung eines fremden Bauvorhabens und traf mit ihm eine Vereinbarung über die Gegenleistung für die Kreditgewährung und die sonstigen Darlehensbedingungen.

Unter diesen Umständen trägt der Beklagte die Beweislast dafür, dass er den Darlehensvertrag als Vertreter der B-Anstalt mit dem Kläger geschlossen hat. Denn der Kläger bestreitet, dass der Beklagte bei der Kreditvereinbarung ihm gegenüber als Vertreter der B-Anstalt aufgetreten sei.

Wer im fremden Namen handelt, muss dies erkennbar zum Ausdruck bringen. Das Gesetz rechnet ihm sonst eine von ihm abgegebene rechtsgeschäftliche Willenserklärung als Erklärung im eigenen Namen zu. Nach der gesetzlichen Regelung wird er in diesem Fall selbst als Geschäftspartner behandelt. Der Verhandelnde trägt die Beweislast dafür, dass er entgegen dem gesetzlichen Regelfall nicht im eigenen Namen gehandelt hat. Der Beklagte hat daher zu beweisen, dass er entweder ausdrücklich im Namen der B-Anstalt handelte oder dass sein Vertreterwillen erkennbar aus den Umständen zu entnehmen war. Denn die aufgezeigten Grundsätze gelten auch für den Darlehensvertrag. Dabei kommt es nicht darauf an, ob oder gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Darlehensvertrag schon mit der bloßen Einigung oder erst mit der Überlassung der Darlehensvaluta zustande kommt. Wer Darlehensnehmer ist, hängt auch bei der Annahme eines Realvertrags vom Inhalt der rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Vertragschließenden ab.

Im vorliegenden Fall übergab der Kläger dem Beklagten einen gedeckten und später eingelösten Scheck über den Darlehensbetrag. Er öffnete dem Beklagten damit die Möglichkeit, über die Darlehensvaluta zu verfügen. Die Art der Scheckeinlösung durch den Beklagten besagt nichts über die Person des Darlehensnehmers, wie die Revision zutreffend darlegt, und führt nicht zu einer anderen Verteilung der Beweislast. Der Darlehensnehmer hat es in der Hand, die Darlehensvaluta einem Dritten zuzuwenden. Der Empfänger oder Nutznießer der Darlehensvaluta braucht nicht Darlehensnehmer zu sein.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht insoweit auf einer Verkennung der Beweislast. Das Berufungsgericht hat nicht unabhängig von der Verteilung der Beweislast festgestellt, dass der Beklagte die Vereinbarung über die Gewährung, Vergütung und Rückzahlung des Darlehens als Vertreter der B-Anstalt mit dem Kläger geschlossen hat. Die vom Berufungsgericht festgestellten sonstigen Tatsachen und seine Erwägungen ergeben nicht, dass der Beklagte als Vertreter der B-Anstalt aufgetreten ist und der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger als Darlehensgeber und der B-Anstalt als Darlehensnehmerin zustande gekommen ist.

Der GmbH-Geschäftsführer kann unter Umständen einem Geschäftspartner der GmbH nach Rechtscheinsgrundsätzen, für eine Gesellschaftsverbindlichkeit haften, wenn er. entgegen § 4 GmbHG im Geschäftsverkehr der Firma der Gesellschaft nicht die zusätzliche Bezeichnung mit beschränkter Haftung hinzufügt.

Wer auf einem Wechsel unter dem Stempel einer Personenfirma zeichnet, verpflichtet den Firmeninhaber und nicht sich selbst, auch wenn nicht besonders zum Ausdruck kommt, dass der Zeichner mit dem Inhaber der Firma nicht identisch ist, sondern als dessen Vertreter handelt.

Die Auslegungsregel des § 164 II BGB, wonach derjenige selbst verpflichtet wird, dessen Wille im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt, ist nicht anwendbar, wenn erkennbar ist, wer Vertragspartner sein soll, und lediglich unklar bleibt, ob der Erklärende selbst dieser Vertragspartner ist oder nur dessen Vertreter.