Gewährung

Zur Wirksamkeit einer in einem Formularvertrag enthaltenen Sicherungsabrede, der zufolge eine vom Grundstückseigentümer dem Kreditgeber bestellte Grundschuld als Sicherheit auch für alle zukünftigen Ansprüche des Kreditgebers gegen den mit dem Grundstückseigentümer nicht identischen Kreditschuldner dienen soll.

Anmerkung: 1. Der Kläger ist Eigentümer eines an den Beklagten verpachteten Hofgrundstücks. Die Beklagte gewährte dem Pächter zur Förderung vordringlicher agrar- und ernährungswirtschaftlicher Maßnahmen ein zweckgebundenes Darlehen, für welches die Landwirtschaftskammer aus öffentlichen Mitteln Zinsvergünstigungen gewährte. Als Sicherheit für das Darlehen bestellte der Kläger in notarieller Urkunde eine Grundschuld zugunsten der Beklagte In dem von der Bell. dem Notar zur Verfügung gestellten vorgedruckten Text der Urkunde heißt es u. a., die Grundschuld diene als Sicherheit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Beklagte aus der Geschäftsverbindung mit dem Darlehensnehmer. Der Darlehensnehmer zahlte das zweckgebundene, zinsvergünstigte Darlehen zurück. Die Beklagte gewährte ihm anschließend ein weiteren Kredit. Wegen dieser Verbindlichkeit will sie den Kläger aus der Grundschuld in Anspruch nehmen. Hiergegen richtet sich die Vollstreckungsgegenklage. Sie war in allen Instanzen erfolgreich.

Der Senat hat zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, bei der Absprache über den Sicherungszweck der Grundschuld handele es sich um eine Vereinbarung im Rahmen eines Formularvertrages, hinsichtlich derer die Beklagte bezüglich einer individuellen Absprache die Darlegungs- und Beweislast treffe. Das bloße Verlesen des Vertragstextes sowie die allgemeine Belehrung durch den Notar machen aus einem Formularvertrag noch keine Einzelvereinbarung. Als Formularklausel unterliegt die Absprache mithin der Wirksamkeitskontrolle nach § 242 BGB.

Nach § 242 BGB sind Klauseln in Formularverträgen, die in unangemessener Weise einseitige Interessen auf Kosten des Vertragspartners verfolgen, mit denen dieser nach Treu und Glauben bei derartigen Geschäften nicht rechnen muss, und auf die er sich billigerweise nicht einzulassen braucht, rechtsunwirksam.

Derjenige, der zur Sicherung eines fremden und zudem zweckgebundenen zinsvergünstigten Darlehens an seinem Grundstück eine Grundschuld zugunsten des Darlehensgebers bestellt und so die Voraussetzung für die Gewährung einer staatlichen Förderungsmaßnahme für die Landwirtschaft erfüllt, braucht billigerweise nicht damit zu rechnen, dass ohne besondere und mit ihm individuell ausgehandelte Vereinbarung die Grundschuld nach Abwicklung des aus öffentlichen Mitteln geförderten Darlehensgeschäfts als Sicherheit für weitere dem Schuldner gewährte normale Darlehen dient.

Die Verlesung der Klausel durch den Notar bietet keine Gewähr dafür, dass ein juristischer Laie die Tragweite und Auswirkungen der für ihn überraschenden Klausel voll erfaßt.

Der Patient hat gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen betreffen. Art und Grenzen einer solchen Einsichtsgewährung.

Auch nach Abschluss einer psychiatrischen Behandlung besteht selbst gegenüber dem inzwischen beschwerdefreien Patienten in der Regel keine grundsätzliche Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht in die Krankenunterlagen.

Anmerkung: I. Die Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Verhältnis zwischen Arzt und Patient hat sich in jüngerer Zeit vervielfacht; trotzdem sind insoweit im Grunde schon von der Zeit des RG her immer nur einzelne Akzente behutsam neu gesetzt worden. Anders verhält es sich mit der zivilrechtlichen Bewertung der ärztlichen Behandlungsaufzeichnungen in Klinik und Praxis; in diesem Bereich, der sich mit demjenigen der ärztlichen Haftung weithin überschneidet aber nicht deckt, hat sich binnen weniger als 2 Jahrzehnten eine spektakuläre Wandlung vollzogen. Nachdem die These vor der im freien Belieben des Arztes stehenden Gedächtnisstütze aus heutiger Sicht unverständlich lange wiederholt worden war, steht jetzt fest, dass es sich bei diesen Aufzeichnungen nicht nur um eine Obliegenheit handelt, deren Vernachlässigung beweismässige Nachteile bringen kann, sondern um einen unerlässlichen Bestandteil der ärztlichen Behandlung überhaupt. Das wird heute auch ärztlicherseits kaum mehr in Zweifel gezogen; Streit kann es eigentlich nur noch um die jeweils erforderliche Dichte der Dokumentation geben.

Eine ganze Reihe von Instanzgerichten hat daraus dann den sehr vereinfachenden und einem ausdrücklichen Vorbehalt in dem Urteil BGHZ 72, 132 = LM § 282 ZPO Nr. 29 = NJW 1978, 2337 widersprechenden Schluss gezogen, dass demnach der Patient auch Einsicht in die ihm geschuldete Dokumentation haben müsse.

Dass der BGH in den besprochenen Urteilen zwar nicht die dogmatisierende Simplifikation jener Instanzurteile übernommen hat, ihrer Tendenz aber doch sehr weit entgegengekommen ist, war daher mindestens nicht selbstverständlich.

Im Grunde nicht neu ist freilich der jetzt nachdrücklich wiederholte Grundsatz, dass der Arzt einem mit- oder nachbehandelnden anderen Arzt die Krankenunterlagen - natürlich nur im Einverständnis oder gar auf Wunsch des Patienten - zugänglich zu machen hat. Das ergibt sich schon folgerichtig aus der Pflicht, im Rahmen einer ordnungsmäßigen Behandlung diese Aufzeichnungen zu führen. Die Weitergabe der Information durch den Nachbehandelnden unterläge insoweit allerdings wieder den berufsrechtlichen Schranken.

Abzusehen war auch, dass der BGH dem Patienten ein Informationsrecht insoweit zugestehen würde, als dieser an der Information ein berechtigtes, die Arztseite aber an ihrer Zurückhaltung kein billigenswertes Interesse hat. Vielleicht hätte sich aus einer solchen, aus § 242 BGB in herkömmlicher Weise herzuleitenden vertraglichen Nebenpflicht schon das Ergebnis im ersten Fall gewinnen lassen. Denn obwohl der negative Erfolg der riskanten Operation nicht schon an sich auf einen Behandlungsfehler hinwies, war es ein verständliches Anliegen des Patienten, sich insoweit Gewissheit zu verschaffen; und therapeutische oder sonst von der ärztlichen Funktion her anerkennenswerte Ablehnungsgründe lagen eher fern, nachdem die neurochirurgische Behandlung abgeschlossen war; sie waren auch nicht dargelegt.

Daraus hätte sich zunächst einmal ergeben, dass bei berechtigtem Einsichtsinteresse des Patienten und Fehlen von anerkennenswerten Motiven für die Zurückhaltung die Einsicht jedenfalls zu gewähren war. Der Revisionssenat ist aber nach eingehenden Erwägungen noch weiter gegangen. Das Einsichtsrecht soll nicht die durch besondere Umstände zu rechtfertigende Ausnahme bilden, sondern die Regel, die allerdings ihrerseits wieder Ausnahmen und Einschränkungen unterliegt.

Dabei wurde nicht verkannt, dass sich das Einsichtsrecht als Regel nicht dem unmittelbaren Vertragskonsens entnehmen lässt, weil die Ärzteschaft ein solches bisher ziemlich einhellig und erkennbar ablehnt. Dass sich eine zunehmende Zahl von Ärzten im konkreten Fall für möglichst weitgehende Information des Patienten entscheidet, steht nicht entgegen. Der Senat glaubte jedoch aus dem Stellenwert des verfassungsrechtlich geprägten Selbstbestimmungsrechts des Patienten entnehmen zu müssen, dass - insoweit auch über den konkreten Vertragswillen hinweg - seinem ernstlichen Informationsverlangen im Zweifel stattgegeben werden muss. Dabei wird in Kauf genommen, dass sich der Patient auf diesem Wege auch die Kenntnis von einer infausten Diagnose und Prognose verschaffen kann, was therapeutisch oft unerwünscht ist. Bisher war dem Arzt das gemeinhin nur zugemutet worden, wenn seine Vertragspflicht gerade darauf gerichtet war, oder wenn nur so die Einwilligung des Patienten in eine unerlässliche Behandlung erreicht werden konnte. Ein in der Tat schwerwiegender Schritt, denn der Rahmen für Sonderfälle, in denen selbst eine gut gemeinte Lüge gerechtfertigt erscheint, muss nach wie vor sehr eng gezogen bleiben.