Gläubiger

Zur Frage, ob der Zwangsvollstreckung in ein Bankguthaben des Schuldners der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden kann, wenn eine andere Bank unter Bruch des Bankgeheimnisses dem Gläubiger Kenntnis von dieser Vollstreckungsmöglichkeit verschafft hat.

Zu den Gründen: Der Einwand des Rechtsmissbrauchs. a) Die Beklagte ist der Auff., die Kläger könne sich auf eine durch die Pfändung erlangte Rechtsposition jedenfalls deshalb nicht berufen, weil sie diese Rechtsposition sich nur auf Grund der Mitteilungen der D. Bank über die im Gange befindliche Überweisung und die Weiterleitung des überwiesenen Betrages habe verschaffen können und erkannt habe, dass die D. Bank durch diese Mitteilungen ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner und das Bankgeheimnis verletzte. Die Vorinstanzen haben einen Rechtsmissbrauch der Kläger verneint, das. BerGer. mit folgender Begründung:

Es kenne zugunsten der Beklagte unterstellt werden, dass die D. Bank im Verhältnis zu ihrem früheren Kunden G. das Bankgeheimnis dadurch verletzt habe, dass sie der Kläger den Eingang der Überweisung für G. bekannt gab. Ferner könne - wie von der Beklagte im einzelnen unter Beweis gestellt - unterstellt werden, dass G. die D. Bank angewiesen habe, den erwarteten Betrag in bar bereitzuhalten, dass die D. Bank ihm dies auch zunächst zugesagt habe, dann aber - nach der Weiterleitung der Überweisung an die Landeszentralbank - ihm gegenüber sich der Wahrheit zuwider damit herausgeredet habe, dass die Landeszentralbank der D. Bank eine entsprechende Weisung erteilt habe. Auch wenn Angestellte der D. Bank sich in dieser Weise rechtswidrig verhalten haben sollten, sei damit nicht bewiesen, dass die Kläger in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit diesen zum Nachteil des G. gehandelt habe. Nur dann aber könne die Beklagte der Kläger vorwerfen, sie habe sich in sittenwidriger Weise Befriedigung aus dem von der D. Bank überwiesenen Betrag verschafft. Die Ausnutzung einer ohne eigenes sittenwidriges Verhalten erlangten Kenntnis von der Befriedigungsmöglichkeit genüge dafür nicht, selbst wenn die Kläger die Unzulässigkeit des Verhaltens der D. Bank erkannt haben sollte.

Diese Begründung greift die Rev. mit materiell rechtlichen Rügen und mit Verfahrensrügen an. Sie rügt insbesondere, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen von Angestellten der D. Bank nicht nur den Eingang der Überweisung, sondern auf eine spätere eigene Rückfrage auch erfahren habe, dass der überwiesene Betrag auf das Konto G.s bei der Staatsbank umdisponiert worden sei. Die Beklagte rügt ferner, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Kläger schon auf Grund ihres eigenen Bank- Vertrages mit G. diesem gegenüber zu einem an Treu und Glauben orientierten Verhalten verpflichtet gewesen sei und schon deshalb eine Verletzung des Bankgeheimnisses durch die D. Bank nicht zu ihrem Vorteil habe ausnutzen dürfen.

Die RevRügen haben im Ergebnis keinen Erfolg.

Wenn das Berufungsgericht einen Rechtsmissbrauch seitens der Kläger schon deshalb verneint, weil die Beklagte jedenfalls nicht nachgewiesen habe, dass die Kläger - bei unterstelltem pflicht- und sittenwidrigen Verhalten der Angestellten der D. Bank - in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit diesen sich die Möglichkeit einer Vollstreckung gegen den Schuldner G. verschafft habe, so wird damit als Rechtsgrundlage für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nur § 826 BGB gesehen. Das ist, wie der Rev. zuzugeben ist, zu eng. Die Beklagte leitet ihre Rechte auf den hinterlegten Betrag vom Schuldner G. als ihrem Rechtsvorgänger ab, der ihr diese Rechte abgetreten hat. Zwischen der Kläger und G. bestand aber ein Schuldverhältnis aus dem Darlehensvertrag - möglicherweise auch aus einem Bankvertrag -, also eine rechtliche Sonderverbindung. Diese unterstand dem Grundsatz von Treu und Glauben, und innerhalb ihrer kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs auch darauf gestützt werden, dass der Gläubiger durch, die Geltendmachung seines Rechts gegen Treu und Glauben verstoße, was kein sittenwidriges Verhalten und nicht einmal notwendig Vorsatz auf Seiten des Gläubigers voraussetzen würde. Es genügt vielmehr, dass die Rechtsausübung im konkreten Fall sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbaren läßt. Eine solche Prüfung hat das Berufungsgericht im vorl. Fall unterlassen. Dies verhilft jedoch der Rev. nicht zum Erfolg.

Dabei kann mit dem Berufungsgericht unterstellt werden, dass die D. Bank ihrem früheren Kunden G. gegenüber ihre vertraglichen Pflichten dadurch verletzt hat, dass sie am 12. 3. 1968 der Kläger von der für G. eingegangenen Überweisung Mitteilung machte und anfragte, ob dieser Betrag an die Kläger weiter überwiesen werden könne. Die Beklagte hat aber selbst nicht behauptet, die Kläger habe in irgendeiner Weise diese - wie zu unterstellen ist - pflichtwidrige Mitteilung eines Angestellten der D. Bank veranlasst, und ferner nicht, die Kläger habe gewusst, dass G. - wie ebenfalls zu unterstellen ist - die D. Bank angewiesen hatte, den überwiesenen Betrag zur Barauszahlung an ihn bereit zu halten. Bei einem solchen Sachverhalt konnte die Kläger, als sie am 12. 3. 1968 die fernmündliche Mitteilung von der D. Bank erhielt, allenfalls davon ausgehen, dass die D. Bank möglicherweise- ihrem früheren Kunden gegenüber inkorrekt handelte. Das brauchte die Kläger aber - auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Grundsatzes von Treu und Glauben gegenüber ihrem eigenen Kunden G nicht davon abzuhalten, die unter solchen Umständen zu ihrer Kenntnis gelangte Zugriffsmöglichkeit auch auszunutzen. Man würde dem Gläubiger, dessen Forderung der säumige Schuldner nicht bezahlt hat, einen wirklichkeitsfremden und von der Rechtsordnung nicht gebotenen Altruismus abverlangen, wenn man ihm zumuten würde, von einem an sich rechtmäßigen Vollstreckungszugriff nur deshalb abzusehen, weil ein Dritter ihm diese Vollstreckungsmöglichkeit nicht aufzeigen durfte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gläubiger selbst - wovon hier auszugehen ist - nichts dazu getan hat, dass der Dritte ihm pflichtwidrig die Zugriffsmöglichkeit offenbart hat.

An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn man - was die Rev. zu Recht im BerUrt. vermisst - ferner berücksichtigt, dass die Kläger - nach ihrem eigenen Vorbringen - noch am Vormittag des 12. 3. 1968, als die angekündigte Überweisung ausblieb, bei der D. Bank rückfragte und dabei den Bescheid erhielt, der Betrag sei auf das Konto des G. bei der B. Staatsbank umdisponiert worden. Diese Rückfrage selbst, die eine nahe liegende Reaktion auf das Ausbleiben der Überweisung darstellte, kann der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verargt werden. Die Beklagte hat aber selbst nicht behauptet, dass die Kläger bei dieser Rückfrage die D. Bank veranlaßt hat, ihr die Umdisponierung des Überweisungsbetrages auf die Staatsbank zu offenbaren. Deshalb kann auch diese von der Kläger nicht veranlasste pflichtwidrige Mitteilung eines Angestellten der D. Bank nicht die Grundlage für den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem Vollstreckungszugriff der Kläger begründen.