Gesetzgebungsverfahren

Es gibt eine bestimmte Vorgehensweise, nach der in Deutschland die Gesetzgebung funktioniert. Es sind die Bundesregierung, der Bundesrat oder Bundestagsabgeordnete, von denen bei Bundesgesetzen die Initiative ausgehen kann. Nur der Bundesrat insgesamt kann ein solches Gesetz initiieren, die einzelnen Bundesländer können das nicht. Das bedeutet, wenn ein Land einen Gesetzentwurf einbringt, dann müssen sich alle anderen Länder anschließen. Wenn also der Bundesrat einen Gesetzesentwurf vorlegt, dann geht der an die Bundesregierung zur Stellungnahme, und anschließend an den Bundestag. Eine Gesetzesinitiative von Bundestagsabgeordneten wird unmittelbar im Bundestag behandelt.

Wenn es in der Bundesregierung eine Gesetzesinitiative gibt, dann wird der federführende Minister diese dem Bundeskabinett vorlegen. Anschließend geht sie zur Stellungnahme an den Bundesrat.

Wenn ein Gesetzentwurf seine erste Beratung im Bundestag hat, dann werden dort hauptsächlich die verschiedenen Positionen dargestellt, und die Öffentlichkeit informiert sich über die Medien.

Meistens wird am Ende einer solchen ersten Besprechung das Gesetzesvorhaben an einen Bundestagsausschuss überwiesen. Wenn es dann im Ausschuss Änderungsvorschläge gegeben hat, dann kann in einer zweiten Bundestagslesung darüber abgestimmt werden. Wenn ein Vorschlag dann bei der Schlussabstimmung keine Mehrheit bekommt, dann gilt er als abgelehnt. Oder es kommt zu einer dritten Lesung, in der die Parteien ihr Abstimmverhalten begründen und die Öffentlichkeit noch einmal informiert werden kann. Dann kommt nach der dritten Lesung die Schlussabstimmung über das Gesetzesvorhaben. Wird der Entwurf angenommen, dann leitet der Bundestagspräsident ihn an den Bundesrat weiter.

Eine Ablehnung durch den Bundesrat kann dann vom Bundestag überstimmt werden, wenn es sich um ein nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt. Andererseits gibt es auch Zustimmungsgesetze, bei denen der Bundesrat zwingend zustimmen muss, damit sie in Kraft treten können. Zustimmungsgesetze betreffen das Grundgesetz oder ein Bundesland. Nach einer Zustimmung gibt der Bundesrat die Gesetzesvorlage wieder an die Bundesregierung. Gibt es andererseits jedoch im Bundesrat Änderungswünsche, dann geht es in den so genannten Vermittlungsausschuss. Nach dem Verhältnis der Bundestagsfraktionen ist der Vermittlungsausschuss, gemischt aus Bundestag und Bundesrat, zusammengesetzt. Dort werden dann mögliche Änderungen besprochen, und mit einer Beschlussempfehlung anschließend wieder dem Bundesrat vorgelegt.

Wenn der Bundesrat nun ein nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz ablehnt, dann kann dies vom Bundestag wieder überstimmt werden. Wenn der Bundesrat die Änderungen des Vermittlungsausschusses genehmigt, dann geht das Gesetzesvorhaben wieder zur Abstimmung an den Bundestag. Bei Zustimmung des Bundestages gilt das Gesetz dann als verabschiedet. Wenn der Bundestag einen Einspruch des Bundesrates überstimmt, dann wird das Gesetz ohne die Änderungen des Vermittlungsausschusses verabschiedet. Wenn bei einem Zustimmungsgesetz der Bundesrat den Vorschlag des Vermittlungsausschusses ablehnt, dann ist das Gesetz gescheitert.

Nach einer Verabschiedung geht das Gesetz an den Bundespräsidenten. Der Bundespräsident prüft, ob das neue Gesetz entsprechend unserer Verfassung zustandekam und ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, unterschreibt es, und verkündet es im Bundesgesetzblatt. Wenn kein anderer Termin genannt ist, dann tritt das neue Gesetz 2 Wochen nach der Verkündung in Kraft.