Gesetzgeber

Der Gesetzgeber hat auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung sog. informeller Planungen verzichtet aus der Erkenntnis, dass den vielfältigen Praktiken durch gesetzliche Regelung nicht entsprochen werden kann. Aus den gleichen Erwägungen ist auch § 1 Abs. 5 BBauG entfallen, was städtebaulich und rechtlich vertretbar erschien, weil weiterhin an der gesetzlichen Pflicht zur Berücksichtigung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange festgehalten wird. Durch den Verzicht auf die Vorschrift soll zudem ein in der Sache oft nicht gebotener Prüfungsaufwand vermieden werden, was zur Erleichterung der Bauleitplanung beiträgt. Im Gegensatz zum bisherigen § 2 Abs. 5 BBauG ist durch § 4 klargestellt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, möglichst nur beteiligt werden sollen, soweit sie von der Planung berührt werden können. Im übrigen kann, was der Erleichterung und Beschleunigung des Planaufstellungsverfahrens dient, nach § 4 Abs. 2 die Beteiligung gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2, also der förmlichen Auslegung, durchgeführt werden; dies kommt allerdings nur in Einzelfällen in Betracht, insbesondere in einfach gelagerten Planungsfällen, in denen nur wenige Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind und das Verfahren insgesamt beschleunigt durchgeführt werden kann. Die Neufassung des Einleitungssatzes in § 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 [können dargestellt bzw. festgesetzt werden] soll die bisherige Streitfrage zum Grundsatz der Konfliktbewältigung dahin klarstellen, dass aus der bisherigen, nunmehr entfallenen Formulierung soweit erforderlich keine eigenständige Verpflichtung neben der des § 1 besteht, so dass das Erfordernis der zu treffenden Darstellungen und Festsetzungen sich daher insbesondere nach der Pflicht der Berücksichtigung der in § 1 Abs. 5 Satz 2 benannten Belange und den Anforderungen der Abwägung beurteilt. Nach § 5 Abs.! Satz 2 können aus dem Flächennutzungsplan Flächen und andere Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Damit wird im Gegensatz zur tatbestandlichen Voraussetzung im bisherigen § 6 Abs. 3 Satz 2 BBauG mit der Formulierung wenn... die Grundzüge... nicht berührt werden an die gleichen, auch in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 31 Abs. 2 Nr. 2 verwendeten Begriffe angeknüpft, die insoweit eine weitere Auslegung zulassen dürften. Mit der Regelung sollen Verzögerungen bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans vermieden werden, zu denen es in der Praxis kommt, wenn für einzelne Flächen eine konkrete Nutzung noch nicht ausgewiesen werden kann. Die Ausnahmemöglichkeit lässt die grundsätzliche Verpflichtung, im Flächennutzungsplan die Bodennutzung für die Gemeinde in den Grundzügen darzustellen, ebenso unberührt wie die Verpflichtung der Gemeinde, mögliche Nutzungskonflikte - auch im Sinne des vorsorgenden Umweltschutzes - planungsrechtlich zu bewältigen. Satz 2 kommt daher insbesondere nur bei einzelnen Flächen in Betracht, über deren künftige Nutzungen noch keine Entscheidung getroffen werden kann oder soll, ohne dass sich dies z. B. auf benachbarte Flächen in der Weise auswirken kann, dass im übrigen im Flächennutzungsplan für das Gemeindegebiet die Grundzüge der beabsichtigten Art der Bodennutzung nicht enthalten sind. Beispiele: Flächen, die noch einer besonderen Untersuchung bedürfen sowie Flächen, über deren Nutzung noch keine Entscheidung getroffen werden kann, weil die Entscheidung von einer noch nicht abgeschlossenen Fachplanung abhängt.