Gewerbesteuer

Eine in einem Pachtvertrag über gemeindeeigenes Gelände enthaltene Klausel, wonach sich die pachtende Gesellschaft gegenüber der verpachtenden Gemeinde verpflichtet, ihre betrieblichen Verhältnisse und die Verhältnisse der Gesellschaft so zu gestalten, dass die in dem Unternehmen anfallende Gewerbesteuer ausschließlich der Gemeinde zufließt, ist als unzulässige Ausweitung der Steuerpflicht mit privatrechtlichen Mitteln nichtig.

Anmerkung: Anders als meist bei der Anpachtung von Kies- und Sandgelände wollte und sollte hier die Pächterin das gewonnene Material nicht auf dem Markt veräußern, sondern in einem eigenen Baustoffwerk verarbeiten, das im Gebiet der Verpachtenden Gemeinde gelegen war. Der Verpächterin ging es vor allem um die Beschaffung von Arbeitsplätzen und um Gewerbesteuereinnahmen. Der Pachtzins war deshalb niedrig bemessen. Freilich war schon bei Abschluss des Pachtvertrags die Erschöpfung der örtlichen Vorkommen abzusehen.

Bei solcher Ausgangslage hätte die Beklagte mit guten Gründen die Auffassung vertreten können, die Pächterin habe sich in dem umstrittenen Art. 6 des Pachtvertrages nur dazu verpflichtet, nach Erschöpfung der örtlichen Sand- und Kiesvorkommen von einer Verlegung ihres Baustoffwerks abzusehen, also für spätere Zeit Kostennachteile aus dem Antransport von Rohmaterial in Kauf genommen. Dann hätte es schon aus tatsächlichen Gründen an einer Verletzung pachtvertraglicher Pflichten gefehlt, denn das Baustoffwerk wird nach wie vor am alten Ort betrieben.

Die Beklagte hatte jedoch den Sachvortrag der Kläger zu Art. 6 PV hingenommen. Hiernach war schon bei Abschluss des PV eine Zusammenlegung der Pächterin mit anderen Baustoffwerken des beherrschenden Konzerns zu besorgen und für diesen Fall ein Rückgang des Gewerbesteueraufkommens bei der Kläger zu erwarten; auch dieser Gefahr habe Art. 6 PV begegnen wollen.

Der BGHhatte die übereinstimmende Auslegung des Art. 6 PV durch die Parteien seiner Beurteilung zugrunde zu legen.

Dann aber hatte die Pächterin, indem sie sich in die vom Konzern zum Zweck der Zusammenfassung seiner Baustoffinteressen neu gegründete Beklagte aufnehmen ließ, objektiv gegen Art. 6 PV verstoßen, denn die Beklagte hatte ihren Sitz nicht im Gebiet der Kläger Gemeinde, sondern bei der Konzernleitung. Wegen der örtlich gestreuten Betriebsstätten fand hinsichtlich der Gewerbesteuer fortan ein Zerlegungsverfahren nach den §,§ 4 I 2, 28ff;

GewStG statt. Als Ausgangswert für die eigene Hebeberechtigung erhielten die Kläger einen Zerlegungsanteil an dem nunmehr für die Beklagte errechneten einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag Zerlegungsmaßstab ist in aller Regel die Relation der Arbeitslöhne, die bei den einzelnen Betriebsstätten des gemeindlich gestreuten Unternehmens ausgezahlt werden. Die bloße Mitbeteiligung am Topf brachte der Kläger wesentlich weniger Gewerbesteuer ein als ihre frühere Alleinberechtigung am Unternehmen der Pächterin.

Dies wollte die Kläger nicht hinnehmen. Sie verlangte für die Zukunft Vertragserfüllung, d. h. Rückgängigmachung der Umstrukturierung, ferner für die Vergangenheit bis zur tatsächlich vollzogenen Re-Umstrukturierung Schadensersatz, d. h. Abrechnung und Zahlung, so als ob das von der Beklagte im Gebiet der Kläger betriebene Baustoffwerk eigenständig zur Gewerbesteuer herangezogen würde. Von diesem im Wege der Stufenklage erhobenen Schadensersatzverlangen war nur der Auskunftsanspruch in die Revisionsinstanz gelangt. Ihm wie dem Erfüllungsanspruch hatte das Oberlandesgericht stattgegeben, während das Landgericht die Klage zu Antrag 1 als unzulässig, zu Antrag 2 als unbegründet - abgewiesen hatte.

Der in BGHZ nicht abgedruckte Abschnitt des Urteils erörtert vorweg, ob der Klageantrag l dem Bestimmtheitserfordernis des § 253II Nr. 2 ZPO genügt. Dies wird bejaht. Leitmotiv ist die Erwägung, dass ungewöhnliche Schwierigkeiten in der genauen Umschreibung der Klagebitte nicht zur Folge haben dürfen, dass die Klagebitte überhaupt nicht angenommen wird, denn das Prozessrecht ist dazu bestimmt, dem materiellen Recht zur Durchsetzung zu verhelfen. Rücksichtnahme auf die schwierige Stellung des Kläger ist zumal dann geboten, wenn es - wie hier - der beklagten Partei überlassen ist, wie sie einer rechtlichen Verpflichtung genügen will, der Kläger also außerstande ist, nur einen einzigen, rechtlich allein in Betracht kommenden Weg zur Erfüllung seines Klagebegehrens anzugeben. Aus Erwägungen ähnlicher Art lehnt der BGH auch die Auffassung ab, die der Beklagte abverlangte Leistung sei auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet, oder für eine Verurteilung der Beklagte fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie nur mit Hilfe ihrer Gesellschafter erfüllen könne: ein Rechtsanspruch der Beklagte gegen ihre eigenen Gesellschafter auf Mitwirkung sei nicht Voraussetzung einer die Beklagte selber treffenden Leistungspflicht, und bei fehlender Erzwingbarkeit der Leistung im Vollstreckungswege könne die Kläger unter erleichterten Voraussetzungen Schadensersatz gemäß § 283 BGB fordern, was ihr Rechtsschutzbedürfnis nach einer Verurteilung der Beklagte zur Leistung hinreichend belege.

Der BGH wertet jedoch die umstrittene Klausel des Art. 6 PV, wie sie von den Parteien übereinstimmend verstanden wird, als Gesetzesverstoß, so dass die Kläger Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche hieraus nicht herleiten kann.

Das Urteil konnte von einer Erörterung der Frage absehen, ob der Versuch der Kläger, die Pächterin auf die Fortdauer ihrer eigenen rechtlichen Existenz und auf die Beibehaltung einer bestimmten Unternehmensstruktur gewissermaßen festzunageln, deren etwaiges Recht auf Freizügigkeit möglicherweise verletzt. Dem könnte in der Tat entgegenstehen, dass ihr nicht ein Verhalten tatsächlicher Art, sondern nur ein bestimmtes Rechtsverhalten abgefordert wurde und dass sie dieses Verhalten vertraglich zugesagt hatte.

Der Gesetzesverstoß der Kläger richtet sich gegen das Steuerrecht. Dabei hat das Verhalten der Kläger zweierlei Stoßrichtung: einmal gegen den Steuerpflichtigen, zum andern gegen die gesetzlich geregelte steuerliche Ordnung. Das Verhalten der Kläger ist dadurch geprägt, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht als solche angegriffen werden, ihre Anwendbarkeit vielmehr geradezu vorausgesetzt wird, statt dessen, aber Sachlagen tatsächlicher Art im Wege privatrechtlicher Vereinbarung derart eingefroren werden sollen, dass den Rechtsvorschriften die Möglichkeit der praktischen Anwendung genommen wird.

Das BGH-Urteil rückt den Schutz des Steuerpflichtigen in den Vordergrund: verständlich, denn hier streiten zwei Vertragsparteien um ihre Vertragspflichten. Der Kläger Gemeinde wird das Recht versagt, ihr momentanes, auf Grund tatsächlicher Gegebenheiten bestehendes Recht auf Gewerbesteuer zu einem zu verfestigen. Der Steuerpflichtige darf in rechtlich allgemein zulässiger Weise die Dinge - auch seinen eigenen rechtlichen Status - ändern und so seine Interessen wahren. Für ihn gibt es keine Art von Treupflicht gegenüber dem momentanen, d. h. dem zufälligen Steuergläubiger. Dessen Verlangen, unternehmerische Entscheidungen hintanzusetzen, ist sachfremd, nicht gedeckt durch eine Rechtsnorm. Weder die Wahl des privatrechtlichen Vertrags zur Durchsetzung solchen Verlangens noch die Methode der nur indirekten Einflussnahme rechtfertigen das Vorgehen der Kläger. Das formal gesetzmäßige Vorgehen der Kläger erscheint sogar in besonderem Maße belastend, weil der Betroffene veranlasst werden soll, selber die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Steuerpflicht zu schaffen, nur um den Schein der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung zu wahren.

Ob das Bemühen der Kläger, den Eintritt eines Zerlegungsverfahrens nach den §§ 28 ff. GewStG zu unterlaufen, gleichfalls zur Nichtigkeit des Art. 6 PV führen könnte, bedurfte keiner näheren Erörterung. Man wird dies jedoch bejahen müssen, denn die Austragung eines ganz natürlichen Interessenkonflikts zwischen mehreren Gemeinden um die Anteile am Gewerbesteueraufkommen soll entgegen den gesetzlich festgelegten Spielregeln erfolgen. Die Maßgeblichkeit allein der in den einzelnen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne für die Aufteilung hat ihre Rechtfertigung darin, dass entsprechend den Arbeitslöhnen von den einzelnen Gemeinden auch Fürsorgeleistungen zu erbringen sind. Zudem ist der im Gesetz bestimmte Zerlegungsmaßstab einfach und in der Handhabung verlässlich. Darüber hinaus sieht § 33 GewStG vor, dass in Fällen eines offenbar unbilligen Ergebnisses die Gemeinden der einzelnen Betriebsstätten sich über eine anderweitige Zerlegung des Steuermessbetrages entweder einigen oder dass ein Zerlegungsbescheid des Finanzamtes ergeht, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt.

Im vorliegenden Falle hatten die Kläger diesen im Gesetz gebotenen Weg nicht beschritten, offenbar in der Erkenntnis zu geringer Erfolgsaussicht. Es ist nämlich allgemein anerkannt, dass infolge der Begründung von Organverhältnissen eintretende Verlagerungen im Gewerbesteueraufkommen der Gemeinden, die auf der unterschiedlichen Ertragskraft und auf unterschiedlichen Lohnverhältnissen der einzelnen Gesellschaft beruhen, für sich noch kein Abweichen vom allgemeinen Zerlegungsmaßstab des § 29 GewStG rechtfertigen. Es ist nicht hinzunehmen, den Streit gleichberechtigter Gemeinden um den richtigen Anteil an der Gewerbesteuer durch einen Streit einer einzelnen Gemeinde mit dem Steuerpflichtigen zu ersetzen.

Als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten, auch rechtlichen Schadenabwicklung ist ein Kreditvertrag, mit dem eine Bank die Finanzierung des Unfallschadens übernimmt, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auch dann nichtig, wenn die Bank im Zusammenwirken mit anderen Unfallhelfern die Einziehung der Schadensersatzforderungen des Unfallgeschädigten betreibt, ohne sie sich abtreten zu lassen.