Gewinnverrechnungskonto

Der Beklagten zu I ist der persönlich haftende Gesellschafter, die Kläger - eine Schwester des Beklagten - und zwei weitere Geschwister sind die Kommanditisten der Beklagten zu 2. Das Gesellschaftsunternehmen wurde von dem Vertreter der jetzigen Gesellschafter, H. P., gegründet. Im Jahre 1956 beteiligte er seine vier Kinder als stille Gesellschafter. Am 30. 3. 1961 errichteten sie eine KG mit H. P. als persönlich haftendem Gesellschafter und den jetzigen Gesellschaftern als Kommanditisten.

Nach dem Tode H. P.s am 13. 7. 1963 ging die Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters auf den Beklagten über. In seinem Testament hatte er seine vier Kinder zu seinen Erben eingesetzt und festgelegt, sein Kapitalkonto solle in der Weise auf diese aufgeteilt und deren Einlagekonten gutgeschrieben werden, dass die beiden Söhne je h und die beiden Töchter je I6 erhalten.

Wenige Tage nach dem Tode des Vaters, vor Eröffnung des Testaments, trafen die Kl ihre Schwester und der Beklagten zu 1 folgende schriftliche Vereinbarung:

Unser Vater hat kurz vor seinem Tode im Krankenhaus in Bad Oeynhausen als seinen letzten Willen erklärt, dass er sein Testament ändern wolle, und zwar dahingehend, dass K.-H. die Hälfte, G. ein Viertel und E. und G. zusammen das restliche Viertel erhalten solle. Er hatte auch einen Notar bestellt, um sein Testament entsprechend abzuändern.

Wir wollenden letzten Willen unseres Vaters respektieren, den wir dahingehend verstehen, dass das Kapital- und Gewinnverrechnungskonto wie oben bezeichnet geteilt werden soll.

Wir vereinbaren daher:

Unabhängig von dem noch nicht eröffneten Testament unseres Vaters soll sein Kapitalanteil so geteilt werden, dass wir, E. und G. jedes Kapital- und Gewinnverrechnungskontos erhalten. Soweit uns nach dem Testament ein größerer Anteil zugedacht ist, soll die Differenz zwischen und dem im Testament genannten Anteil den Einlage-Konten unseres Bruders K.-H. zugeschrieben werden. Ich, K.-H. P., bin mit dieser Regelung einverstanden.

Ihr Bruder, C. P., lehnte es ab, einen entsprechenden Teil seiner Beteiligung auf den Beklagten zu 1 zu übertragen, und unterzeichnete die Vereinbarung vom 18. 7. 1963 nicht.

In notariell beglaubigter Urkunde vom 26. 10. 1963 meldeten alle Gesellschafter die mit dem Tode H. s eingetretenen Veränderungen zur Eintragung in das Handelsregister an, unter anderem auch, dass die Einlage des Kommanditisten G. P. um 133300 DM auf 283300 DM und die der beiden Schwestern jeweils um 50000 DM auf 200000 DM erhöht werden seien. In den folgenden Jahren wurden die Bilanzen der Beklagten auf dieser Grundlage erstellt. Die Kläger erhielt dementsprechend jährlich einen Gewinnanteil von 20%; ohne die hier umstrittene Vereinbarung hätte sie 21 2/3 erhalten. In einer von den Gesellschaftern und ihrer Mutter unterzeichneten Erbschaftssteuererklärung vom 3. 12. 1964 heißt es, dass der Anteil des Erblassers auf die vier Kinder im Verhältnis 8124, t 124 und jetzt aufgeteilt worden sei.

Die Kläger hält die Vereinbarung über die Abtretung von 12/3 ihres Kommanditanteils für nichtig. Sie hat deshalb, u. a. auf Berichtigung der Bilanzen der Beklagte zu 2 für 1970, 1971 und 1972 sowie auf Zahlung von 2517,42 DM geklagt.

LG und Oberlandesgericht haben der Klage insoweit stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Unterzeichnung einer Handelsregisteranmeldung durch einen Mitgesellschafter für die übrigen Gesellschafter nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte regelmäßig dahin zu verstehen ist, dieser billige, was er dort erklärt hat, auch im Innenverhältnis, es sei denn, aus den Umständen ergebe sich etwas anderes. Allein diese Grundsätze werden Bedeutung gerecht, die die Handelsregistereintragung für die Gesellschafter hat.

Die Bedenken des Berufsgerichts greifen nicht durch. Es ist zwar richtig, dass ein Gesellschafter in zahlreichen Fällen rechtlich gehalten ist, auch dann bei der Anmeldung einzutragender Tatsachen mitzuwirken, wenn er ihnen nicht zustimmt. Er ist jedoch nicht verpflichtet, Tatsachen oder deren Veränderung anzumelden, die wegen Fehlens seiner Zustimmung nicht eingetreten oder nicht rechtlich wirksam geworden sind.. Wenn und soweit einer Handelsregisteranmeldung die dargelegte Bedeutung zukommt, kann es die bloße Möglichkeit, dass sie vor allem von geschäftsführenden Gesellschaftern benutzt werden kann, um bei den ihnen vertrauenden Mitgesellschaftern einen Gesellschafterbeschluss zu erschleichen, nicht rechtfertigen, sich über deren objektiven Erklärungswert hinwegzusetzen. In diesem Zusammenhang kann sich nur die Frage erheben, ob bestimmte Tatsachen ergeben, dass. das in der Anmeldung Erklärte den Umständen nach erkennbar nicht gewollt gewesen ist. Der Einwand, in den Fällen, in denen der Anmeldende die Zustimmungsbedürftigkeit des angezeigten Vorganges nicht erkannt habe, fehle es an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen, bleibt deshalb erfolglos, weil auch die Frage, ob überhaupt ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des erklärenden Gesellschafters zu beurteilen ist, sondern danach, ob sein Verhalten aus der Sicht der Mitgesellschafter unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Ausdruck eines bestimmten Willens erscheint.