Gesetzliche Typen

Regelungsgehalt und rechtliche Bedeutung der Vorschrift - Die im BauGB geregelte Bauleitplanung ist - wie schon im BBauG- zweistufig. § 1 Abs. 2 bezeichnet die gesetzlichen Plantypen und beschreibt jeweils ihre Funktion und Wirkung. Mit dem Wort vorbereitend legt § 1 Abs. 2 zugleich das Verhältnis des Flächennutzungsplans zum Bebauungsplan dem Grundsatz nach fest. Die Regelung des § 1 Abs. 2 wird für den Flächennutzungsplan in §§ 5 und 6, für den Bebauungsplan in §§ 8 Abs. 1, 9, 10, 11 und 12 konkretisiert. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und 4 bestimmen das Verhältnis beider Planarten zueinander. Die genannten Vorschriften werden ergänzt durch § 214 Abs. 2 und § 1 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG. Die Aufzählung der Plantypen in § 1 Abs. 2 ist abschließend. Es besteht ein gesetzlicher Typenzwang. Insoweit ist die Vorschrift von rechtlicher Bedeutung. § 1 Abs. 2 konkretisiert den Grundsatz typenkonformer Planung nach § 1 Abs. 1. Städtebauliche Pläne anderer Art dürfen nicht als Bauleitpläne, als Flächennutzungspläne oder als Bebauungspläne bezeichnet werden; sie haben auch nicht die gleichen rechtlichen Wirkungen. Aus § 1 Abs. 2 lässt sich jedoch kein Zwang zur Anwendung der gesetzlichen Plantypen ableiten. Ob eine Gemeinde einen Bauleitplan aufstellen darf bzw. aufstellen muss, richtet sich nach § 1 Abs. 1 bzw. nach § 1 Abs. 3. Andere Formen städtebaulicher Planung werden durch 5 1 Abs. 2 nicht ausgeschlossen. Allerdings haben diese nicht den Rang und die Wirkung von Bauleitplänen. Das Planmäßigkeits- und Kodifizierungsprinzip verbietet es den Gemeinden nicht, auf städtebaulichem Gebiet die Bauleitplanung modifizierende und ergänzende Regelung zu treffen. Die Bauleitpläne sind die wichtigsten, aber nicht die einzigen Instrumente, die der Gemeinde zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verfügung stehen. Außer den Bauleitplänen hat der Gesetzgeber inzwischen auch andere Formen der Ortsplanung anerkannt bzw. geregelt, von denen die Gemeinde Gebrauch machen kann. Hierzu gehören:

die Satzungen nach S 34 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 a BauGB MaßnahmenG 1993;

- die Außenbereichssatzung nach 5 4 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG 1993;

- die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach 5 7 BauGB-MaßnahmenG 1993;

- die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets nach S 142;

- die förmliche Festlegung eines Entwicklungsbereichs nach 5 165. Diese Satzungen haben in mehr oder weniger großem Umfange auch Plancharakter; sie zählen jedoch nicht zu den Bauleitplänen i.S. von 5 1 Abs. 2. Ob ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss oder eine Satzung ausreicht, bestimmt sich nach 5 1 Abs. 3.