Gewährleistungsansprüche-PKW

Gewährleistungsansprüche - Die Zunahme von Vermittlungsgeschäften im Kraftfahrzeuggewerbe, bei denen Kraftfahrzeughändler oder Werksniederlassungen bei Verkaufsgeschäften gebrauchte Wagen nicht in Zahlung nehmen, sondern Kaufverträge über derartige Fahrzeuge zwischen bisherigem Eigentümer und Erwerber vermitteln, gab dein BGH Anlass, zur Frage der eigenen Haftung des Vermittlers in diesen Fällen aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss Stellung zu nehmen.

Die Ersatzpflicht des Vermittlers ist im entschiedenen Falle bejaht worden, weil er das besondere Vertrauen des Käufers für sich in Anspruch genommen hat.

Der BGH hat ausgeführt, dass die Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens auch bei einem einzigen Geschäft, das unter Einschaltung eines Vertreters abgeschlossen wird, denkbar ist, wenn dieser dem Vertragspartner über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand und die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts geboten hat. Beruhen die Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis auf einer Vertrauensbeziehung, so kommt es für die Frage, ob dem Vertragspartner der Vertretene oder der Vertreter für eine Verletzung dieser Pflichten haftet, darauf an, wem der Vertragspartner sein Verhandlungsvertrauen in der Erwartung schenken darf, in diesem Vertrauen Rechtsschutz zu genießen. Wenn und soweit Vertrauensperson für den Dritten nicht der Vertretene, sondern der Vertreter ist, müssen die Pflichten jedenfalls solche des Vertreters sein. Diese Voraussetzungen hat der BGH im entschiedenen Falle als gegeben angesehen und dazu ausgeführt, der Vermittler sei dem Käufer als ein Partner gegenübergetreten, dessen weit reichende Befugnisse zum Abschluss des Kaufvertrages ihn zum Quasi- Verkäufer gemacht hätten. Da er nicht nur den Wagen, sondern auch alle Kraftfahrzeugpapiere in Händen gehabt habe, habe für den Käufer keinerlei Notwendigkeit bestanden, sich mit dem Eigentümer des Fahrzeugs, dem Verkäufer im Rechtssinne, in Verbindung zu setzen. Zu jenem habe der Käufer unter den gegebenen Umständen kein Vertrauensverhältnis herstellen können. Dass der Käufer zu dem Vermittler Vertrauen gefasst habe, ergebe sich daraus, dass er auf die Richtigkeit dessen gebaut habe, was er als Antwort auf seine Fragen, insbesondere auf die nach einer etwaigen Unfallbeteiligung des Wagens, erhalten habe. Das Vertrauen habe, so heißt es in der Entscheidung weiter, dem fachkundigen Verkaufspersonal und dem ihm zur Verfügung stehenden technischen Apparat gegolten. Schon die Möglichkeit seines Einsatzes sei dabei ausschlaggebend, nicht erst die Versicherung, bei gebrauchten Fahrzeugen würden Kontrollen und Inspektionen durchgeführt.

Der BGH hat in seiner Entscheidung betont, dass die Sorgfaltspflichten, die den Vermittler treffen, nicht über die des Verkäufers eines gebrauchten Fahrzeugs hinausgehen. Der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs sei aber, auch wenn der Vertrag mit dem Zusatz wie besichtigt und Probe gefahren geschlossen worden ist, nicht schlechthin von der Verpflichtung entbunden, den Käufer auf Mängel und Reparaturen hinzuweisen. Schon Zweifel am Vorhandensein von Mängeln oder das Wissen um die Möglichkeit ihres Vorhandenseins könne eine Untersuchungspflicht für den Verkäufer begründen. Für den Umfang der Offenbarungspflicht komme es u.a. auch darauf an, welche Erkennungsmöglichkeiten dem Kaufinteressenten zu Gebote stehen. In dem jetzt entschiedenen Falle wäre eine Offenbarungspflicht des Verkäufers ohne weiteres zu bejahen gewesen, weil ihm die Unfallbeteiligung des Fahrzeugs bekannt gewesen sei. Die Offenbarungspflicht des Vermittlers hat der BGH bejaht und als verletzt angesehen, weil er sich angesichts mehrerer Verdachtsmomente nicht auf die Angaben des Verkäufers habe verlassen dürfen, an dem Fahrzeug sei nur eine Delle ausgebessert worden. Bei der gegenüber diesem Hinweis angebrachten Skepsis und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte es nach Meinung des BGH auf der Hand gelegen, das Fahrzeug genauer anzusehen. Die schlecht ausgeführte Reparatur an der vorderen Rahmenpartie wäre dabei einem Fachmann ohne weiteres aufgefallen.

Der BGH hat ferner ausgeführt, dass die dem Käufer gegenüber dem Verkäufer zustehenden Gewährleistungsansprüche eine Schadensersatzforderung gegen den Vermittler aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss nicht ausschließen könnten. Die Gewährleistungsansprüche bestünden nur im Verhältnis der Kaufvertragsparteien. Die Haftung des Vermittlers sei eine eigene. Sie bestehe deshalb neben der Haftung des Verkäufers aus Gewährleistung weiter, gehe jedoch nicht über diese hinaus. So wenig sich der Verkäufer auf einen vereinbarten Haftungsausschluss bei arglistig verschwiegenem Mangel berufen könne, sei dies dem Vermittler möglich, wenn auch ihn der Vorwurf arglistigen Verhaltens treffe. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt ein Verkäufer bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlage ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht. Ein solches Verhalten hat der BGH im entschiedenen Falle auch dem Vermittler angelastet, weil er nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Frage des Käufers, ob der Wagen an einem Unfall beteiligt gewesen sei, schlechthin verneint hatte, obwohl für ihn als Fachmann das Gegenteil unverkennbar war.