Gewährleistungsanspruch

Das Berufsgericht ist der Ansicht, dieser wieder aufgelebte Gewährleistungsanspruch werde von § 7 Nr. 3 IV des Vertrages erfasst. Selbst wenn das Fehlschlagen der Schadloshaltung als aufschiebende Bedingung anzusehen sei, beginne die zweijährige Verjährung des Anspruchs gegen die Beklagten nicht erst mit dem Eintritt dieser Bedingung, sondern aufgrund der im Vertrag einheitlich für alle Ansprüche getroffenen Regelung bereits mit der Anzeige über die schlüsselfertige Herstellung und der Bezugsfertigkeit des Hauses.

Das hält der Nachprüfung nicht stand. Es kann dahinstehen, ob der wieder aufgelebte Gewährleistungsanspruch des Erwerbers gegen die Veräußerung, abweichend von § 638 BGB, überhaupt der im Vertrag vorgesehenen kürzeren Verjährungsfrist von zwei Jahren unterliegt. Keinesfalls ist die vertragliche Verjährungsbestimmung auf den sich aus ergänzender Vertragsauslegung ergebenden wieder aufgelebten Anspruch uneingeschränkt anzuwenden. Die Besonderheit des Anspruchs liegt darin, dass er durch das Fehlschlagen zumutbarer Bemühungen des Erwerbers um Schadloshaltung aus den abgetretenen Rechten aufschiebend bedingt ist. Die Bedingung tritt ein, wenn das Fehlschlagen feststeht. Da der Anspruch erst mit dem Eintritt der Bedingung geltend gemacht werden kann, beginnt die Verjährung gemäß § 198 BGB mit diesem Zeitpunkt. Zu demselben Ergebnis führt übrigens auch die Anwendung des § 202 I BGB, weil hier von Anfang an ein sich aus der vertraglichen Gewährleistungsregelung ergebendes vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht der Veräußerin besteht, welches den Lauf der Verjährung hemmt. Die Verjährung beginnt dann erst mit dem Eintritt der Bedingung, welche die Hemmung beendet.

Der Senat hat allerdings in seiner Entscheidung BGH, NJW 1971, 1840 = LM § 301 ZPO Nr. 22, die Verjährungsregelung in § 12 des Architektenmustervertrages dahin ausgelegt, dass auch die Verjährung des subsidiären Anspruchs gegen den Architekten ohne Rücksicht auf den Eintritt der Bedingung ebenso wie die der anderen Ansprüche gegen den Architekten mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Architekt seine Tätigkeit beendet hat. Ob daran festgehalten werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der hier zu beurteilende Fall der wieder aufgelebten Haftung des Unternehmens liegt dem Fall der subsidiären Haftung des Architekten nicht gleich. Während im Architektenmustervertrag die Gesamtschuldnerschaft zwischen Architekt und Bauunternehmer durch Vereinbarung einer nur subsidiären Haftung des Architekten näher geregelt ist, wird hier die Freizeichnungsklausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung durch das Wiederaufleben des Gewährleistungsanspruchs gegen den Veräußerer eingeschränkt; denn es würde Treu und Glauben widersprechen, eine weiterreichende Freizeichnung zuzulassen. Dann aber ist es auch nicht mit Treu und Glauben vereinbar, eine vertragliche Verkürzung der Verjährung des wiederaufgelegten Anspruchs zuzulassen. Vielmehr hat es insoweit bei der gesetzlichen Verjährungsregelung zu verbleiben.

Somit begann die Verjährung hier am Tage nach dem Zugang des Schreibens der V-Versicherung vom 29. 3. 1978, mit welchem die Versicherungsgesellschaft die gepfändete Forderung der E bestritt und jede Zahlung an den Kläger ablehnte. Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass die Bemühungen des Kläger um Schadloshaltung bei der E, an die ihn die Beklagten verwiesen hatte, fehlgeschlagen waren. Im Übrigen hatte die E inzwischen die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben und war im Handelsregister gelöscht worden. Die Verjährung wurde somit durch den der Beklagten am 2. 6. 1978 zugestellten Mahnbescheid vom 26. 5. 1978 gemäß § 209 II Nr. 1 ZPO rechtzeitig unterbrochen.

Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Mit Rücksicht auf die übereinstimmenden Hilfsanträge der Parteien über die Rückabtretung der Gewährleistungsansprüche gegen die E an die Beklagten ist die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagten den durch Urteil des Landgerichts zuerkannten Betrag nebst Zinsen nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der Gewährleistungsansprüche des Kläger gegen die E zu zahlen hat.

Zur Frage der Verjährung von Entgeltansprüchen des Versorgungsunternehmens für die Belieferung mit elektrischem Strom, wenn das Entgelt aufgrund der Richtigstellung von Fehlern nachträglich berechnet wird.

Der Anspruch auf Beseitigung der unter Verletzung des erforderlichen Grenzabstandes nach § 3 NRG errichteten Fenster verjährt in 30 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt für die vor dem Inkrafttreten des NRG eingebauten Fenster frühestens am 1.1. 1960.