Gewerbetreibender

Ein Handelsvertreter ist jedoch, falls er nicht Angestellter des Unternehmens ist, grundsätzlich ein selbständiger Gewerbetreibender. Dennoch kann es insoweit, als er Weisungen seines Geschäftsherrn untersteht und insofern abhängig ist, in Betracht kommen, ihn als Verrichtungsgehilfen anzusehen. Im Übrigen ist er jedoch von seinem Unternehmer unabhängig, insbesondere in der Entscheidung, welche Geschäfte er ihm vermitteln will. Daher kann es Bedenken unterliegen, einen Handelsvertreter ohne weiteres als Verrichtungsgehilfe seines Unternehmens anzusehen.

Doch können diese Zweifel auf sich beruhen. Eine Haftung der Beklagte aus § 831 BGB scheidet ohnehin aus. Nach dieser Vorschrift haftet der Geschäftsherr nicht für alle unerlaubten Handlungen seines Verrichtungsgehilfen, sondern nur für solche, die dieser in Ausführung der ihm aufgetragenen Verrichtung verübt hat. Für Schäden, die er nur bei Gelegenheit, lediglich unter Ausnutzung der ihm aufgetragenen Tätigkeit anrichtet, macht das Gesetz den Geschäftsherrn nicht verantwortlich. Die Handlung des Verrichtungsgehilfen darf daher nicht aus dem Kreis oder dem allgemeinen Rahmen der ihm anvertrauten Aufgabe herausfallen. Sein Tun muss, mag er dabei auch weisungswidrig handeln und einem Dritten Schaden zufügen, noch in unmittelbarem innerem Zusammenhang mit der ihm aufgetragenen Verrichtung stehen.

Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei als nicht erfüllt angesehen.

Richtig ist zwar, wie die Rev. geltend macht, dass nicht ohne weiteres das bewusste Zuwiderhandeln des Verrichtungsgehilfen gegen eine vom Geschäftsherrn erteilte Weisung außerhalb des Kreises der ihm aufgetragenen Verrichtung fällt, Auch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung kann noch in dem erforderlichen engen objektiven Zusammenhang mit der zugewiesenen Verrichtung stehen. Mit Recht hebt aber das Berufungsgericht darauf ab, dass S. den hier in Rede stehenden Scheck nicht im Zuge der Durchführung und Abwicklung eines Kaufvertrages, den der Käufer mit der Beklagte - vorbehaltlich erfolgreicher Finanzierung - beiderseits bindend abgeschlossen hatte, für sich behalten hat. Er hatte nämlich den Kaufantrag M. der Beklagte gar nicht vorgelegt, sie daher auch nicht veranlasst, als Unterlage für die Finanzierung eine Rechnung auszustellen. Vielmehr hatte er den Kaufantrag bei sich behalten, unter Verwendung eines an sich nicht passenden Formulars der Kläger eine Rechnung selbst angefertigt und sie mit Stempel, dessen Herkunft nicht geklärt ist, und gefälschter Unterschrift versehen. S. war, was als handelsüblich auch erkennbar war, nur zur Vermittlung von Autoverkäufen bestellt. Im vorliegenden Fall dagegen führte er eigenmächtig, daher ohne rechtliche Wirkung gegen die Beklagte, den Abschluss des Kaufes herbei; ob das nach außen erkennbar war, ist für die Anwendung oder Nichtanwendung des § 831 BGB nicht wesentlich. Infolgedessen diente die von ihm in Gang gesetzte Finanzierung, die er zur Unterschlagung des Schecks benutzte, nicht dem Zustandekommen und der Durchführung eines Kaufvertrages für die Beklagte. Dem Kern nach liegt daher der vorliegende Fall nicht anders als der vom Berufungsgericht angezogene Fall, den der VIII. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 29. 4. 1964 entschieden hat. Ähnlich wie dort hatte sich S. von der ihm aufgetragenen Verkaufs- und Finanzierungsvermittlung völlig losgelöst, die Kläger daher nicht in Ausführung, sondern nur unter Ausnutzung der ihm durch seine bisherige Tätigkeit für die Beklagte gebotene Möglichkeiten um den Finanzierungsscheck betrogen. Dafür aber braucht sie nicht einzustehen.

Nun verweist allerdings die Rev. darauf, dass im vorliegenden Fall - insoweit anders als im Fall des VIII. Zivilsenats - nicht der gesamte Kaufvertrag fingiert, sondern immerhin der Kaufantrag echt war. Das ändert aber nichts daran, dass es in diesem Fall an einer Bestellung S. durch die Beklagte zur Vermittlung der Finanzierung fehlte. Zu diesem Zeitpunkt, in dem S. den Scheck an sich brachte und über ein von ihm ausgenutztes anderes Konto einziehen ließ, wusste die Beklagte allenfalls davon, dass M. mit S. in Verhandlungen über einen Autokauf gestanden hat; sie hatte dessen Kaufantrag aber noch nicht im Besitz oder gesehen, geschweige denn angenommen. Sie hat zwar in den nachfolgenden Wochen das von M. unterzeichnete Kaufantragsformular erhalten. Zu Unrecht will aber die Rev. aus den in diesem Zeitpunkt von der Beklagte geschriebenen Briefen den Schluss ziehen, sie sei sozusagen rückwirkend in die Kaufverhandlungen S. mit M. eingetreten. Sie hat hier allerdings geschrieben, sie sei jetzt im Besitz des Kaufantrags, es sei richtig, dass M. bei uns den fraglichen Skoda bestellt hat und zwar mit Kaufantrag vom 18. 10. 1967. Sie hat aber hinzugefügt: Wir müssen vielmehr heute auffordern, das Fahrzeug gegen die vereinbarte Zahlung bei uns zu übernehmen und zwar bis zum 15. 12. 1967, anderenfalls wir uns genötigt sehen, den uns zustehenden Verdienstentgang geltend zu machen. Die Beklagte hat also nicht den von S. gebrachten Kaufantrag so, wie er gestellt war, nämlich unter Anrechnung des von ihm entgegengenommenen Finanzierungsschecks, angenommen, sondern nochmalige Zahlung verlangt. Damit hat sie zuerkennen gegeben, dass sie nicht bereit war, für die betrügerische Handlung S. einzustehen. Dass sie schon Ende Oktober/Anfang November 1967 auf die Anfragen M. hin dessen Kaufantrag, den S. für sich behalten hatte, angenommen hätte, hat die Rev. nicht dargetan.