Gewinnungsrecht

Gewinnungsrecht - Recht zum Aufschluss von Lagerstätten, zum Abbau und zur Förderung mineralischer Rohstoffe. Das Gewinnungsrecht steht dem Staat zu und wird grundsätzlich durch staatliche Organe oder volkseigene Betriebe ausgeilbt. Die staatlichen Organe können das Gewinnungsrecht genossenschaftlichen oder anderen sozialistischen Einrichtungen übertragen. Die Entscheidung darüber trifft der Rat des Bezirkes nach Zustimmung durch das Ministerium für Geologie. Die Übertragung erfolgt durch Abschluss eines Vertrages. Soweit mineralische Rohstoffe infolge ihrer geringeren volkswirtschaftlichen Bedeutung nicht Volkseigentum (keine Bodenschätze) sind, kann das Gewinnungsrecht durch die staatlichen Organe auch an Handwerksbetriebe übertragen werden. Hierbei erfolgt die Übertragung durch Abschluss eines Vertrages oder durch Verfügung. Die Befugnis zum Abschluss der Verträge kann auf den Rat des Kreises delegiert werden. - Bestand bereits ein Gewinnungsrecht bei Inkrafttreten des Berggesetzes der DDR, besteht das Recht weiter.