gesetzlichen Unfallversicherung

Die Leistungen eines Trägers der französischen gesetzlichen Unfallversicherung an die Hinterbliebenen von Unfallopfern sind kein anderer Ersatz im Sinne von § 839 I S. 2 BGB (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung, vgl. u.a. BGHZ 31, 348 [150] = LM § 1542 RVO Nr. 27/28).

Anmerkung: Die Kläger, eine Trägerin der französischen gesetzlichen Unfallversicherung (Caisse primaire) hat den Hinterbliebenen der Verunglückten des Sozialversicherers Leistungen zu gewähren. Gegenüber der Bundesrepublik Deutschland macht sie kraft Rechtsübergangs Ansprüche aufgrund des § 839 BGB geltend. Das Berufungsgericht hat diese Ansprüche im Hinblick auf § 839 I 2 BGB verneint; die den Hinterbliebenen des Unfallopfers zu gewährenden Leistungen sieht es als anderweite Ersatzmöglichkeit an. Dem ist der III. Zivilsenat nicht gefolgt.

I. Zu Entwicklung und Stand der Rechtsprechung des III. ZS zu § 839 I 2 BGB: Siehe Anmerkung zu LM vorstehend Nr. 38 a.

II. Die hier zu besprechende Entscheidung gehört als erste zur zweiten Fallgruppe, für die der III. ZS § 839 I 2 BGB nicht (mehr) anwendet: Sofern der Geschädigte einen Anspruch auf Schadensausgleich durch Versicherungsleistungen hat.

1. Bisher sind entschieden folgende Bereiche (s. Anm. zu LM vorstehend Nr. 38a):

Französische Unfallversicherung: BGHZ 70, 7 (jetzt hier besprochen); Gesetzliche Krankenversicherung: BGHZ 79, 26; Private Krankenversicherung: BGHZ 79, 35

2. Es handelte sich um einen Schadensfall, der sich bei der Teilnahme am Luftverkehr ereignete. Der Senat hat ausdrücklich dahinstehen lassen, ob fur diese Fallgruppe (auch) die Erwägungen gelten, die bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu einer Nichtanwendung des § 839 I 2 BGB geführt haben (BGHZ 68, 217 s. Anm. zu LM vorstehend Nr. 38a).

Hier hat der Senat aus anderen Erwägungen die Anwendbarkeit der Verweisungsklausel verneint.

3. In der bisherigen Rechtsprechung des Senats wurden Leistungen der (deutschen) Sozialversicherungsträger an Geschädigte oder Hinterbliebene grundsätzlich als andere Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 I 2 BGB angesehen (BGHZ 31, 148 [150] = LM § 1542 RVO Nr. 27/28; BGHZ 49, 269 [275]; 62, 380 [385]; 62, 394 [397]; VersR 1968, 695 [697]; 1974, 549; ebenso RG ab RGZ 161, 199 [202]). Diese Judikate sind meist so begründet: Die gesetzliche Sozialversicherung sei Teil einer in sich geschlossenen öffentlich-rechtlichen und der Allgemeinheit dienenden Zwangsversicherung; sie solle mit den hierzu aufgebrachten Mitteln im allgemeinen Interesse gerade auch Schäden auffangen, die durch Verletzung oder Tötung eines Versicherten aufgrund unerlaubter Handlung oder Amtspflichtverletzung erwüchsen.

4. Der Senat weist jetzt daraufhin, dass in dieser Begründung bereits zum (nicht unmittelbar ausgesprochenen) Ausdruck kommt, dass die Reichweite der Verweisungsklausel nicht schlechthin aus sich heraus bestimmt werden kann, insbesondere dass der Gesichtspunkt der fiskalischen Entlastung jedenfalls nicht die Qualifizierung als anderweiter Ersatz rechtfertigen kann. Hieran knüpft er an und hebt auf den Zweck ab, der sich mit der Leistung an den Geschädigten verbindet. Diesen Gesichtspunkt findet man in deutlicher Ausprägung bereits in zwei neueren Entscheidungen, die die Anwendung der Verweisungsklausel verneint haben mit der Begründung, die dem Verletzten durch Dritte gewährten sozialen Leistungen seien nicht mit dem Ziel gewährt worden, den Schädiger endgültig auf Kosten des leistenden Dritten zu entlasten: BGHZ 62, 380 (Lohnfortzahlung) und BGHZ 62, 394 (Versorgungsleistung nach § 1 BVG). In diesem Sinne beurteilt der Senat auch die von der Klägerin erbrachten Leistungen (d. h. in anderen Fällen: den Anspruch auf solche Leistungen):

a) Die (französische) gesetzliche Unfallversicherung hat nicht die Aufgabe, endgültig auch Schäden aufzufangen, die durch unerlaubte Handlung eines außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten erwachsen. Den Primärkassen kommt im System der französischen gesetzlichen Unfallversicherung die Aufgabe zu, den pflichtversicherten Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen vermögensrechtlichen Schutz gegen die Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten zu geben. Die Versicherer bestreiten diese Aufgabe aus ihrem Beitragsaufkommen. Sie werden (ebenso wie bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung) von den Arbeitgebern im Umlageverfahren aufgebracht. Die Legalzession der Ansprüche des Versicherten gegen den Schädiger bezweckt, das Beitragsaufkommen voll für die Schadensfälle bereitzustellen (vgl. Benz, Die französische Unfallversicherung, in: Die Berufsgenossenschaft 1972, 143 [147]). Unter diesen Umständen steht die Qualifizierung der Versicherungsleistung (oder des Anspruchs auf sie) als anderer Ersatz im Sinne der Verweisungsklausel dem Sinngehalt dieser Versicherung entgegen.

b) Der Senat verweist weiter - wohl als Bestärkung des Sachgrundes zu a) - auf folgendes: Die aus Anlaß des Arbeitsunfalles geleistete Entschädigung hat der Geschädigte selbst durch eigene Aufwendungen erworben. Allerdings hat nicht unmittelbar er, sondern der Unternehmer durch seine Beiträge die Unfallversicherung finanziert. Wirtschaftlich stellen sich die Beiträge aber als Gegenleistung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer für deren Arbeitsleistung dar (vgl. zur entsprechenden Lage der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung: Amtliche Begründung zum Entwurf des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes, BT-Dr. IV/120 S. 48ff., auszugsweise abgedruckt bei Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl. Bd. I S. 87 [88]).

c) Als weiteren Grund - das Urteil führt ihn wohl zusätzlich zur Begründung zu b) an - weist die Entscheidung auf folgendes hin: Im sozialen Rechtsstaat stellt sich die Schadensersatzpflicht der öffentlichen Hand für Amtspflichtverletzungen als ein wichtiges Mittel zum Schutz des Bürgers gegen rechtswidriges Verhalten staatlicher Amtsträger dar (vgl. BGHZ 69, 128 = LM §823 [Äi] BGB [L] = NJW 1977, 1875 m.w.Nachw.). Diesem

Anliegen würde nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn die öffentliche Hand den Verletzten zu ihrer Entlastung auf Möglichkeiten des Schadensausgleichs verweisen könnte, die er durch von ihm verdiente Leistungen Dritter oder durch Aufwendung eigener Mittel beschafft hat. Eine so finanzierte Schadensversicherung wirkte sich wie eine zugunsten des Schädigers geschlossene Haftpflichtversicherung aus (vgl. RGZ 146, 287 [289]; vom Marschall, Reflexschäden und Regress Recht S. 215; ders. Festschrift für Reimer Schmidt 1976 S. 771 ff., 782 Fußn. 71).

d) Der Senat nimmt auch zu dem Argument Stellung, der Verletzte erleide durch die Verweisungsklausel keinen Nachteil, denn sein Schaden werde entweder durch den Versicherer oder durch den öffentlichen Dienstherrn abgedeckt (s. auch LM vorstehend Nr. 38a): Die gesetzliche Unfallversicherung, die letztlich durch die Dienstleistungen des Arbeitnehmers finanziert wird, bezweckt nicht, Drittschädiger (Zweitschädiger?) von ihrer Haftung für die Folgen von Arbeitsunfällen zu befreien; das kommt auch in der Anordnung der Legalzession der Ersatzansprüche zum Ausdruck (Flitter, Die Subsidiarität der Amtshaftung S. 113; vom Marschall, aaO S. 783; Ruland, ViertelJ. Sehr. f. SozialR. 1975, 92ff., 98ff.; vgl. auch BGHZ 9, 179 [187] = LM § 1542 RVO Nr. 4; BGH, NJW 1969, 98 [99] = LM § 1542 RVO Nr. 62). Im Übrigen ist zu beachten, dass eine (endgültige) Zweckentfremdung der Verteilungsmittel (ohne Regress) den Arbeitnehmer im Endergebnis wieder belastet, weil das grundsätzlich zu einer Erhöhung der Beiträge und Umlagen führt (vgl. bereits BGHZ 62, 380).

5. Im Übrigen sei bemerkt:

a) Gegenstand dieses Rechtssstreits waren übergegangene Ansprüche des Versicherten (der Hinterbliebenen) einer französischen gesetzlichen Unfallversicherung. Trotzdem lässt bereits die allgemein gehaltene Begründung, ja teilweise das Nebeneinanderstellen von französischer und deutscher Unfallversicherung (vgl. z.B. BGHZ 70, 7 [11]) erkennen, dass der Senat die Rechtslage jedenfalls für eine deutsche Unfallversicherung nicht anders beurteilten würde.

b) Vieles spricht für die Annahme, dass der Schritt der neuen Rechtsprechung zur Restriktion der Verweisungsklausel - jedenfalls formal - bei dieser Fallgruppe (Anspruch gegen Versicherer) geringer (kleiner) ist als bei der anderen Gruppe (Teilnahme am Straßenverkehr).

c) Unterdessen sind zu dieser Fallgruppe (Anspruch gegen Versicherer) die oben unter II 1 ergangenen Entscheidungen ergangen.

Zur gesetzlichen Rentenversicherung hat der Senat noch nicht Stellung genommen.