Gläubiger Sicherheiten

a) Es ist eine Frage der Auslegung des einzelnen Beratungsvertrages, ob der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Wirksamkeit eines nach ausländischem Recht zu beurteilenden Vertrages nachzuprüfen, den ein von seinem Auftraggeber vorher beauftragter Anwalt des betreffenden Landes entworfen hat

b) Der Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben, wenn dem Gläubiger Sicherheiten eingeräumt sind - mögen sie sieh auch im Ausland befinden -, die seinen Anspruch decken.

Aus den Gründen: I. ... 2. ... Es kann dahinstehen, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn die Kläger dem Beklagten (einen deutschen Rechtsanwalt) von Anfang an hinzugezogen hätte und dieser am Zustandekommen des Vertrages vom 27. 1. 1965 beteiligt gewesen wäre. Unstreitig war damals für die Kläger lediglich ein portugiesischer Rechtsanwalt tätig gewesen; die Kläger beauftragte den Beklagten im April 1965, also erst dann mit der Wahrung ihrer Interessen, als sich Schwierigkeiten mit der portugiesischen Gesellschaft ergaben und P. die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens anbot. Der Beklagte fand also eine Rechtslage vor, deren Vorgeschichte er unter den hier gegebenen Umständen nicht zu prüfen brauchte. Ein deutscher Rechtsanwalt ist zwar grundsätzlich nicht von der Verpflichtung befreit, sich die für die Ausführung des ihm erteilten Auftrags erforderlichen Kenntnisse ausländischen Rechts zu verschaffen Kommt es aber auf die Gültigkeit eines Vertrages an, an dessen Zustandekommen ein vom Mandanten selbst beauftragter Rechtsanwalt gerade des Landes mitgewirkt hat, dessen Recht maßgebend ist, so kann sich im Einzelfall die Pflicht des deutschen Rechtsanwalts auf die Prüfung beschränken, ob - wie hier unstreitig ist - der ausländische Anwalt hinsichtlich aller entscheidenden Punkte des Vertrages tätig war. Wie weit die Prüfungspflicht des inländischen Rechtsanwalts geht, ist in derartigen Fällen Frage der Auslegung. Der Beklagte durfte unter den hier gegebenen Umständen davon ausgehen, dass der von seinem Auftraggeber schon vorher eingeschaltete portugiesische Rechtsanwalt sein Heimatrecht kannte und nach diesem Recht einen seiner Natur nach alltäglichen Vertrag fehlerfrei entworfen hatte. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem durch die Beauftragung des Beklagten im April 1965 zwischen den Parteien zustande gekommenen Anwaltsvertrag insoweit gegeben hat, ist daher möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da sie weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze verletzt. .

II. Das Berufungsgericht hält auch den weiteren von der Kläger gegen den Beklagten erhobenen Vorwurf, er habe es unterlassen, gegen den Kaufmann P. den dinglichen Arrest zu erwirken, für unbegründet. Unstreitig habe der Beklagte im Mai und Juni 1965 die Möglichkeit, einen Arrestbefehl zu erwirken, erwogen und hierüber mit dem Komplementär der Kläger gesprochen. Bei dieser Prüfung sei der Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, dass die Arrestvoraussetzungen nicht gegeben seien; hieraus könne ihm in Anbetracht der damals bekannten und erkennbaren Umstände ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden.

Die von der Rev. gegen diese Beurteilung erhobenen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch. ... 3. ... Das angef. Urteil erweist sich aus folgenden, vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen als richtig: Es geht davon aus, dass der Beklagte in der Zeit zwischen dem 12. 5. und 7. 7. 1965 der Ansicht sein durfte, die Kläger sei durch den Verpfändungsvertrag vom 27. 1. 1965 ausreichend gesichert; er habe auch darauf vertrauen dürfen, dass der vor seinem Tätig werden von der Kläger beauftragte portugiesische Rechtsanwalt in formeller und materieller Hinsicht alle Vorschriften des portugiesischen Rechts beachtet hatte. Weiter hebt das Berufungsgericht hervor, dass - wie der Beklagte selbst ermittelt hatte - der Eigentumsvorbehalt an der Parkettmaschine erloschen war und dass für eine anderweitige, dem Recht der Kläger vorgehende Verpfändung dieser Maschine keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen.

In Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auff. ist das Berufungsgericht zutreffend der Ansicht, dass die Voraussetzungen für einen dinglichen Arrest dann nicht gegeben sind, wenn dem Gläubiger bereits Sicherheiten zur Verfügung stehen, die seinen Anspruch sicherstellen, und dass dies auch dann gilt, wenn eine Zwangsvollstreckung im Ausland in Frage steht (München Oberlandesgericht Rspr. 29, 266, 267; Stein-Jonas-Grunsky, aa0 § 917 Anm. III 3; Baumbach-Lauterbach, 30. Aufl., § 917 Anm. 1 D, a). Bei wirksamer Verpfändung der Maschinen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Wert von mindestens 50000 DM hatten, hätte die Kläger eine ausreichende Sicherheit für ihre Forderung von 45000 sfr. erhalten. Wie sich aus der in dem angef. Urteil getroffenen Feststellung ergibt, würde die Kläger aus der im späteren Konkursverfahren vorgenommenen Verwertung der Maschinen volle Befriedigung erlangt haben, wenn der Verpfändungsvertrag wegen der von dem Beklagten nicht zu vertretenden förmlichen und sachlichen Mängel nicht unwirksam gewesen wäre. Ein im Wege des dinglichen Arrestes begründetes Pfandrecht würde zu keinem besseren wirtschaftlichen Erfolg geführt haben, so dass der Beklagte ohne Verletzung seiner Berufspflicht annehmen durfte, die Kläger habe durch den Vertrag vom 27. 1. 1965 bereits eine gleichwertige Rechtsposition erlangt, wie sie ihr eine Zwangsvollstreckung auf Grund eines dinglichen Arrestes hätte verschaffen können. Dann aber konnte die Vorschrift des § 917 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommen. Da sich die Sachlage dem Beklagten damals so darstellte, handelte er nicht schuldhaft, wenn er von der Einreichung eines Arrestgesuches absah.