Gewährleistungsfrist

Auch Kaufleute in Betrieb ihres Handelsgewerbes werden als Auftraggeber (Besteller) in aller Regel durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verkürzung der (mit der Abnahme beginnenden) fünfjährigen Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken (§ 638 I BGB) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, so dass die Verkürzung unwirksam ist (§ 9 AGBG).

Anmerkung: Der BGH hatte sich erneut mit einer Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 5 Jahren (§ 638 BGB) mittels AGB zu befassen. Nachdem er erstmals unter Geltung des AGBG in der Entscheidung NJW 1981, 1510 (LM § 9 [Cf] AGBG Nr. 5) die Verkürzung dieser Frist auf 6 Monate im kaufmännischen Verkehr für unwirksam erachtet hatte, hatte er nunmehr über eine Verkürzung auf zwei Jahre außerhalb der Geltung der VOB/B, jedoch gegenüber einem Kaufmann zu befinden.

Das beklagte Spezialunternehmen hatte zwei 18 m hohe Tanks außen zu entrosten, zu streichen und dann mit Polyurethan-Hartschaum zu isolieren. Da es sich um Bauwerke handelte, betrug die gesetzliche Gewährleistungsfrist 5 Jahre. In den AGB des Unternehmens für die Verarbeitung von Polyurethan-Hartschaum war jedoch eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ausbedungen. Die Geltung der VOB/B war nicht vereinbart. Etwa ein halbes Jahr nach Beendigung der Arbeiten zeigten sich in dem Hartschaum Blasen und Risse. Das Unternehmen lehnte jedoch eine kostenlose Nachbesserung ab. Da der Auftraggeber nicht binnen zwei Jahren nach Abnahme Klage erhob, blieb diese später in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.

Der BGH hat die Verkürzung der nach Gesetz fünfjährigen Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre mittels AGB, auch wenn sie gegenüber einem Kaufmann in seinem Handelsgewerbe verwendet werden, für unwirksam gehalten. Sie widerspricht der Vorschrift des § 11 Nr. 10f AGBG. Diese findet zwar gegenüber Kaufleuten nicht unmittelbar Anwendung, jedoch kann die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG zur Unwirksamkeit führen (§ 24 AGBG). Das ist hier der Fall, weil der in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck gekommene Gerechtigkeitsgedanke im kaufmännischen Verkehr gleichermaßen zutrifft.

Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen sind durchweg verhältnismäßig kurz. Das gilt auch für die fünfjährige Gewährleistung für Arbeiten bei Bauwerken. Daher hat der Gesetzgeber auch für diese Frist eine vertragliche Verlängerung, abweichend von der Regel des § 225 BGB, zugelassen (§ 638 II BGB). Die Dauer allein gibt keinen Anlass zu vertraglicher Verkürzung. Auch die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten erlauben keine abweichende Beurteilung.

Fällt eine Klausel bei Verwendung gegenüber Nichtkaufleuten unter eine der Verbotsnormen des § 11 AGBG, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Kaufleuten zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des kaufmännischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden. Der wesentliche Grundgedanke der gesetzlichen Regelung, dass die verhältnismäßig kurzen Gewährleistungsfristen der §§ 477, 638 BGB diejenigen Zeiträume angemessen berücksichtigen, in denen gewöhnlich Mängel auftreten, und dass eine (weitere) Verkürzung den Auftraggeber im Hinblick auf zunächst verborgene Mängel unzumutbar beeinträchtigen würde, gilt auch im Handelsverkehr. Kaufleute werden im Betrieb ihres Handelsgewerbes von Bauwerksmängeln nicht minder betroffen als Nichtkaufleute. Die besonderen Interessen und Bedürfnisse des kaufmännischen Verkehrs und die dort geltenden Maßstäbe sind für das typische Auftraggeberrisiko bei Bauwerken ohne Belang. Daher werden auch Kaufleute in aller Regel durch die Verkürzung der (mit der Abnahme beginnenden) fünfjährigen Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre unangemessen benachteiligt.

Das trifft nach den Feststellungen des BGH auch für die Verarbeitung von Polyurethan-Hartschaum zu, zu der neben Außenbeschichtungen auch Dachverschäumungen und Füllungen von Hohlräumen zur Schall- und Wärmedämmung gehören. Die rechtliche Beurteilung darf sich nicht auf die Verwendung im Einzelfall beschränken, sondern muss alle Verwendungsfälle umfassen, auf die sich die AGB erstrecken. Polyurethan-Hartschaum unterscheidet sich insofern nicht von anderen Baustoffen, für deren Verarbeitung bei Bauwerken die in § 638 BGB vorgeschriebene fünfjährige Mängelgewähr des Unternehmers den beiderseitigen Interessen am besten gerecht wird, gleichviel ob der Besteller Kaufmann ist oder nicht.