gesicherten Darlehensgeber

Die dem Darlehensnehmer von dem durch globale Vorausabtretung gesicherten Darlehensgeber eingeräumte Ermächtigung, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, berechtigt ihn nicht, sie - nochmals - im Rahmen echter Factoring-Geschäfte an einen Faktor zu verkaufen und abzutreten (Abgrenzung zu BGHZ 72, 15 = LM § 157 [D] BGB Nr. 32).

Anmerkung: Der BGH hat am 7. 6. 1978 entschieden, dass die dem Vorbehaltskäufer vom Vorbehaltsverkäufer erteilte Einzugsermächtigung für Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware die Befugnis einschließe, eine derartige Forderung im Rahmen echten Factorings zu verkaufen und - nochmals - abzutreten BGHZ 72, 15 = LM § 157 [D] BGB Nr. 32); dies gelte sogar dann, wenn der Vorbehaltsverkäufer dem Vorbehaltskäufer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Abtretungsverbot auferlegt habe.

Zu diesem Urteil hat sich der BGH jetzt in allen Einzelheiten erneut bekannt und - zu seinen bisherigen Erwägungen abgrenzend - ausgeführt, diese Auslegung komme dann nicht in Betracht, wenn es sich um die einem Darlehensnehmer vom Geldkreditgeber erteilte Einzugsermächtigung für diesem global im voraus zur Sicherung abgetretene Forderungen handele. Das habe seine Ursache darin, dass durch einen Verkauf und eine nochmalige Abtretung bei derartiger Fallgestaltung das Sicherungsbedürfnis des durch den Prioritätsgrundsatz begünstigten Geldkreditgebers stärker - und im Ergebnis unzumutbar - beeinträchtigt würde, als es beim Warenkreditgeber (Vorbehaltsverkäufer) geschehe.

Den Gesichtspunkt, dass dem Sicherungsbedürfnis des Kreditgebers bei nochmaliger Abtretung im Rahmen echten Factorings in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden müsse, hat der BGH auch im Urteil vom 7. 6. 1978 unterstrichen und dieses Sicherungsbedürfnis in dem damals entschiedenen Falle deshalb als gewahrt angesehen, weil dort der Vorbehaltskäufer von seinem Faktor unter Berücksichtigung des von diesem einbehaltenen Teils der angekauften Forderung (= 10%) Beträge endgültig ausgezahlt erhielt, welche die eigene Kaufpreisschuld gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer deutlich überstiegen. Beim Warenkredit werde das regelmäßig der Fall sein, weil die Weiterverkaufsforderung, sei es aufgrund von Be- oder Verarbeitung der Ware, sei es allein wegen des Aufschlags von Handelsspannen, regelmäßig wesentlich höher sei, als der gesicherte Anspruch des Warenkreditgebers.

Beim Ankauf der Forderung, die einerseits von der globalen Vorausabtretung zugunsten eines Geldkreditgebers erfasst werde und dann nochmals an einen Faktor im Rahmen echter Factoring-Geschäfte abgetreten werden solle, gehe es darum, dass sie dadurch in ihrer Substanz verringert werde, dass der Faktor einen prozentualen Anteil einbehalte. Diese Anteile lägen nach den Erfahrungen zwischen 10 und 20%. Der Einbehalt erfolge wegen der dem Faktor zustehenden Gebühren, Provisionen und Spesen. Im entschiedenen Falle habe sich der beklagten Faktor das Recht einräumen lassen, bei Übernahme der Forderung ... auf die Restforderung für die jeweilige Restlaufzeit Kreditgebühren von 0,7% p. M zu berechnen und vom Kreditbetrag in Abzug zu bringen. Das entspreche einer Verkürzung der Forderung um 8,4% Zinsen p. a. In diesem Maße verringere sich zugleich ihr Sicherungswert. Die wirkliche Beeinträchtigung des Sicherungswertes der nochmals im Rahmen echten Factorings abgetretenen Forderungen sei überdies regelmäßig wesentlich einschneidender, weil zu der Zinsbelastung des Anschlusskunden für den vor Fälligkeit gutgeschriebenen Gegenwert noch die Factoring-Gebühr und die Delkredere-Gebühr hinzuzurechnen seien. Beim zessionsgesicherten Kredit komme es zwar nicht in gleicher Weise wie beim Verkauf unter verlängertem Eigentumsvorbehalt auf den Sicherungswert der einzelnen Forderung an. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Summe der abgetretenen Ansprüche den Kredit in der vertraglich vorgesehenen Weise decke. Im jetzt entschiedenen Falle sollte, wie der BGH ausgeführt hat, der Gesamtbetrag der abgetretenen Forderung nach den im Globalzessionsvertrag getroffenen Vereinbarungen den jeweiligen Darlehensbetrag zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 30% erreichen. Da aber in Factoring-Verträgen regelmäßig alle Forderungen des Anschlusskunden gegen sämtliche Auftraggeber und Abnehmer abgetreten würden und dem Zedenten ihr Gegenwert beim Ankauf um 10 bis 20% verkürzt gutgeschrieben werde, müsste stets geprüft werden, ob die Summe der dem Anschlusskunden gutgebrachten Gegenwerte die vertraglich vorgesehene Sicherheit biete. Eine derartige mit Zeit- und Kostenaufwand verbundene Prüfung könne dem Geldkreditgeber nach Meinung des BGH nicht ohne weiteres zugemutet werden.