Gesellschaftsrecht

Es sind daher Vereinigungen mit sowohl körperschaftlichen als auch personalistischen Elementen und mit fließenden Übergängen von mehr vereinsmäßigen zu mehr gesellschaftsähnlichen Formen möglich. Zusammenschlüsse dieser Art mag man je nachdem, welche Elemente im Einzelfall überwiegen, entweder als Verein oder als Gesellschaft bezeichnen können. Es wäre aber wenig sachgerecht, aus dieser oder jener generellen Einordnung jeweils immer zugleich die alleinige Geltung nur des Vereins- oder nur des Gesellschaftsrechts für die betreffende Vereinigung herzuleiten, ohne bei solchen Mischformen zu prüfen, ob eine unterschiedliche Rechtsanwendung bei ein und derselben Vereinigung geboten ist. Denn hierbei kann sich herausstellen, dass für die verschiedenen Regelungsbereiche der Vereinigung teils Normen des Vereinsrechts, teils solche des Gesellschaftsrechts besser passen und eine derartige Unterscheidung den Bedürfnissen der Organisation sowie den schätzenswerten Interessen ihrer Mitglieder am besten gerecht wird. Um eine Mischform in jenem Sinne handelt es sich bei der Werbegemeinschaft Forum S. Dem Berufungsgericht, das sich zur Annahme eines nichtrechtsfähigen Vereins nicht eindeutig hat entschließen können, aber wohl dazu neigt, ist zuzustimmen, dass wesentliche Merkmale der Gemeinschaft einem Verein entsprechen. Das gilt insbesondere für die körperschaftliche Organisation mit der Aufteilung der Befugnisse auf eine GesellschafterVersammlung und auf den mit der Beschlussfassung über Zielsetzung, Planung und Realisierung der Werbemaßnahmen betrauten Vorstand einschließlich des für die Geschäftsleitung zuständigen Vorstandsvorsitzenden. In anderer Hinsicht ist dagegen die Werbegemeinschaft einer Gesellschaft ähnlicher: Was das Vermögen angeht, kann es zwar keine Rolle spielen, dass es wie bei einer Gesellschaft gesamthänderisch gebundenes Eigentum der Mitglieder ist, weil das beim nichtrechtsfähigen Verein, von Treuhandlösungen abgesehen, regelmäßig aus Rechtsgründen nicht anders möglich ist. Bei dem Gesamthandvermögen fehlt aber hier die Annäherung an das einem Verein typische, gegenüber den Mitgliedern verselbständigte, allein der Organisation zugeordnete Sondervermögen. Denn für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds ist ein Auseinandersetzungsanspruch nicht ausgeschlossen, die Pfändung des Anteils eines Mitglieds durch einen Privatgläubiger erscheint daher möglich, Überschüsse eines Jahres werden den Gesellschaftern gutgeschrieben, und für den Fall der Auflösung ist - im Gegensatz zum Vereinsrecht und in Übereinstimmung mit der gesellschaftsrechtlichen Vorschrift des § 735 BGB - ausdrücklich bestimmt, dass die Mitglieder einen etwaigen Fehlbetrag nach dem Beitragsschlüssel abzudecken haben . Die beiden genannten Regelungsbereiche geben freilich für die Frage, ob auf den Austritt eines Mitglieds aus der Werbegemeinschaft § 39 oder § 723 BGB anwendbar ist, allein nicht genügend her. Die Unterschiede der in den beiden Vorschriften getroffenen Regelungen sind damit zu erklären, dass die längerfristige Bindung eines Mitglieds nur dann tragbar erscheint, wenn seine Entscheidung zum Beitritt eine Beurteilungsgrundlage hat, die diese Selbstbindung in ihren möglichen künftigen Auswirkungen zu einem einigermaßen übersehbaren Risiko macht. Diese Voraussetzung erscheint dem Gesetzgeber, wie die gesellschaftsrechtliche Regelung zeigt, um so mehr erfüllt, als mit einem geschlossenen, von künftigen Veränderungen ohne sein Einverständnis nicht oder nur in engen Grenzen betroffenen Mitgliederkreis gerechnet werden kann; dagegen erscheint das Mitglied hinsichtlich der Austrittsmöglichkeit umso schutzbedürftiger, je offener der Mitgliederkreis und je größer deshalb die Gefahr ist, dass sich eine in ihrer Zusammensetzung nicht vorhersehbar veränderte Mehrheit bei Entscheidungen auch in grundlegenden Fragen durchsetzen kann.

Berücksichtigt man diese gesetzgeberischen Zwecke, so erscheint die in der Satzung der Werbegemeinschaft vorgesehene längerfristige Bindung der Mitglieder rechtlich vertretbar: Zwar ist ein Wechsel der Mitglieder insofern eingeplant, als die Mieter einzelner Geschäftsräume wechseln. Aber hiervon abgesehen ist der Mitgliederkreis geschlossen. Es handelt sich um die Gewerbetreibenden in einem eng abgegrenzten Gebäudekomplex, alle sind wegen der örtlichen Lage ihrer Geschäfte durch ein gemeinschaftliches wirtschaftliches Interesse, nämlich das an der Anziehungskraft ihres Geschäftszentrums auf das Publikum, miteinander verbunden, alle haben langfristige Mietverträge und sind daher voraussichtlich in der Mehrzahl auf lange Dauer aufeinander angewiesen. Die bei Vereinen sonst häufig bestehende Befürchtung, eine längerwährende Mitgliedschaft könne sich möglicherweise als unerträglich erweisen, weil sich in der personellen Zusammensetzung grundlegende Wandlungen vollziehen könnten, liegt daher fern. Es kommt hinzu, dass bei dem hier eng begrenzten wirtschaftichen Zweck ohnehin die Auswirkungen einer längeren Selbstbindung überschaubarer sind, als das für künftige Entwicklungen etwa bei Vereinen mit vorwiegend ideeller Zielsetzung möglich sein mag. Unter diesen Umständen liegen die Verhältnisse insoweit näher an denen einer Gesellschaft, so dass es gerechtfertigt ist, die länger befristete Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft, wie sie die Satzung vorsieht, nicht an § 39 BGB, sondern an § 723 BGB zu messen und demgemäß als zulässig zu erachten.

Die Austrittserklärung des Beklagten war daher nur wirksam, wenn er dafür einen wichtigen Grund hatte. Dies hat das Berufungsgericht mit der Begründung angenommen, der Beklagten brauche es auf Dauer nicht hinzunehmen, dass die Werbegemeinschaft ihre Rechtsform als nichtrechtsfähiger Verein in der Satzung nicht klarstelle. Diese Ausführungen enthalten einen zutreffenden Gedanken. Die schon oben angesprochene Frage, ob die Werbegemeinschaft als nichtrechtsfähiger Verein oder - wie die Satzung sie jetzt bezeichnet - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzuordnen ist, hat allerdings für sich genommen für das einzelne Mitglied keine so wesentliche Bedeutung, dass das ohne weiteres einen wichtigen Grund zum Ausscheiden abgeben könnte. Rechte und Pflichten der Mitglieder im Innenverhältnis der Vereinigung hängen davon nicht ab. Für die Beseitigung von Unklarheiten der Satzung, falls solche überhaupt auftreten sollten, wäre nicht die Rechtsform, sondern in erster Linie Inhalt und Zusammenhang der tatsächlich getroffenen Regelung der Maßstab. Die satzungsmäßige Rechtsformbezeichnung wäre noch nicht einmal verbindlich, wenn sie im Übrigen mit der Satzung nicht in Einklang zu bringen wäre. Dem Berufungsgericht ist aber darin Recht zu geben, dass sich die Benennung der Rechtsform mittelbar auf die Haftung der Mitglieder auswirken kann. Bezeichnet sich eine Personenvereinigung in der Satzung als Verein und tritt sie als solcher im Rechtsverkehr auf, dann kommt eine persönliche Haftung der Mitglieder grundsätzlich nicht in Betracht, weil bei einem Verein die Vertretungsmacht seiner Organe typischer- weise auf eine Verpflichtung des Vereinsvermögens beschränkt ist und das im Rechtsverkehr auch so verstanden wird. Tritt dagegen eine Personenvereingigung der hier vorliegenden Art, durch ihre Vertreter nach außen hin auf, ohne dass die Satzung eine Begrenzung der Vertretungsmacht ausdrücklich enthält und diese auch weder im Namen, noch in der Rechtsformbezeichnung noch in anderer Weise deutlich zum Ausdruck kommt, dann werden durch ein rechtsgeschäftliches Handeln der Vertreter regelmäßig die Mitglieder auch persönlich verpflichtet, es sei denn, mit dem Gläubiger würde bei Vertragsschluss eine auf das Vermögen der Vereinigung beschränkte Verpflichtung besonders vereinbart. Hieraus ergibt sich, dass das Mitglied, sofern es einen Anspruch darauf hat, persönlich durch Rechtshandlungen des Vorstands nicht verpflichtet zu werden, auch beanspruchen kann, dass dafür die erforderlichen satzungsmäßigen Vorkehrungen getroffen werden. Die Satzung der Werbegemeinschaft enthält über die Vertretungsmacht des Vorstands nichts. Da die Vereinigung aber ursprünglich als Verein gegründet worden ist, die Mitglieder nur durch mietvertragliche Nebenverpflichtungen zum Beitritt genötigt sind, der Zweck der Vereinigung auf die bloße Verwertung der Beiträge zur Gemeinschaftswerbung gerichtet und dem Vorstand nur das Recht und die Pflicht eingeräumt ist, den Werbeetat zu verwalten, ist die Satzung dahin auszulegen, dass dem Vorstand keine Befugnis eingeräumt werden soll, die Mitglieder auch persönlich zu verpflichten. Damit das für den Rechtsverkehr deutlich wird, kann jedes Mitglied verlangen, dass die beschränkte Vertretungsmacht des Vorstands durch eine ausdrückliche Bestimmung in der Satzungsurkunde klargestellt und die Haftungsbeschränkung, um den Gefahren einer Rechtsscheinhaftung entgegenzutreten, nach Möglichkeit auch in dem Namen der Vereinigung erkennbar gemacht wird. Der Umstand allein, dass die Satzung die notwendige Klarstellung nicht enthält, genügt jedoch nicht, um den Austritt des Beklagten aus wichtigem Grunde zu rechtfertigen; die Mitgliedschaft ist ihm nur dann nicht länger zuzumuten, wenn entweder die Werbegemeinschaft durch Beschluss ihrer Mitgliederversammlung einen förmlichen Antrag auf entsprechende Satzungsänderung bereits zurückgewiesen oder, was dem im vorliegenden Falle wegen des tatsächlichen und rechtlichen Einflusses der Kläger auf die Werbevereinigung gleichstünde, wenn diese es auf sein ausdrückliches Ersuchen hin abgelehnt hätte, einen entsprechenden Antrag auf Satzungsänderung über den Vorstand der Vereinigung einzubringen. Insoweit enthält aber das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Der Hinweis, der Beklagten habe jahrelang erfolglos versucht, dass die Werbegemeinschaft eine ordnungsgemäße Satzung erhalte, überhaupt die sie betreffenden rechtlichen Verhältnisse in hinreichendem Maße geklärt würden, lässt - auch in Anbetracht, dass der Beklagten seine Mitgliedschaft überhaupt in Frage gestellt hat und deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich in Erfolg versprechender Weise um eine Satzungsänderung bemüht haben soll - nicht erkennen, welche konkreten Tatsachen dem zugrunde liegen.

Damit die Parteien Gelegenheit haben, sich hierzu noch zu äußern und der Sachverhalt insoweit näher geklärt werden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte sich herausstellen, dass der Beklagten bislang aus der Ergänzungsbedürftigkeit der Satzung kein Austrittsrecht herleiten kann, wird es noch darauf ankommen, ob er etwa deshalb aus wichtigem Grunde austreten konnte, weil - wie er behauptet hat - die Werbegemeinschaft nicht das gemeinschaftliche Interesse aller Mitglieder, sondern nur bevorzugte Einzelinteressen wahrgenommen hat. Zum Umfang der gerichtlichen Nachprüfung des Ausschlusses eines Mitglieds aus einer politischen Partei. Wie auch immer eine gleichzeitige Auswechslung sämtlicher Vereinsmitglieder im Wege der Satzungsänderung möglich sein mag, kann sie jedenfalls durch bloßen satzungsändernden Beschluss der in der Satzung vorgesehenen Delegiertenversammlung ohne Zustimmung aller bisherigen Mitglieder nicht wirksam herbeigeführt werden. In einer Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen darf die für das Austrittsrecht des Mitglieds geltende Kündigungsfrist nur kurz bemessen werden; eine mehr als halbjährige Frist ist jedenfalls zu lang.