Gewohnheitsrecht

Sittliche lebensnahe Regelungen sind zwar im Alltag sehr hilfreich, können jedoch nicht die alleinige Grundlage für die Regelung einer modernen Gesellschaft darstellen. Bis in das 19. Jahrhundert werden jedoch Teile des zu der Zeit geltenden Rechtes nicht schriftlich festgehalten. Aufgrund der Überschaubarkeit der zwischenmenschlichen Rechte und Pflichten, sowie der einfach strukturierten Eigentumsverhältnisse, waren insbesondere auf dem Lande schriftliche Regelungen nicht notwendig. Grundlage waren hier gute Erfahrungen, die sich über Generationen herausgebildet hatten und in Form des Gewohnheitsrechtes zum Einsatz kamen.

Wenn das Gewohnheitsrecht die Grundlage einer Gesellschaft ist, so ist es erforderlich, dass eine Instanz definiert wird, die im Zweifelsfall, also im Falle eines Streites, entscheidet. In einigen Regionen wurde diese Instanz durch die Männer des Dorfes gebildet. Später übernahmen die Amtsgerichte diese Aufgaben. Kommt es heute in Deutschland zur Anwendung von Gewohnheitsrecht, so muss auch hier ein Gericht letztlich entscheiden.

Welches Gericht hier zuständig ist, bleibt hier zunächst offen.

Das zentrale Gegenargument gegen das Gewohnheitsrecht ist das der Rechtsunsicherheit. Die gewohnheitsrechtliche Strafrechtspflege macht dies besonders deutlich. So kann ein Gewohnheitsrecht für eine einfache Gesellschaft hinreichend gewesen sein, jedoch den Anforderungen einer modernen und komplexen Gesellschaft nicht mehr genügen. Abschließend lässt sich sagen, dass das Gewohnheitsrecht ein erster Schritt in Richtung einer Verrechtlichung einer Gesellschaft darstellt.