Gestaltungsfreiheit

Risiken abschätzen und etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen abwägen. Dabei ist ihm auch ein breiter Prognosespielraum, z.B. hinsichtlich der Auswirkungen einer Norm, eingeräumt. Für die Zielerreichung stehen dem Gesetzgeber zudem eine Reihe von unterschiedlichen Instrumenten, Mitteln und Maßnahmen zur Verfügung; auch insoweit besteht ein erhebliches Auswahlermessen. Ob die vom Normgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit gefundene Lösung im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste ist, unterliegt keiner verfassungsrechtlichen Prüfung. Dieser allgemeine Gestaltungsspielraum des Normgebers besteht grundsätzlich auch bei der Bauleitplanung, da Bebauungspläne als Satzung erlassen werden und die Flächennutzungspläne diese Satzungen vorbereiten. Die Planungsbefugnis ist nicht schrankenlos. Vielmehr gelten die allgemeinen Regeln des gesetzgeberischen Ermessens. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers kann darum je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter eingeschränkt sein. Rechtliche Schranken bestehen dort, wo eine Vorschrift gänzlich ungeeignet oder völlig ungeeignet> ist, den mit der Rechtsnorm verfolgten Zweck zu erreichen. Das gleiche gilt, wenn die Rechtsnorm auf einer offensichtlichen Fehleinschätzung des Gesetzgebers beruht. In ganz besonderen Fällen kann sich die Gestaltungsfreiheit sogar in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme dem Schutz von Grundrechten Genüge getan werden kann. Diese immanenten Schranken jeder Normgebung sind auch für den Träger der Bauleitplanung maßgebend. Sie werden durch SS 1 Abs. 1 im Allgemeinen festgelegt und besonders durch SS 1 Abs. 4 bis 6 inhaltlich konkretisiert. Hiernach müssen die Bauleitplanung und die Ordnung der städtebaulichen Entwicklung in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Erforderlich ist, dass der Bauleitplan sich zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung objektiv in Beziehung setzen lässt. Hiernach ist für eine Bauleitplanung dort kein Raum, wo es von vornherein Bauleitplanung muss hiernach in der Lage sein, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde entsprechend der gemeindlichen Grundkonzeption vorzubereiten und zu leiten. Ist dies der Fall, besteht eine allgemeine Planungsbefugnis.

Begriff der Bauleitplanung.

Das BauGB enthält keine Begriffsbestimmung der Bauleitplanung. Weder in § 1 Abs. 1 noch an anderer Stelle des Gesetzes wird die Bauleitplanung definiert. Insoweit ist die Überschrift von § 1 irreführend. Auch der Begriff des Bauleitplans wird im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt. In § 1 Abs. 2 werden lediglich der Flächennutzungsplan und Bebauungsplan als verschiedene Typen der Bauleitplanung aufgeführt und in ihrer Wirkung charakterisiert. Begriff und Wesen der Bauleitpläne ergeben sich erst aus der Gesamtschau der Vorschriften des Gesetzes. Der Bauleitplan ist hiernach die Summe der durch Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text getroffenen rechtserheblichen Normativaussagen, die von der Gemeinde in Ausübung ihrer Planungskompetenz zum Zweck der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung eines bestimmten Gebiets zur Regelung der Bodennutzung getroffen sind und durch ihre Zweckbestimmung untereinander in einem notwendigen Sachzusammenhang stehen. Damit bezeichnet der Begriff Bauleitplan das Ergebnis der Planung. Der Begriff Bauleitplanung in § 1 Abs. 1 ist weiter. Er umfasst neben dem Planungsergebnis auch das zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen maßgebende Verfahren. An anderer Stelle des Gesetzes ist von Aufstellung der Bauleitpläne die Rede, wenn der Planungsprozeß angesprochen werden soll.