Gläubigerverzug

Gläubigerverzug - Rechtslage des Gläubigers im Zeitraum der Verspätung mit der Abnahme der ihm ordnungsgemäß angebotenen Leistung oder mit einer ihm obliegenden Mitwirkung (z. B. Anprobe bei einem Schneider), die für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erforderlich ist. Wird eine zu leistende Sache während des Gläubigerverzug zufällig verloren, vernichtet oder beschädigt, verliert der Gläubiger insoweit seine Ansprüche gegenüber dem Schuldner. Der Schuldner ist während des Gläubigerverzugs verpflichtet, eine zu leistende Sache zu verwahren und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, eventuell kann eine Verwertung erfolgen. Aufwendungen des Schuldners sind zu ersetzen. Diese Folgen des Gläubigerverzugs treten ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Gläubigers ein. Darüber hinaus ist der Gläubiger schadenersatzpflichtig, falls er keinen Entlastungsbeweis führt.