Gesellschafterversammlung

Die Ansicht des Berufsgerichts die nach dem Wortlaut der Satzung erforderliche qualifizierte Mehrheit von 90% des Pflicht-Kapitals bei der Abstimmung ebenfalls gegeben. Das Berufsgericht hat die Mehrheit errechnet, indem es die Stimmanteile auf das Gesamtkapital der Gesellschaft bezogen und dabei nur auf den Abs. 5 des § 8 des Gesellschaftsvertrages abgestellt hat, anstatt jenen im Zusammenhang mit Abs. 2 zu lesen, wo es heißt, dass eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ohne Rücksicht auf das vertretene Kapital in jedem Falle beschlussfähig ist. Danach beschließt die Versammlung über die im Abs. 2 genannten Gegenstände auch dann, wenn in ihr weniger als 90% des Kapitals vertreten sind. Der Abs. 5 kann folglich nur so verstanden werden, dass die im Abs. 2 genannten Beschlüsse mit einer Mehrheit von 90% nur des in der Gesellschafterversammlung vertretenen und dort abstimmenden, nicht aber des gesamten Pflicht-Kapitals zu fassen sind. Dieser objektive Erklärungsbefund ist, da es sich um den Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft handelt, allein maßgebend, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Verfasser des Gesellschaftsvertrages etwas anderes gewollt haben. Von dem Gesamtkapital waren am 3. 7. 1980 in der Gesellschafterversammlung 580000 DM vertreten. Alle, mithin 100%, haben V zum Verwalter bestellt.

Allerdings ist beschlussfähig nach § 8 III des Gesellschaftsvertrages nur die ordnungsgemäß einberufene Versammlung, was voraussetzt, dass nach § 8 I des Vertrages sämtliche Gesellschafter zu ihr eingeladen worden sind. Diese Voraussetzung fehlt; an die mit 30000 DM beteiligte G ist keine Einladung abgesandt worden. Der Verstoß führt, da Gesellschafter nur im Rahmen von Gesetz und Satzung an Mehrheitsentscheidungen gebunden sind, grundsätzlich zur Nichtigkeit des Beschlusses. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Der Senat hat schon für das Vereinsrecht ausgeführt, dass die Willensbildung und -betätigung innerhalb des Vereins, aber auch dessen Rechtsbeziehungen nach außen mit unerträglichen Unsicherheiten belastet würden, wenn jedes Vereinsmitglied, ja sogar jeder Fremde wegen irgendeines Gesetzes- oder Satzungsverstoßes ohne Rücksicht auf dessen Schwere und die Bedeutung der betreffenden Angelegenheit die Nichtigkeit eines Beschlusses unbeschränkt geltend machen könnte. Für die - ähnlich wie ein Verein - auf eine unbegrenzte Vielzahl von Mitgliedern angelegte Publikumsgesellschaft gilt nichts anderes. Auch bei ihr ist eine Abstimmung nicht wirkungslos, wenn zwar ein Gesellschafter versehentlich nicht eingeladen worden ist, aber zugleich feststeht, dass dieser Fehler das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen beeinflusst haben kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist allerdings offen, weil das Berufsgericht insoweit nichts festgestellt hat. Die G ist nicht versehentlich, sondern absichtlich nicht eingeladen worden, weil die Mitgesellschafter den falschen Standpunkt vertraten, dass sie nicht Gesellschafterin geworden sei. Hier genügte es nicht, dass das Berufsgericht auf diesen Irrtum hinweis. Es hatte zusätzlich zu prüfen, ob es Gründe gab, die den Irrtum entschuldigten. Das wäre nicht der Fall, wenn die Gesellschafter sich leichtfertig der richtigen Ansicht verschlossen hätten. Auch lässt sich die Kausalität des Verfahrensmangels für das Abstimmungsergebnis nicht - wie es das Berufsgericht tut - schon damit verneinen, dass die G mit ihren drei Stimmen gegen die 58 der Mitgesellschafter die Bestellung des V nicht hätte verhindern können. Hinzu kommen musste, dass sicher auszuschließen war, dass die G, wäre sie erschienen, in einer der Abstimmung vorausgehenden Aussprache die Stimmabgabe der übrigen Gesellschafter so hätte beeinflussen können, dass die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden wäre.

Damit die Parteien Gelegenheit erhalten, ihren Vortrag sowohl zur Entschuldbarkeit des Irrtums als auch zur Kausalität zu ergänzen, und das Berufsgericht die erforderlichen Feststellungen treffen kann, wird die Sache zurückverwiesen.

Wer mit dem Geschäftsführer einer GmbH zusammenwirkt, um ein Geschäft, das mit Rücksicht auf seine Größenordnung und Bedeutung der Gesellschafterversammlung unterbreitet werden müsste, dort aber keine mehrheitliche Zustimmung finden würde, hinter dem Rücken eines Gesellschafters durchzuführen, kann sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, in Erfüllung eines formal wirksam erteilten Auftrages gehandelt zu haben; er muss sich vielmehr wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandeln lassen.