Gesellschafter

Der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft kann vorsehen, dass über die Erhöhung der Kapitalbeteiligungen durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter entschieden wird. Eine solche Regelung ist auch ohne Festsetzung einer Obergrenze für die Kapitalerhöhung zulässig, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die auf den Beitritt weiterer Kommanditisten zugeschnitten ist, der Beschluss nur das Recht zur erhöhten Kapitalbeteiligung begründet und dieses Recht jedem Kommanditisten entsprechend der Höhe seiner bisherigen Beteiligung eingeräumt wird.

Sieht in einem solchen Fall der Gesellschaftsvertrag allgemein die Schriftform für die Wirksamkeit von Vertragsänderungen und -ergänzungen vor, wird der vertragsändernde Beschluss über die Kapitalerhöhung schon durch seine Aufnahme in das privatschriftliche Protokoll über die Gesellschafterversammlung wirksam. Dies gilt nicht für die Wirksamkeit der verpflichtenden Erklärung des Kommanditisten, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen.

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

Der Wirksamkeit einer in eine notariell beurkundete Erklärung aufgenommenen Klausel steht nicht ohne weiteres entgegen, dass der Notar die Klausel eingefügt und der Erklärende sie bei der Verlesung durch den Notar überhört hatte. Erst eine Irrtumsanfechtung kann zur Nichtigkeit der Klausel führen.

Wer mit einer gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen GmbH ein Rechtsgeschäft abschließt, wobei für die GmbH deren künftiger Geschäftsführer handelt, gibt keine Willenserklärung unter Abwesenden ab und kann deshalb diese Erklärung auch vor Entstehung der GmbH nicht widerrufen.

Wer in Kenntnis der Sachlage mit einer gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen GmbH einen Vertrag schließt, wobei für die GmbH deren künftiger Geschäftsführer handelt, kann nicht wegen dessen mangelnder Vertretungsmacht widerrufen.

Die Beklagten wurden durch Gesellschaftsvertrag gegründet. Alleiniger Geschäftsführer ist A. H. Dieser unterzeichnete ebenfalls am 20. 10. 1970 einen Pachtvertrag über eine Tankstelle und eine automatische Pkw-Waschanlage auf dem Grundstück des Klägers Als Vertragsparteien waren der Kläger als Verpächter und die Beklagten als Pächterin bezeichnet. § 4 Abs. 3 dieses Vertrages lautet:

Die Pächterin ist noch nicht im Handelsregister eingetragen. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers und der Gesellschafter aus gegenwärtigem Vertrag wird ausgeschlossen. Gegenwärtiger Vertrag wird unter dem Vorbehalt seiner Genehmigung durch die künftige M.-Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung für diese und mit dieser abgeschlossen.

Am 4. 11. 1970 schrieb der Kläger an die Beklagten, der Vertrag solle im Interesse beider Parteien nicht vollzogen werden. Am 5. 11. 1970 wurde die Beklagten in das Handelsregister eingetragen. Am selben Tage teilte sie dem Kläger mit, dass sie den für sie geschlossenen Pachtvertrag genehmige:

Der Kläger hält den Pachtvertrag für unwirksam. Seine Räumungs- und Herausgabeklage wurde vom Landgericht und vom Oberlandesgericht abgewiesen. Die Rev. der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht führt aus, der Pachtvertrag sei namens der Bekl, geschlossen worden. Da diese noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei, habe es sich um einen zunächst schwebend unwirksamen Vertrag gehandelt, auf den die Vorschriften der §§ 177, 178 BGB entsprechend anzuwenden seien. Die Beklagten habe den Vertrag genehmigt. Der Kläger habe kein Widerrufsrecht gehabt, weil ihm bekannt gewesen sei, dass der noch nicht entstandene Beklagte einen bevollmächtigten Vertreter beim Vertragsschluss noch gar nicht gehabt haben könne.

Es kann dahinstehen, ob A. H. mit dem Kläger einen schwebend unwirksamen Vertrag im Sinne der §§ 177f. BGB abgeschlossen hatte. Keiner Prüfung bedarf auch, ob, was das Berufsgericht nicht untersucht hat, der Vertrag vom 20. 10. 1970 möglicherweise für die sog. Gründungsgesellschaft geschlossen worden war; denn auf jeden Fall schließt das geltende Recht nicht aus, dass im Namen einer erst noch entstehenden, wenn auch bereits gegründeten Kapitalgesellschaft mit der Maßgabe gehandelt wird, erst die entstandene Gesellschaft solle berechtigt und verpflichtet sein. Recht- Hohes Handeln namens einer erst zukünftig entstehenden natürlichen oder juristischen Person ist nach geltendem deutschem Recht möglich. Davon wird auch in dem Urteil BGHZ 53,210 = NJW 70, 1043 als selbstverständlich ausgegangen.

Daran ändert nichts, dass in § 4 Abs. 3 des Pachtvertrages die persönliche Haftung des Geschäftsführers und der Gesellschafter ausgeschlossen worden war. Ein Ausschluss der in § 11 Abs. 2 GmbHG angeordneten persönlichen Haftung derer, die für die noch nicht eingetragene Gesellschaft handeln, ist zulässig. Die Vorschrift enthält kein zwingendes Recht.

Dieser Haftungsausschluss hatte nicht etwa zur Folge, dass es auf der Pächterseite überhaupt an einem Vertragspartner des Kläger fehlte, und zwar selbst dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass der Vertrag nur für die GmbH, nicht aber für die Gründungsgesellschaft geschlossen worden ist. Das ergibt sich aus dem bereits angeführten Grundsatz, wonach Rechtsgeschäfte für erst entstehende natürliche oder juristische Personen möglich sind.

Bei dieser Rechtslage ist dem Berufsgericht zuzustimmen, dass die §§ 177, 178 BGB auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar sind.

Der BGH hat bereits wiederholt angenommen, dass ein für die künftige GmbH geschlossener Vertrag von dieser nach ihrer Entstehung genehmigt werden kann. Dann muss aber für den Kläger auch § 178 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend gelten. Nach dieser Vorschrift kann seine Erklärung nicht widerrufen, wer beim Abschluss des Vertrages den Mangel der Vertretungsmacht kennt. Der Kläger wusste, dass er mit einer erst in Entstehung begriffenen, im Handelsregister noch nicht eingetragenen GmbH abschloss, und dass demgemäß auch von einer gesetzlichen Vertretung sowenig wie von einer auf rechtsgeschäftlicher Vollmacht beruhenden Vertretung der Beklagten beim Vertragsschluss die Rede sein konnte. Hätte der Kläger mit einem vollmachtlosen Vertreter einer bereits entstandenen GmbH in Kenntnis des Mangels der Vertretungsmacht abgeschlossen, so könnte er sich nicht vom Vertrag lösen. Es ist kein innerer Grund erkennbar, etwas anderes nur deshalb anzunehmen, weil bei sonst gleichem Sachverhalt die GmbH erst gegründet, aber noch nicht im Handelsregister eingetragen war.

Die Rev, meint, die Willenserklärungen des Kläger vom 20. 10. 1970 seien an einen Abwesenden gerichtet gewesen, weil die Beklagten damals noch nicht entstanden gewesen sei. Der Kläger habe deshalb nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB seine Erklärungen widerrufen können.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 177, 178 BGB gehen davon aus, dass ein Vertrag, wenn auch schwebend unwirksam, zustande gekommen ist. Das setzt zwingend voraus, dass die zwischen dem Vertretenen und dem anderen Teil ausgetauschten Erklärungen als unter Anwesenden abgegeben anzusehen sind. Andernfalls könnte von einem - schwebend unwirksamen - Vertrag keine Rede sein. Vielmehr wäre dann die Genehmigung nach § 177 BGB die Annahme des vom vollmachtlosen Vertreter erst übermittelten Vertragsangebots des anderen Teils. Das aber widerspricht der gesetzlichen Regelung der §§ 177, 178 BGB.