Gewähr

Gewährleistungsansprüche, auf die sich nach Meinung des Berufsgericht der Beklagte im zweiten Rechtszuge nicht berufen habe, versagt es mit der Begründung, sie seien durch Nr. X Abs. 2 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Kläger ausgeschlossen. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Ausschlusses bestünden nicht. Hiergegen wendet die Rev. sich zu Recht.

Die Kläger will nach ihren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen Gewähr nur leisten durch Reparatur oder Ersatz portofrei eingesandter Gegenstände, die infolge nachweislicher Konstruktions-, Material- oder Arbeitsfehler schadhaft oder unbrauchbar geworden sind. Stellt der Tankzug eine Fehlkonstruktion dar, so lässt sich dieser Mangel, wie auf der Hand liegt, mit der von dem Kläger zugestandenen Gewährleistung nicht beseitigen. Der Beklagte würde daher rechtlos gestellt werden, wenn der Ausschluss aller weiteren Gewährleistungsansprüche durchgriffe. Nach ständiger Rechtsprechung verstößt aber ein solcher Ausschluss gegen Treu und Glauben, so dass die Kläger sich insoweit auf ihre Geschäftsbedingungen nicht berufen könnte. Die Auff., dass eine Beschränkung der Gewährleistung auf Nachbesserung von Materialfehlern die Wandlung wegen eines Konstruktionsfehlers nicht ausschließt, hat im übrigen der erkennende Senat im Urteil vom 13. 11. 1956 ausgesprochen. Da schon aus anderen Gründen das angel. Urteil keinen Bestand haben kann und die Sache an das Berufsgericht zurückverwiesen werden muss, wird dieses, sofern es darauf ankommt, zu prüfen haben, ob die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für ein Wandlungsbegehren des Beklagte vorliegen.

Allerdings hat der Beklagte sich nicht ausdrücklich auf Gewährleistungsansprüche berufen. Er hat aber die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung verweigert, der Kaufvertrag sei nach seiner Anfechtungserklärung als von Anfang an nichtig anzusehen. Die Anfechtungserklärung hätte die Behauptung zur Grundlage, der Tankzug sei mit Fehlern behaftet, die die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Ge: brauch aufhöben oder minderten. Der vorgetragene Tatbestand erfüllt demnach auch die Voraussetzungen der Wandlung. Auf Grund einer begründeten Wandlung wäre der Beklagte ebenfalls berechtigt gewesen, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern. Das legt die Annahme nahe, der Beklagte habe die Zahlungsverweigerung allgemein auf eine rückwirkende Vernichtung des Kaufvertrages wegen des Vorliegens von Sachmängeln stützen wollen.

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung lässt. das Berufsgericht aus mehreren Gründen nicht durchgreifen. Die Ausführungen des Berufsgericht greift die Rev. im Ergebnis mit Erfolg an.

Das Berufsgericht hält die Anfechtung deshalb nicht für begründet, weil die Kläger einen dahingehenden Irrtum des Beklagte nicht veranlasst habe. Auch diese Auff. wird von der Rev. mit Recht angegriffen:

Das Berufsgericht führt aus, der Irrtum des Beklagte beruhe auf Umständen, die in seiner Person selbst lägen, nämlich auf der Tatsache, dass er es unterlassen habe, aus ihm bekannten oder von ihm feststellbaren Tatsachen Schlussfolgerungen zu ziehen. Es sei Sache des Beklagte gewesen, sich zu überlegen, ob bei Beachtung des zulässigen Gesamtgewichts Motorwagen und Anhänger für die von ihm beabsichtigten Transporte mit chemischen Flüssigkeiten in wirtschaftlich sinnvoller und verkehrstechnisch sicherer Weise ausgenutzt werden könnten. Daher sei es auch unerheblich, dass Motorwagen und Tankanhänger bei Ausnutzung des zulässigen Gesamtgewichts nur mit Flüssigkeiten verschiedenen Art-Gewichts voll beladen werden könnten. Der Beklagte sei auch imstande gewesen, Folgerungen aus dieser Tatsache zu ziehen, nämlich sich zu überlegen, ob und wie er Motorwagen und Tankanhänger werde einsetzen können. Dass es sich bei der Kläger um ein in der Herstellung von Fahrzeugen und Tankbehältern erfahrenes Werk handele, mache es für den Beklagte nicht überflüssig, für sich selber die beiden Angebote der Kläger auf tatsächliche Verwendbarkeit in wirtschaftlicher und verkehrstechnischer Hinsicht für den in Betracht kommenden Verwendungszweck zu prüfen. Die Beklagten seien die Tatsachen nicht verborgen gewesen, deren er für die Prüfung des Angebots der Kläger auf wirtschaftlicher und verkehrssicherer Verwendbarkeit des Tankzuges im Einsatz bedurft habe.

Das Berufsgericht nimmt also nicht etwa an, der Beklagte habe die Fehler des Tankzuges tatsächlich gekannt, sondern nur, ihm seien die Umstände nicht verborgen geblieben, aus denen er, wenn er sie geprüft hätte, die fehlende wirtschaftliche und ver- kehrssichere Verwendbarkeit des Tankzuges hätte folgern können. Das Berufsgericht macht mithin dem Beklagte zum Vorwurf, er hätte fahrlässig die Mängel nicht erkannt. Darauf kommt es aber nicht an. Schon der Wortlaut des § 123 Abs. 1 BGB ergibt, dass derjenige zur Anfechtung berechtigt ist, der zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt worden ist. Nur wenn der Anfechtende den Gegenstand der Täuschung wirklich kannte, fehlt es an der Ursächlichkeit. Für den gleich liegenden Fall von Gewährleistungsansprüchen des Käufers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften und arglistiger Täuschung hat denn auch der erkennende Senat ausgesprochen, der Verkäufer hafte auch dann, wenn dem Käufer ein Mangel aus Fahrlässigkeit, selbst grober, unbekannt geblieben ist. Im Übrigen bedeutet die Auff. des Berufsgericht, wie im Folgenden noch ausgeführt wird, eine Überspannung der an einen Käufer zu stellenden Anforderungen.

Auf der anderen Seite, so meint das Berufsgericht, stehe nicht fest, dass die Kläger erkannt habe, der Beklagte werde den Tankzug nicht gebrauchen können. Die Kläger habe davon ausgehen dürfen, der Beklagte sei imstande, die wirtschaftlichen und technischen Folgerungen seiner Bestellungen zu überdenken und sich Ausmaß und Bedeutung der Angebote der Kläger selber klarzumachen. Dem Beklagten sei der Kläger als Transportunternehmer, also als Kaufmann, gegenübergetreten. Das bedeute, dass die Kläger nicht gehalten gewesen sei, sich über die Fähigkeit des Beklagten zu sachgerechter Prüfung ihrer Angebote und Auftragsbestätigungen zu vergewissern und nach dem Verwendungszweck des Tankzuges Nachfrage zu halten. Der Beklagte habe auch selber nicht behauptet, dass die Kläger gewusst habe, es gebe überhaupt keine handelsübliche chemische Flüssigkeit mit einem Gewicht bis zu 0,563 kg/1 und er wolle nur chemische Flüssigkeiten mit einem spezifischen Gewicht von mehr als 0,653 kg/1 befördern. Die Kläger sei mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte als Fuhrunternehmer ihren Angeboten und Auftragsbestätigungen zugestimmt habe, nicht verpflichtet gewesen, sich nach den Art-Gewichten handelsüblicher chemischer Flüssigkeiten zu erkundigen, um danach die Herstellung der Fahrzeuge auszurichten. Die Kläger habe lediglich gewusst, dass der Beklagte chemische Flüssigkeiten für die Firma L. befördern wolle. Der besondere Verwendungszweck des Tankzuges sei aber nicht festgelegt worden. Es stehe ferner nicht fest, ob die Kläger überhaupt gewusst habe, dass bei einer Beförderung von Flüssigkeiten mit höherem Art-Gewicht als 0,563 kg/1- sich Schwallbewegungen einstellen könnten, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigten. Für die Kläger spreche entscheidend, dass die Fahrzeuge vom TÜV Braunschweig abgenommen worden seien und dass die Betriebserlaubnis für beide Fahrzeuge erteilt worden sei und ferner die Firma Büssing gegen die Anbringung des Tankaufbaues nichts einzuwenden gehabt habe. Darauf, dass die Tanks keine Schwallwände hätten, habe die Kläger in ihren Angeboten und Auftragsbestätigungen ausdrücklich hingewiesen. Diese Auff. greift die Rev. zutreffend mit der Rüge an, das Berufsgericht habe den Vortrag der Beklagte nicht erschöpfend gewürdigt. Überdies steht die Meinung des Berufsgericht im Widerspruch zu den in der Rechtsprechung entwickelten. Grundsätzen über die Pflichten des Verkäufers.