gesetzlichen Höchstbetrag

Ein Gastwirt haftet jedem einzelnen Gast bis zum gesetzlichen Höchstbetrag, auch wenn er ihn mit einem oder mehreren anderen Gästen zusammen in ein Zimmer aufgenommen hat.

Dieser Grundsatz gilt auch bei der Aufnahme eines Ehepaares, gleichgültig ob nur ein Ehegatte oder beide Eheleute den Beherbergungsvertrag geschlossen haben.

Anmerkung: Es geht in der Entscheidung um eine- für das Beherbergungsgewerbe praktisch sehr bedeutsame Frage: Haftet der Gastwirt bei Aufnahme mehrerer Personen in ein Gastzimmer bis zu dem im Gesetz festgelegten Höchstbetrag jedem einzelnen Gast gegenüber oder gilt der gesetzliche feste Haftungshöchstbetrag für das Zimmer als solches und nicht für den einzelnen gemeinsam mit anderen in dieses Zimmer aufgenommenen Gast?

Der BGH gewinnt sein Ergebnis, dass der Gastwirt in den gedachten Fällen jedem einzelnen Gast bis zum gesetzlichen festen Höchstbetrag haftet, mit sehr eingehender Begründung. Er beginnt - selbstverständlich - mit der Wortinterpretation und man wird ihm beipflichten müssen, wenn nach seiner Meinung bereits der Wortlaut dafür spricht, dass der in § 702 BGB n. F. vorgesehene Haftungshöchstbetrag für jede einzelne aufgenommene Person gilt, ohne Rücksicht darauf, ob die Unterbringung in einem Einbett- oder einem Mehrbettzimmer erfolgt ist. Denn in § 701 BGB, der durch § 702 nur näher ausgestaltet und ergänzt wird, ist von der Haftung gegenüber dem aufgenommenen Gast die Rede und nichts in der Formulierung des Gesetzes deutet darauf hin, dass die Haftung unterschiedlich sein könnte, je nach der Art des Zimmers, in das der Gast aufgenommen worden ist (vgl. auch Roesch, Die Haftung des Gastwirts gegenüber Gästen, Zeitschrift für Versicherungswesen 1971, 802 [804]).

Dabei setzt sich der BGH auch damit auseinander, dass in den Beratungen zum BGB, wie die Protokolle (Bd. II, 410) ausweisen, von einer Seite -ohne auf Widerspruch zu stoßen - die Auffassung vertreten worden ist, dass bei Aufnahme einer Familie der Gastwirt bis zum Höchstbetrag nur insgesamt und nicht jedem einzelnen Familienmitglied gegenüber zu haften habe. Die auch bereits unter der Geltung der alten Gesetzesfassung einhelligen Widerspruch gefunden hatte, findet jedoch weder in der alten noch in der neuen Fassung des Gesetzes eine Stütze.

Eingehend befasst sich der BGH auch mit der von der Revision des beklagten Gastwirts vertretenen Auffassung, die dahin geht: Nach allgemeiner Gepflogenheit, jedenfalls im Sprachgebrauch des Hotelgewerbes bedeute der Beherbergungspreis den Zimmerpreis. Infolgedessen sei dadurch, dass die Haftung des Gastwirts im Rahmen des gleitenden Höchstbetrages auf das Hundertfache des täglichen Beherbergungspreises begrenzt sei, die Gastwirtshaftung allgemein an den Zimmerpreis geknüpft. Demzufolge müsse auch der feste Haftungshöchstbetrag für das Zimmer und nicht für den einzelnen Gast gelten. Aber selbst wenn der Sprachgebrauch - sei es der allgemeine, sei es der besondere des Hotelgewerbes - den Beherbergungspreis mit dem Zimmerpreis gleichsetzen sollte, so wäre daraus nach Meinung des BGH doch nicht zu entnehmen, dass der gesetzliche feste Haftungshöchstbetrag nicht für den einzelnen Gast, sondern für alle der in einem Zimmer untergebrachten Personen zu gelten hätte. Davon abgesehen würde eine dem angeblichen Sprachgebrauch entsprechende Gleichsetzung von Zimmerpreis und Beherbergungspreis nicht weiterhelfen, wenn mehrere Gäste (aufgrund von Einzelabmachungen) ein Zimmer belegt haben oder wenn - wie es in dem entschiedenen Fall zutraf - der Preis von dem Gastwirt für das einzelne belegte Bett, aber nicht für das Zimmer als Ganzes bestimmt worden ist.

Nach alledem wird man sagen können, dass die Auffassung des BGH den Wortlaut des Gesetzes für sich hat.

Die auf dem Änderungsgesetz vom 24. 3. 1966 beruhende Neufassung der in Rede stehenden Bestimmungen geht zurück auf das von den Mitgliedsstaaten des Europarates geschlossene Übereinkommen vom 17. 12. 1962 über die Haftung der Gastwirte für eingebrachte Sachen, dem die Bundesrepublik mit Gesetz vom 16. 5. 1966 (BGBl II 269) zugestimmt hat. Dass die Entstehungsgeschichte, insbesondere aber auch das genannte übereinkommen ebenfalls für das vom BGH gewonnene Ergebnis sprechen, wird in der Entscheidung im einzelnen dargelegt, ohne dass dem noch etwas hinzuzufügen wäre.

Auch wenn man das vom Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes her gewonnene Ergebnis auf seine Sachgerechtigkeit überprüft, hält es m. E. eindeutig stand. Da die Gastwirtshaftung nach dem Gesetz (§ 701 BGB) an die tatsächliche Aufnahme des Gastes geknüpft ist, ist es ohne Zweifel für die Haftung gleichgültig, ob überhaupt ein gültiger Beherbergungsvertrag zustande gekommen und wie ggfs. im einzelnen die Aufnahme rechtlich gestaltet ist, ob der Aufnahme mehrerer Gäste ein einheitlicher Vertrag oder ob ihr mehrere Einzelverträge zugrunde liegen, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Aufnahme handelt usw. Ist alles dies für die Haftung gleichgültig, dann ist schon gar kein rechter Grund zu finden, der für eine unterschiedliche Haftung sprechen könnte je nachdem, ob mehrere Gäste in - vielleicht recht billigen - Einzelzimmern oder ob sie - möglicherweise zu einem für jeden nennenswert höheren Preis - in einem Mehrbettzimmer untergebracht sind. Das Risiko für den einzelnen Gast ist bei Unterbringung in einem Mehrbettzimmer nicht geringer als bei Unterbringung in einem Einzelzimmer und ausreichende Gründe sind nicht ersichtlich, die es als sachgerecht erscheinen lassen könnten, den Ersatzanspruch eines Gastes deswegen zu schmälern, weil auch ein anderer in dasselbe Zimmer aufgenommener Gast einen Schaden erlitten hat, während Schäden anderer Gäste, die in anderen Zimmern untergebracht sind, insoweit keine Rolle spielen. Hier etwa von einer Risikogemeinschaft aller in einem Zimmer untergebrachten Gäste zu sprechen und daraus haftungsrechtliche Folgerungen ziehen zu können, fehlt es an ausreichendem Anlass Schließlich werden mit der vom BGH vertretenen Auffassung auch Schwierigkeiten vermieden, die sich bei einer anderen Auffassung dann ergeben würden, wenn mehrere in einem Zimmer untergebrachten Gäste jeweils einen die Haftungshöchstgrenze übersteigenden Schaden erleiden. Das Gesetz hält für diesen Fall keine Antwort auf die Fragen bereit, ob die geschädigten Gäste eine Gesamtgläubigerschaft bilden, ob der Höchstbetrag nach Kopfteilen aufzuteilen ist oder entsprechend dem Umfang des den einzelnen Gast treffenden Schadens (wobei sich zudem besondere Schwierigkeiten ergeben würden, wenn der Schaden noch nicht abgeschlossen, vielmehr noch in der Entwicklung begriffen ist) usw. Nimmt man hinzu, dass die Gastwirte durch die Entscheidung des BGH nicht in unbilliger Weise beschwert werden, eins besondere die Versicherbarkeit ihrer Risiken in keiner Weise eingeschränkt ist, dann wird man sagen dürfen, dass der BGH eine praktikable, Zweifelsfragen weitgehend ausschließende, auch sachgerechte und die Interessenlagen beider Seiten gehörig berücksichtigende Lösung gefunden hat.