Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Reichs war seit 1934 umfassend geworden. Von 1934 bis 1942 wurde im Reichsarbeitsministerium ein Entwurf für ein Deutsches Baugesetz erarbeitet, der infolge der Kriegsereignisse dann nicht weiter verfolgt wurde, aber ein unmittelbarer Vorläufer des Bundesbaugesetzes von 1960 werden sollte. Gewissermaßen als Vorausregelungen wurde eine Mehrzahl von Gesetzen und Verordnungen erlassen, so zunächst das Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten - das sog. Wohnsiedlungsgesetz - vom 22. September 1933, geändert durch Gesetz vom 27. September 1938, nach dem für Gebiete mit starker Neubautätigkeit zur Ordnung der Bodennutzung ein Wirtschaftsplan aufzustellen war; in diesen Gebieten war für den Bodenverkehr, die Grundstücksteilung und bestimmte Nutzungsvereinbarungen eine Wohnsiedlungsgenehmigung erforderlich, die zu versagen war, wenn die mit dem Geschäft beabsichtigte Bebauung dem Wirtschaftsplan widersprach oder ein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse entgegenstand. Das Wohnsiedlungsgesetz ist durch das Bundesbaugesetz 1960 außer Kraft gesetzt worden, das im übrigen die Wirtschaftspläne befristet als Flächennutzungspläne weiter gelten ließ mit der Möglichkeit, sie unter bestimmten Voraussetzungen zu unbefristet weiter geltenden Flächennutzungsplänen zu erklären. Es folgte das Gesetz über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens - das sog. Siedlungsordnungsgesetz - vom 5. Juli 1934 - formell ebenfalls erst durch das Bundesbaugesetz aufgehoben - ein Ermächtigungsgesetz, aufgrund dessen als Verordnungen städtebaurechtlichen Inhalts die Verordnung über die Regelung der Bebauung - die sog. Bauregelungsverordnung - vom 15. Februar 1936 und die Verordnung über die Zulässigkeit befristeter Bausperren vom 29. Oktober 1936 erlassen wurden. Diese Verordnungen machten in Teilen des Reichsgebiets bereits bekannte Regelungen zum im ganzen Reich einheitlich geltendem Reichsrecht; nach der Bauregelungsverordnung konnten durch Baupolizeiverordnung Baugebiete unterschiedlicher Funktionen ausgewiesen und das Bauen im Außenbereich versagt werden. Beide Verordnungen sind ebenfalls durch das Bundesbaugesetz 1960 aufgehoben worden, die den misslungenen Versuch darstellte, über die Verunstaltungsverhütung hinaus die Gestaltung baulicher Anlagen positiv zu normieren - sind landesrechtlich außer Kraft gesetzt worden, zumeist durch die auf der Grundlage der Musterbauordnung geschaffenen neuen Landesbauordnungen. Überwiegend bauordnungsrechtliche, zum Teil aber auch städtebaurechtliche Vorschriften enthielt die aufgrund des Siedlungsordnungsgesetzes erlassene Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939, geändert durch Erlass vom 13. September 1944 - die sog. Reichsgaragenordnung -, eine durchaus zukunftsträchtige Regelung, die erst teils durch die neuen Landesbauordnungen und, soweit sie als Bundesrecht weiter galt, endgültig erst durch Artikel 2 Nr.27 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom B. Dezember 1986 außer Kraft gesetzt worden ist. Eine reichsrechtliche Vereinheitlichung des Anliegerbeitragsrechts in einem kleinen Teilbereich enthielt das Gesetz über die Zahlung und Sicherung von Anliegerbeiträgen vom 30. September 1936, aufgehoben durch § 186 Abs. 1 Nr.16 des Bundesbaugesetzes. Ebenfalls formell erst durch das Bundesbaugesetz aufgehoben wurde das Gesetz über die Neugestaltung deutscher Städte vom 4. Oktober 1937 mit seinen Ausführungsvorschriften, das praktisch bereits mit dem Ende des zweiten Weltkriegs obsolet geworden war; es enthielt ein verschärftes städtebauliches Instrumentarium, das aber nur in solchen Städten zur Anwendung kam oder kommen sollte, die dem Neugestaltungsgesetz durch besonderen Rechtsetzungsakt unterworfen wurden; das waren vor allem Berlin als Reichshauptstadt und München als Hauptstadt der Bewegung - für beide war ein monumentaler Ausbau vorgesehen -, aber auch zahlreiche andere Städte, namentlich solche mit schweren Kriegszerstörungen.