Gläubigerbanken

Gläubigerbanken - Zur Frage der Haftung von Mitgliedern eines Bankenkonsortiums, wenn ein Beauftragter, den sie zur Überwachung eines Stillhalteabkommens in die Geschäftsleitung des zu sanierenden Unternehmens entsandt haben, gegenüber Lieferanten irreführende und für diese schädliche Erklärungen abgibt.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von der verklagten Privatbank einen Betrag von 861 421,57 DM, mit dem sie im Konkurs der Firma R ausgefallen ist. Die Kläger belieferte die Selbstbedienungsläden der S bis 6. 8. 1983 täglich mit Molkereiprodukten im Werte von rund 50000 DM. Ihr Vertragspartner war die von der S als Ankaufs- und Abrechnungsstelle eingeschaltete R. Als sich bei der S eine Überschuldung von rund 100 Millionen DM wegen Überbewertung der Warenvorräte herausgestellt hatte und Zahlungsschwierigkeiten eingetreten waren, kam es am 3. 8. 1976 zu einer Besprechung von Vertretern der 15 Gläubigerbanken, zu denen auch die Beklagten gehörte. Diese vereinbarten - vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Institute - eine Kommission zu bilden, die mit Interessenten für eine Beteiligung an der S verhandeln sollte, um deren Zusammenbruch zu verhindern. Um den Beteiligungsinteressenten ein lebendes Unternehmen anbieten zu können, sollten die Kredite bis 6. 8. 1976 aufrechterhalten und der Betrieb der S-Märkte ungestört weiterlaufen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass aus den Tageseinnahmen und den nicht ausgeschöpften Krediten Lieferverbindlichkeiten, insbesondere für Frischprodukte, beglichen wurden, soweit dies notwendig war, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck sollten die Landesbank und die H-Bank - ebenfalls Gläubigerbanken - für die beteiligten Banken handeln und je einen Vertreter in die Geschäftsleitung der S entsenden. Mit Fernschreiben vom 4. 8. 1976 teilte die Landesbank den beteiligten Banken mit, dass alle am 3. 8. 1976 versammelten Banken dem Stillhalteabkommen zugestimmt hätten. Es hießt dann u.a.: Offenhaltung der ausgelasteten und überschrittenen Kreditlinie bedeutet, dass Eingänge voll zur Verfügung stehen für vorkommende Verfügungen, Offenhaltung nicht ausgelasteter Linien bedeutet die Bereitstellung des nicht in Anspruch genommenen Teiles für vorkommende Verfügungen. Die Landesbank entsandte ihren Prokuristen U und die H-Bank ihren Prokuristen E in die Geschäftsleitung der S.

Die Klägerin rechnete ihre Lieferungen an die S in Dekaden mit R ab und zog die Forderungen frühestens zehn Tage später im Lastschriftverfahren ein. Am 3. 8. 1976 erfuhr der damalige Geschäftsführer der Kläger, dass die H- Bank von der Lastschrift der Dekadenrechnung vom 10. 7. 1976 über insgesamt 523861,47 DM einen Teilbetrag von 219 439,32 DM nicht eingelöst hat. Er stellte deshalb die Forderungen aus den Lieferungen der zweiten, bereits abgerechneten Juli-Dekade in Höhe von 350113,71 DM vorzeitig fällig und ließ die Lastschriften mit Eilboten der Hausbank der Kläger zum Einzug übersenden. Am Morgen des 4. 8. 1976 wandte er sich telefonisch an die Geschäftsleitung der S, um näheres über die Lage des Unternehmens zu erfahren. Ihm wurde erklärt, dass am Vortage eine Besprechung der Banken stattgefunden habe und, in Ausführung der dabei gefassten Beschlüsse, bereits zwei Bankenvertreter ihre Arbeit in der Geschäftsleitung der S aufgenommen hätten. Er ließ sich daraufhin mit U verbinden. Die Kläger behauptet, dieser habe erklärt, dass noch am selben Tage alle Rücklastschriften und Rückschecks telegrafisch überwiesen werden würden. Unter Hinweis auf diese Zusage habe er gebeten, die bisherigen Zahlungsziele beizubehalten, zu den bisherigen Bedingungen weiterzuliefern und die eingereichten Lastschriften zurückzurufen. Außerdem habe er zugesichert, dass die weiteren Geschäftsbeziehungen durch das Eintreten der Banken in Zukunft sichergestellt seien. Als der Geschäftsführer der Kläger noch am selben Tag erfahren hat, dass die H-Bank auch den Restbetrag der Lastschriften für die erste Juli-Dekade nicht eingelöst hat, wandte er sich erneut am 4. 8. 1976 an die Geschäftsleitung der S und drohte die Einstellung der Lieferungen und den Einzug der zweiten Dekaden-Rechnung an. Noch am selben Tage rief U ihn an und sagte ihm die Bezahlung des Betrages der ersten Dekaden-Rechnung mit einem Betrag von 536000 DM durch Blitzgiro zu. Das Gespräch, dessen weiterer Inhalt umstritten ist, hatte zur Folge, dass der Kläger am 5. 8. 1976 536000 DM überwiesen worden sind, diese die S bis zum 6. 8. 1976 weiterbelieferte und die Lastschriften für die zweite Juli-Dekaden-Rechnung zurückzog. Die Verhandlungen der Banken mit den Beteiligungsinteressenten blieben erfolglos. Dies gab die Landesbank den beteiligten Banken durch Fernschreiben vom 6. 8. 1976 bekannt mit dem Hinweis, dass diese nicht mehr an das Stillhalteabkommen gebunden seien. Deshalb stellten R und die S noch an diesem Tage ihre Zahlungen ein und beantragten die Eröffnung des Konkursverfahrens. Am 13. 8. 1976 wurde über das Vermögen beider Unternehmen der Konkurs eröffnet.

Die Klägerin beziffert ihre noch offenen Forderungen nach Abzug des Wertes von ausgesonderter Ware auf 928421,57 DM. Ein Teilbetrag von 67000DM ist Gegenstand des Rechtsstreits der Kläger gegen die B-Bank, einer ebenfalls an dem Stillhalteabkommen beteiligten Gläubigerbank. Den Restbetrag von 861421,57 DM macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagten geltend. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hafte als Mitglied einer von den Gläubigerbanken gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus Garantievertrag. U habe als Vertreter der Banken dem Geschäftsführer der Kläger die Erfüllung aller Leistungen an die S garantiert. Die Haftung der Beklagten sei aber auch aus dem Gesichtspunkt einer unrichtigen Auskunft begründet. Wenn U darauf hingewiesen hätte, dass die Banken nur bis 6. 8. 1976 stillhalten wollten, hätte er auf der Bezahlung aller noch offenen Forderungen und der Barzahlung der künftigen Lieferungen bestanden. Dies hätte die Kläger durchsetzen können, weil die Selbstbedienungsläden der S ohne die Molkereiprodukte nicht hätten weiterbetrieben werden können. Wegen der unrichtigen Auskunft habe man angenommen, die Forderungen der Kläger seien nicht gefährdet.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abwiesen. Auch die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hält die Klage nicht für schlüssig.

Eine vertragliche Haftung der Beklagten scheide aus, weil U allenfalls seine Landesbank habe verpflichten können. Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung sei nicht gegeben. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.