Gesellschaftsanteil

Zur Frage, wer einen Vertrag zur Änderung eines von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossenen Vertrages wirksam genehmigen kann, wenn beim Abschluss des Änderungsvertrages ein Gesellschafter vollmachtslos vertreten worden ist und dieser danach seinen Gesellschaftsanteil abgetreten hat.

Anmerkung: Haben die einzigen Gesellschafter X und Y einer BGB- Gesellschaft D ein Grundstück verkauft und vereinbart nunmehr X, zugleich als vollmachtloser Vertreter des Y handelnd, mit D eine Erhöhung des Kaufpreises, so stellt sich die Frage, wer das vollmachtlose Handeln genehmigen muss, wenn Y seinen Gesellschaftsanteil nach der Vertragsänderung an Z abgetreten hat.

Mit dem Urteil rückt der BGH deutlich von der früheren Rechtsprechung ab, wonach Zuordnungssubjekt der Rechte und Pflichten nicht die Gesellschaft, sondern allein der mit zwei Vermögensmassen haftende Gesellschafter sei. Bereits in der in BGHZ 72, 267 abgedruckten Entscheidung hat der VIII. Zivilsenat in der Gesellschaft und nicht in deren Mitgliedern den Partner eines Bauvertrages gesehen. Der II. Zivilsenat hätte in der in BGHZ 74, 240, abgedruckten Entscheidung den in eine BGB-Gesellschaft eingetretenen Gesellschafter allein infolge des Beitritts für die vor diesem begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit dem Gesamthandsvermögen haften lassen, wenn er nicht inzwischen wieder ausgeschieden wäre. Der vorliegende Fall gibt dem Senat Gelegenheit, auf die Stellung der Gesamthand und den Unterschied zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterschuld näher einzugehen.

Als Folge des Gesamthandsprinzips handeln die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit im Rechtsverkehr mit Wirkung für und gegen das Gesellschaftsvermögen, dem § 718 I BGB die Rechte und Pflichten aus einem Rechtsgeschäft, hier aus dem Kaufvertrage, zuweist. Z ist durch die Abtretung an die Stelle von Yin die Gesamthand eingerückt. Er haftet nicht nur für die Altverbindlichkeiten mit dem Gesellschaftsvermögen, sondern ist auch gesamthänderisch mit X Inhaber der Rechte am Gesellschaftsvermögen, zu denen auch die aus dem Kaufvertrage mit D zählen. Ging es um eine Verfügung über diese Rechte, so hatte zusammen mit X jetzt Z und nicht mehr Y die dafür erforderliche Rechtsmacht. Folglich war es Sache des Z als jetzigen Mitgesellschafter des X das im Namen des damaligen Mitgesellschafters erfolgte vollmachtlose Handeln zu genehmigen. Dabei ist nur wegen der Besonderheit des vorliegenden Falles von Bedeutung, dass Z durch Abtretung des Anteils an die Stelle des Y getreten ist. Hat die Gesellschaft mehr als zwei Mitglieder, so dass sie beim Ausscheiden des einen nicht ihr Ende findet, können Aus- und Eintritt auch unabhängig von einander erfolgen, ohne dass sich am Ergebnis etwas ändert: Der Ausscheidende verliert die mit der Gesellschafterstellung verbundene Rechtsmacht, der Eintretende erlangt sie; in der Zwischenzeit wird sie allein von den in der Gesellschaft verbliebenen Mitgliedern ausgeübt.

Die Gesellschafter verpflichten nicht nur die Gesamthand, sondern zugleich sich mit ihrem Privatvermögen. Diese Verpflichtung des Y aus dem Kaufvertrage ist durch die Änderung nicht berührt worden. Z wurde durch den Beitritt zur Gesellschaft nur zur Genehmigung der das Gesamthandvermögen betreffenden vollmachtlos abgegebenen Erklärungen legitimiert. Keineswegs konnte er Y privat verpflichten. Hätte die Vertragsänderung auch die private Haftung des Y berühren sollen, hätte D eine die Gesamthand betreffende Zustimmung des Z nicht ohne weiteres gegen sich gelten lassen müssen. Die Wirksamkeit der Änderung wäre dann nach § 139 BGB zu beurteilen gewesen. Dem Senat stellte sich diese Frage nicht, da nur Ds Verpflichtung, nicht auch die des Y geändert werden sollte.

Weil noch geklärt werden musste, ob Y nicht schon vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft die Genehmigung verweigert hatte, hat der Senat die Sache zurückverwiesen.